Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. VIII ZR 207/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3429

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[X.]:[X.]:BGH:2016:251016BVIIIZR207.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZR 207/15
vom

25. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.] sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gebührenw

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des [X.] zulässig, da der Wert des [X.] 20.000

übersteigt
(§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Nimmt der Vermieter
den Mieter
auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen [X.]
(st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14.
Juni 2016 -
VIII ZR 291/15, [X.], 509 mwN). Die (Rechtsmittel-)
Beschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1
und 2 ver-

Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des 1
2
-
3 -

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles

Dr.
Schneider
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2015 -
203 [X.] 339/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2015 -
6 S 38/15 -

Meta

VIII ZR 207/15

25.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. VIII ZR 207/15 (REWIS RS 2016, 3429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3429

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VIII ZR 207/15

VIII ZR 291/15

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