Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2011, Az. VII ZB 88/10

7. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1896

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Gegenstand

Erteilung der Klausel an den Zessionar als Rechtsnachfolger: Prüfung des Eintritts des Zessionars in die Sicherungsvereinbarung zwischen Schuldner und Zedent; Annahme einer Vollstreckungsbedingung aufgrund einer Interessenabwägung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2010 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt.

2

Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks [X.]-Straße 1 in [X.] Mit notarieller Urkunde vom 29. Juli 1997 bestellte er an diesem Grundstück eine [X.] in Höhe von 270.000 DM (= 138.048,81€) zugunsten der [X.]-Bank AG. In Ziffer 3. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. In Ziffer 4. der Urkunde übernahmen der Schuldner und seine Ehefrau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuldbestellung und die persönliche Haftungserklärung dienten der [X.]-Bank AG als Darlehenssicherung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9. Februar 2005 trat die Rechtsnachfolgerin der [X.]-Bank AG (im Folgenden: Zedentin) die [X.] nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme an die Gläubigerin ab. Diese Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte die Gläubigerin dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass die [X.] [X.] am 31. Januar 2005 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Erwerb eines Portfolios überwiegend notleidender grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen - unter anderem betreffend den Schuldner - mit der Zedentin geschlossen und die Gläubigerin als Treuhänderin bestellt habe, auf die sämtliche Forderungen und Sicherheiten übertragen worden seien. D. sei in sämtliche Verpflichtungen der Zedentin aus den bestehenden Sicherungsabreden eingetreten, woran die Gläubigerin als Treuhänderin gebunden sei. Die Zedentin bestätigte den Inhalt des Schreibens vom 27. Juli 2010.

3

Am 28. August 2007 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde vom 29. Juli 1997 in dinglicher und persönlicher Hinsicht auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 30. März 2010 ([X.], [X.], 133) gerügt, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den [X.] nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe. Ein solcher Eintritt sei nur mit Zustimmung des Schuldners möglich. Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht verneint einen Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Gläubigerin in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form. Nach dem Urteil des [X.] vom 30. März 2010 ([X.], [X.], 133) seien formularmäßige Unterwerfungserklärungen dahin zu verstehen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld tituliert seien. Dies habe zur Folge, dass ein Grundschuldgläubiger, der nicht in den [X.] eintrete, nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs werden könne. Für eine Rechtsnachfolge sei erforderlich, dass der Zessionar sämtliche Verpflichtungen aus dem [X.] - beispielsweise durch einen Schuldbeitritt - übernehme und dies in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachweise. Daran fehle es hier. Das Schreiben der Gläubigerin vom 27. Juli 2010 sei schon nicht formgerecht, weil dort nur die Unterschriften der für die Gläubigerin handelnden Personen, nicht jedoch diejenigen der Zedentin beglaubigt worden seien. Auch inhaltlich sei dieses Schreiben nicht ausreichend. Dort werde lediglich auf einen Eintritt der D. in die Verpflichtungen aus dem [X.] Bezug genommen; ein eigener Eintritt der Gläubigerin werde nicht einmal behauptet. Letztlich biete das Schreiben vom 27. Juli 2010 auch unter dem Gesichtspunkt einer einseitigen Erklärung der Gläubigerin keine ausreichende Grundlage, um eine Rechtsnachfolge feststellen zu können.

6

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

Die Vollstreckungsklausel zur notariellen Urkunde vom 29. Juli 1997 ist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Diese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 9. Februar 2005 formgerecht nachgewiesen.

8

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuvalutierung den Nachweis des Abschlusses eines neuen [X.]es voraus. Der Senat hat nach Erlass des [X.] Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 ([X.], aaO, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) verwiesen.

9

Damit ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien aufgeworfene Frage, ob das Schreiben vom 27. Juli 2010 zur Bindung der Gläubigerin an die ursprüngliche Sicherungsabrede ausreicht, nicht entscheidungserheblich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                                    Kuffer                                      Bauner

                         [X.]                                       [X.]

Meta

VII ZB 88/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Coburg, 16. November 2010, Az: 41 T 132/10, Beschluss

§ 726 Abs 1 ZPO, § 727 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2011, Az. VII ZB 88/10 (REWIS RS 2011, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1896

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Wird zitiert von

VII ZB 88/10

Zitiert

XI ZR 200/09

VII ZB 89/10

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