Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.02.2019, Az. B 9 SB 12/18 B

9. Senat | REWIS RS 2019, 10505

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung eines Verwaltungsakts - GdB-Herabsetzungsbescheid ohne Datum - Heranziehung von beigefügten Unterlagen als Auslegungshilfe - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedarf - Divergenz - Darlegungsanforderungen - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - keine Pflicht des Gerichts zum Hinweis auf Antragsrecht nach § 109 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13.12.2017 mit einem am 4.5.2018 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2018 Beschwerde eingelegt. Das [X.]-Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten mit neuer Rechtsmittelbelehrung am 10.4.2018 und am 16.4.2018 mit neuer Rechtsmittelbelehrung sowie mit [X.] zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom [X.], beim [X.] eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 21.6.2018 hat der Senat dem Prozessbevollmächtigten des [X.] mitgeteilt, dass der Verlängerungsantrag erst nach Fristablauf beim [X.] eingegangen ist. Des Weiteren wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde aufrechterhalten und ggf Gründe auf Wiedereinsetzung geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass das [X.]-Urteil nach Entzug des Mandats gegenüber dem vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht [X.] zugestellt worden sei. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des [X.] mit Schreiben vom 14.8.2018 (zugestellt am 17.8.2018) mitgeteilt, dass er nach wie vor vom Ablauf der Begründungsfrist ausgehe und, soweit im Schreiben vom [X.] sinngemäß ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu sehen sei, gebeten, binnen Monatsfrist ab Zugang der - zeitgleich übersandten - Akten die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht einzureichen. Nach Rücklauf der Akten am [X.] hat der Senat mit Schreiben vom 17.10.2018 darauf hingewiesen, dass beim [X.] keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 hat der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des [X.] niedergelegt. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 6.11.2018 über die Niederlegung und die Schreiben des Senats vom 14.8.2018 und 17.10.2018 in Kenntnis gesetzt worden.

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am [X.] abgelaufenen Frist durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 iVm § 64 Abs 3, § 73 Abs 4 [X.]). Das Urteil des [X.] ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des [X.] am 10.4.2018 zugestellt worden, so dass die Beschwerde vom 4.5.2018 rechtzeitig beim [X.] eingegangen ist (§ 160a Abs 1 [X.] [X.]). Da der frühere Prozessbevollmächtigte erst am 12.4.2018 angezeigt hat, dass der Kläger sein Mandat gekündigt hat, galt dessen Vollmacht über den 10.4.2018 hinaus fort (§ 73 Abs 6 S 6 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - B 6 [X.] 41/98 R - Juris RdNr 12 mwN; vgl auch § 87 Abs 1 ZPO). Die Frist von zwei Monaten nach Zustellung des [X.]-Urteils zur Begründung der Beschwerde nach § 160a Abs 2 S 1 [X.] ist somit am [X.] abgelaufen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der erneuten Zustellung des [X.]-Urteils am 16.4.2018 mit [X.], weil dies keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 134 RdNr 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 134 RdNr 17). Der Antrag auf Fristverlängerung iS von § 160a Abs 2 [X.] [X.] vom [X.] war somit verspätet, ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 [X.] besteht nicht. Selbst wenn der Kläger mit Schreiben vom [X.] sinngemäß einen entsprechenden Antrag gestellt haben sollte, so hat er auch nach erfolgter Akteneinsicht am 17.8.2018 keine Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt. Folglich fehlt es bereits an einer fristgemäßen Nachholung der versäumten Handlung iS von § 67 Abs 2 S 3 [X.]. Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 [X.] und 3 [X.] ohne Zuziehung [X.] durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 9 SB 12/18 B

11.02.2019

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Halle (Saale), 1. Februar 2017, Az: S 19 SB 78/15, Urteil

§ 33 SGB 10, § 69 Abs 1 SGB 9, § 133 BGB, § 62 SGG, § 106 SGG, § 109 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.02.2019, Az. B 9 SB 12/18 B (REWIS RS 2019, 10505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10505

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