Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. X ZR 37/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2309

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]

Verkündet am:

16. Oktober 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 130, 133 A, [X.], 145, 146, 154, 157 B, 312g
a)
Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs-
oder Bestellsystem an ein Unter-nehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenser-klärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das au-tomatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbei-ten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die je-weilige Erklärung nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte [X.] darf.
b)
Gibt ein Flugreisender in die über das [X.] zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor-
und Zunamen des [X.] jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Ein-ziehung des Flugpreises zustande.
[X.], Urteil vom 16. Oktober 2012 -
X [X.] -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche [X.] vom 16. Oktober
2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel
des [X.] werden
das am 8. März 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] im Umfang der Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufgeho-ben und das am 17. Februar 2011 verkündete Urteil des Amts-gerichts [X.] abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die [X.] wird verurteilt, an den Kläg
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
Juni
2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewie-sen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 7/10 und die [X.] 3/10.
Von Rechts wegen

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-
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rück-zahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Aus-gleichszahlung wegen Nichtbeförderung
nach Art.
7 Abs.
1 Buchst. b, Art.
4 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar
2004 über eine gemeinsame Rege-lung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
295/91 ([X.] EU
Nr.
L
46 vom 17.
Februar 2004 S.
1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
Der Kläger buchte am 7.
September
2009 über das [X.]portal der [X.]n Flüge von [X.] über [X.] nach [X.] und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person
1"
seinen Vor-
und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person
2"
trug er in die Felder für die Eingabe des Vor-
und Zunamens jeweils "noch un-bekannt"
ein. Die Buchungsmaske der [X.]n enthielt folgenden Hin-weis:
"Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Bu-chung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
Die [X.] übermittelte dem Kläger am selben Tag eine [X.] und zog den Preis für zwei Hin-
und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 per Lastschrift vom Konto des [X.] ein. Als der Kläger der [X.]n telefonisch den Namen der zweiten mit ihm rei-senden Person angeben
wollte, teilte ihm die [X.] mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namens-änderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und 1
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für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Klä-ger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine [X.] für Nichtbeförderung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des [X.] hat nur zum kleineren Teil Erfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger we-der ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung "noch unbekannt"
gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorge-sehene Ausgleichszahlung zustehe.
Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises ge-mäß §§
631 Abs.
1, 280 Abs.
1 [X.] wegen Nichterbringung der vertrag-lich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der [X.]n kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die [X.] die Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Bu-chung als Fluggast benannte Person
zu befördern. Bei der [X.] der [X.]n handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, 4
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dass für den ausgewählten Flug auch der Name des [X.] werde. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor-
und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abweichendes Angebot von der [X.]n als solches erkannt und mit abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt"
in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerho-rizont der [X.]n in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf [X.] nach Art.
4 i.V.m. Art.
7 FluggastrechteVO
geltend machen. Un-geachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom
Kläger nachträglich benannten Person
von vorneherein nicht entstanden sei, ste-he ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber der Vertragspartei des
Beförderungsvertrags zu.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend ange-nommen, dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch we-gen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benann-ten zweiten Passagiers
nicht zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises verlangen.
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a)
Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der [X.] der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungs-recht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
aa)
Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz [X.] Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das [X.] bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die [X.] eines Tele-
oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den [X.] übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des §
312g [X.] eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den [X.] der §§
145 ff. [X.].
bb)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der [X.]n buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß §
145 [X.] handelt, sondern dass die [X.] insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten [X.] hat (vgl. [X.],
NJW
2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7.
September
2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des [X.] und einer weiteren Person von [X.] nach [X.] und zurück zu sehen.
cc)
Das Berufungsgericht meint
zu Unrecht, dass die [X.] das Angebot des [X.] auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)"
Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des
Angebots des [X.] 12
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durch die [X.] ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingege-benen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt"
zu-stande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung die [X.] das Angebot des [X.] angenom-men haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass
die [X.] der [X.]n vom 7.
September
2009 mit einer
An-nahmeerklärung verbunden worden
ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächli-che Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeer-klärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der [X.] selbst vornehmen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Januar 2005
VIII
ZR 79/04, NJW
2005, 976).
dd)
Die
Buchungsbestätigung
der [X.]n vom 7.
September 2009 bezüglich eines zweiten,
für einen "noch unbekannt(en)"
Fluggast gebuchten Fluges kann nicht als Annahme gemäß §
147 [X.] ausgelegt werden, die zum Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte.
Die von dem Kläger und der [X.]n unter Einsatz deren [X.]ompu-tersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren Anschein
überein. Der Kläger hat in die Namensfelder
für den zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt"
eingetragen und die [X.] hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des
[X.]omputersystems
abzustellen, dessen sich die [X.] für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das
[X.]omputersystem, sondern die Person
(oder das Unternehmen), die es
als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist [X.] der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich 16
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deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein solches Verständnis steht mit den §§
133, 157
[X.]
und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
(1)
Nach §§ 133, 157 [X.] ist bei der Auslegung von [X.] und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen ([X.], Urteil vom 19.
Januar 2000 -
VIII ZR 275/98, [X.], 1002
Rn. 20
mwN; [X.][X.], 6.
Aufl.
2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen.
Bei der Willenserforschung sind
aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können ([X.], Urteil vom 16. Novem-ber 2007 -
V [X.], NJW-RR 2008, 683
Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmä-ßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des [X.] maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1988

[X.], [X.]Z
103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 -
I [X.], [X.], 774 Rn.
25;
Urteil vom 27. Januar 2010 -
VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn.
33
-
insoweit nicht in [X.]Z 184, 128, 137 abgedruckt; Münch-Komm.[X.],
aaO, §
133 Rn. 12 mwN).
(2)
Diese
Auslegungsgrundsätze gelten
auch, wenn bei der [X.] und dem Empfang von Willenserklärungen
elektronische Kommunikati-onsmittel
genutzt werden.
Dafür spricht die
gesetzliche Regelung
der
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. §
312g
Abs.
1 Nr.
3 [X.] sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni-18
19

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kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu [X.] hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens-
und keine Willenserklärung dar ([X.]/[X.], [X.], Neu-bearb.
2005, §
312e (aF) Rn.
46; [X.][X.]/Wendehorst, 6.
Aufl. 2012, §
312g Rn.
95; [X.], [X.], 13.
Aufl.
2011, §
312g Rn.
17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder
sei es mit der Ablehnung des Angebots,
verbindet ([X.]/[X.], aaO,
§
312e (aF) Rn.
46). Der [X.]harakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln
in §§
133, 157 [X.] nach dem ob-jektiven
Empfängerhorizont zu bestimmen ([X.][X.]/Wendehorst, aaO,
§
312g Rn.
96;
[X.]/[X.], aaO,
§
312e (aF) Rn.
47).
Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Be-stätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von §
312g Abs.
1 Nr.
3 [X.] handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird ([X.][X.], aaO, §
147 Rn.
4). Ebenso kann
auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sons-tige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden ([X.]/Armbrüster, [X.], 13.
Aufl.
2011, §
147 Rn.
2).
(3)
Ein solcher Fall liegt hier
aber
nicht vor. Die [X.] musste die Buchung des [X.] für einen
zweiten Fluggast
mit der Angabe in den Namensfeldern "noch unbekannt"
zwar dahin verstehen, dass sich der Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des
[X.]
war
in dem automatisierten Ver-fahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem Verständnis
keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber musste
sich auch die [X.], die nach unbestrittenem Vortrag
20

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wegen des damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungs-routine bezüglich der Namensangaben in ihrem [X.]omputersystem instal-liert hatte, im Klaren
sein. Gleichwohl
hat die [X.] dieses Angebot des [X.] aber
nicht angenommen und diesem
durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die [X.] hatte die
nach-trägliche
Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der [X.] ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des [X.] war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit [X.] sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestäti-gung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der

entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung
auf einen männlichen Passagier "[X.] unbekannt"
lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der [X.]n zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für
"noch unbekannt"
gebuchten Flugs keinen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt
hat-ten, über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei

hier der [X.]n -
eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§
154 Abs.1 Satz 1 [X.]).
ee)
Der
Umstand, dass die [X.] den Reisepreis für zwei Hin-
und Rückflüge vom Konto des [X.] eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jeden-21
22

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-
falls deshalb nicht als Annahmeerklärung der [X.]n gewertet werden, weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des [X.] insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte
der Kläger nach den Angaben in der Buchungsmaske der [X.]n annehmen, dass ihm die [X.] die nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestat-ten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die [X.] sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen "Noch un-bekannt Noch unbekannt"
verpflichten wollte.
b)
Da die [X.] mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] insoweit Rückzahlung verlangen.
Für einen Gegenan-spruch der [X.]n, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der
[X.]n durch die vom Kläger vorgenommene Eintragung in der [X.] eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten ent-standen wären, ist nichts dargetan.
c)
Im Hinblick auf die Weigerung der [X.]n, den Flugpreis zu erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vor-gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwalts-kosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 [X.]).
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-
2.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenom-men, dass dem Kläger ein Anspruch nach Art.
7 Abs.
1 Buchst. b, Art.
4 Abs.
3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt
und
ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Vo-raussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten.
Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Bacher
Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 17.02.2011 -
103 [X.] 5037/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.03.2012 -
2 S 170/11 -

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Meta

X ZR 37/12

16.10.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. X ZR 37/12 (REWIS RS 2012, 2309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2309

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 37/12

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