Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX ZB 44/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 919

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Gegenstand

Vollstreckbarerklärung eines französischen Kassationsurteils hinsichtlich durch Auslegung ermittelter Forderungen


Leitsatz

Bei der im Exequaturverfahren möglichen Auslegung und Konkretisierung eines ausländischen Vollstreckungstitels können auch Forderungen, welche im ausländischen Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern sie im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 170.063,99 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die [X.]ollstreckbarerklärung einer Entscheidung der [X.] [X.] vom 18. Februar 2003, hilfsweise einer Entscheidung der [X.] vom 25. November 1997 in der Form der berichtigenden Entscheidung vom 18. Februar 2003. Dem Exequaturverfahren liegt ein Schadenersatzprozess nach einem Flugzeugabsturz zugrunde.

2

Der [X.] legte den Schaden der Antragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 [X.] fest und verurteilte die Antragstellerin, 62.183,75 [X.] an die B.                                 (heute: [X.], fortan: [X.]  ), 5.200 [X.] an die [X.]              ([X.]  ) und 332.616,25 [X.] nach Abzug der Leistungen der Kassen an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu zahlen. Die [X.] bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juni 1994 und erstreckte die Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin auf die Witwe des Piloten als Gesamtschuldnerin.

3

Das Berufungsurteil wurde im Revisionsverfahren mit Urteil der [X.] vom 25. November 1997 - berichtigt durch Entscheidung vom 18. Februar 2003 - aufgehoben, soweit die Antragstellerin und die Witwe des Piloten verurteilt worden waren, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter 332.616,25 [X.] nach Abzug der Leistungen der Kassen ("après déduction des prestations des caisses") zu zahlen und soweit der an die [X.]  zu zahlende Betrag auf 62.183,75 [X.] festgesetzt worden war. In dem an das Berufungsgericht zurückverwiesenen [X.]erfahren erging am 28. Mai 2009 eine [X.]ersäumnisentscheidung, die nach einem Einspruch mit Urteil vom 17. Juni 2013 bestätigt wurde und nach der die Antragstellerin und die Witwe des Piloten verurteilt wurden, an die [X.]  201.858,03 € zu zahlen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass durch den Übergang der Forderungen auf die Sozialversicherungsträger der Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin und ihrer Mutter in Höhe von 400.000 [X.] gegenstandslos geworden sei.

4

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Erstattung der Zahlung in Höhe von 332.616,25 [X.] (170.063,99 €), die sie nach ihrer Behauptung aufgrund des aufgehobenen Berufungsurteils geleistet hat, und betreibt zu diesem Zweck das Exequaturverfahren in [X.]. Das [X.] hat die Entscheidung der [X.] vom 18. Februar 2003 für vollstreckbar erklärt und die zu vollstreckende [X.]erpflichtung dahin konkretisiert, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Betrag von 170.063,99 € zu zahlen habe. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] den Beschluss des [X.]s aufgehoben und den Antrag auf [X.]ollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 [X.], Art. 44 der [X.]erordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und [X.]ollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]. [X.] 2001 L 12, [X.] ff, fortan: [X.]) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

6

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass mit der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2, Art. 54 [X.] die widerlegliche [X.]ermutung der [X.]ollstreckbarkeit des [X.] vom 18. Februar 2003 in [X.] verbunden sei. Es fehle jedoch an der notwendigen Bestimmtheit des [X.] [X.]ollstreckungstitels. Dem [X.] sei nur dann genügt, wenn sich der Urteilsinhalt zuverlässig aus den Gründen der Entscheidung oder aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln lasse. Es lasse sich jedoch weder aus dem Urteil vom 18. Februar 2003 noch aus den Urteilen der [X.]orinstanzen eindeutig ersehen, in welcher Höhe die Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin bestehe, nachdem die [X.]erpflichtung zur Zahlung von 332.616,25 [X.] "nach Abzug der Leistungen der Kassen" aufgehoben worden sei. Diese Leistungen, die auf den Betrag von 332.616,25 [X.] anzurechnen seien, würden im Urteil ihrer Höhe nach nicht konkretisiert, so dass nicht sicher beurteilt werden könne, welche Zahlungen die Antragstellerin aufgrund der Urteile der [X.]orinstanzen an die Antragsgegnerin und ihre Mutter geleistet habe. Damit könne die weitere Unbestimmtheit des Titels im Hinblick auf die zur Rückzahlung verpflichtete Person offen bleiben.

7

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.]ollstreckbarerklärung nach Art. 38 Abs. 1 [X.] kann nicht mit der Begründung versagt werden, das [X.] [X.] sei zur Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu unbestimmt.

8

a) Zutreffend ist, dass nach dem [X.] [X.]ollstreckungsrecht ein [X.]ollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und den Inhalt sowie den Umfang der Leistungspflicht bezeichnen muss. Der Titel kann notfalls durch das [X.]ollstreckungsorgan ausgelegt werden, soweit dieser aus sich heraus genügend bestimmt ist oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegt (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1985 - [X.], NJW 1986, 1440). Bei [X.] aus dem Ausland gelten diese Anforderungen nicht für die ausländische Entscheidung selbst, sondern vielmehr für die inländische Entscheidung über die [X.]ollstreckbarkeit, welche maßgebliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Inland ist ([X.], Urteil vom 6. November 1985, aaO [X.]441; Beschluss vom 4. März 1993 - [X.], [X.]Z 122, 16, 18).

9

aa) Sollte der ausländische Titel den [X.] Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügen, hat das [X.] Gericht im Interesse der [X.] eine Konkretisierung oder Ergänzung des Ausspruchs durch Auslegung im Exequaturverfahren vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 1993, aaO [X.]8 f; vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 179 Rn. 6). Diese ist möglich, wenn sich die Kriterien hierfür aus den ausländischen [X.]orschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ableiten lassen ([X.], Urteil vom 6. November 1985, aaO [X.]441; [X.] genannt [X.], [X.] ausländischer Urteile, 2002, [X.]56). Gegebenenfalls kann eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht geboten sein, um den ausländischen Titel konkretisieren zu können. Nur wenn dies nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 2011, aaO).

Grundsätzlich können auch Forderungen, welche im ausländischen [X.]ollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern diese Forderungen im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können ([X.], Ausländische [X.]ollstreckungstitel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz, 2010, [X.]72 f). Denn der Inhalt und der Umfang der [X.]ollstreckbarkeit eines Titels bestimmen sich nach dem Recht des Erststaates ([X.]/Mankowski, [X.]/[X.], 2011, Art. 38 [X.] I-[X.]O Rn. 24; [X.]/[X.]/[X.], [X.] I-[X.]erordnung, 2012, Art. 38 Rn. 27; [X.], aaO S. 51; [X.], [X.] 1995, 362, 363). Daher ist im Lichte der ausländischen Tenorierungsgewohnheiten zu ermitteln, ob dem für vollstreckbar zu erklärenden Urteil ein [X.] gegen den Antragsgegner zu entnehmen ist (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 38 [X.] Rn. 2; [X.]/Mankowski, aaO).

bb) Danach kann von einer Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils der [X.] vom 25. November 1997 in der berichtigten Fassung vom 18. Februar 2003 ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der [X.] besteht keine [X.]erpflichtung des Rechtsmittelgerichts, eine [X.]erpflichtung zur Erstattung von Zahlungen anzuordnen, die auf die kassierte Entscheidung der [X.]orinstanz geleistet wurden. Diese [X.]erpflichtung folgt vielmehr schon kraft Gesetzes aus der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung ([X.]., Urteil vom 20. März 1990, [X.]. [X.]., [X.], [X.]; vom 13. Januar 2009, Nr. 08-11992). Eine weitere Konkretisierung der Rückzahlungspflicht ist nach [X.]m Recht für diese Konstellation nicht vorgesehen. Da das [X.] nach [X.]m Recht auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die [X.]erpflichtung enthält, die im Hinblick auf die aufgehobene Entscheidung erhaltenen Zahlungen zu erstatten, ist es einer [X.]ollstreckbarerklärung im Inland zugänglich ([X.], aaO [X.]78; [X.], [X.] 2005, 695, 696 mwN; vgl. auch [X.], [X.], 6. Aufl., Rn. 3160c; [X.]. in [X.], ZPO, 30. Aufl., § 722 Rn. 56d; [X.]/Mankowski, aaO; a.[X.], [X.] 2005, 709, 710). Dementsprechend hat die [X.] in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Urteil vom 17. Juni 2013 eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf [X.]erurteilung der Mutter der Antragsgegnerin zur Rückerstattung der in Ausführung des kassierten Berufungsurteils geleisteten Zahlung mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich dieser Anspruch schon aus dem Urteil der [X.] vom 25. November 1997, berichtigt durch die Entscheidung vom 18. Februar 2003, ergebe.

cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht einer [X.]ollstreckung aus dem [X.] nicht entgegen, dass der Rechtsstreit durch dieses Urteil nach Art. 625 Abs. 1 [X.] lediglich in den Stand vor Erlass der aufgehobenen Entscheidung zurückversetzt worden ist (vgl. [X.], aaO mwN). Der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung, es bleibe nach der Aufhebung der Berufungsentscheidung bei der in der ersten Instanz erfolgten [X.]erurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 332.616,25 [X.], kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hat das [X.]erfahren nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht innerhalb der viermonatigen Frist des Art. 1034 Abs. 1 [X.] fortgeführt, so dass ihre Zahlungsverpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Mutter nicht schon wegen [X.] gemäß Art. 1034 Abs. 2 [X.] in Rechtskraft erwachsen ist. [X.]ielmehr ist die Berufungsverhandlung wiederaufgenommen worden, wie die Entscheidung der [X.] vom 28. Mai 2009 belegt. Nach der im Einspruchsverfahren ergangenen Entscheidung vom 17. Juni 2013 ist nur die Festsetzung des Schadens der Antragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 [X.] und die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber der [X.]rechtskräftig geworden, während über die von der Antragstellerin an die [X.]   sowie an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu leistenden Zahlungen neu zu entscheiden war.

b) Die Auffassung des [X.], die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt, weil die auf den Betrag von 332.616,25 [X.] anzurechnenden Leistungen der Sozialversicherungsträger unbekannt seien, trifft jedoch nicht zu. Die im [X.] aufgehobene [X.]erpflichtung der Antragstellerin, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter den Gegenwert von 332.616,25 [X.] in [X.] [X.] nach Abzug der Leistungen der Kassen zu zahlen, ist dahin zu verstehen, dass es sich bei dem Betrag von 332.616,25 [X.] um den tatsächlich zu zahlenden Betrag handelt nach bereits zuvor erfolgtem Abzug der Kassenleistungen von dem insgesamt ersatzfähigen Schadensbetrag von 400.000 [X.].

aa) Die Auffassung des [X.] beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Urteils der [X.] vom 18. Februar 2003 und des dort teilweise aufgehobenen Berufungsurteils vom 29. Juni 1994. [X.] kann diese Auslegung - wie diejenige aller staatlichen Hoheitsakte - selbst nachprüfen ([X.], Urteil vom 16. September 1993 - [X.], NJW 1994, 49, 50; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 546 Rn. 6 mwN). Aus dem als Anlage zur Antragsschrift eingereichten Berufungsurteil vom 29. Juni 1994 geht hervor, dass der von der [X.]orinstanz bestimmte Schadenersatzanspruch der Antragsgegnerin und ihrer Mutter gegenüber der Antragstellerin bestätigt wurde. Im Urteil erster Instanz, dessen wesentlicher Inhalt im Berufungsurteil wiedergegeben wird, war der ersatzfähige Schaden der Antragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 [X.] festgelegt worden. Die Antragstellerin war verurteilt worden, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter den Gegenwert des Betrags von 332.616,25 [X.] in [X.] [X.] zu zahlen mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass bereits Zahlungen von der [X.]  und der [X.]  geleistet worden seien ("déduction faite des sommes déjà versées par la B.                         et la [X.]                 "). Zusätzlich war die Antragstellerin verurteilt worden, an die [X.]  62.183,75 [X.] und an die [X.]  5.200 [X.] wegen der auf sie übergegangenen Ansprüche zu zahlen. Werden diese Beträge von dem insgesamt festgelegten Schadensersatzbetrag in Höhe von 400.000 [X.] abgezogen, errechnet sich exakt die gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Mutter tenorierte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 332.616,25 [X.].

Die Höhe der tatsächlich von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu leistenden Zahlungen kann somit anhand der Gründe des aufgehobenen Berufungsurteils nachvollzogen werden, das als Anlage zum Antragsschriftsatz eingereicht worden war.

bb) Die Annahme des [X.], die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sei aus dem zu vollstreckenden Urteil der [X.] nicht hinreichend bestimmbar, beruht zudem auf einer [X.]erletzung des [X.]erfahrensgrundrechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hätte seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt stützen dürfen, ohne zuvor die Beteiligten darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO), denn weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin noch das [X.] hatten in Frage gestellt, dass es sich bei dem Betrag von 332.616,25 [X.] um den von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu zahlenden Betrag handelte, bei dessen Ermittlung die bis dahin erfolgten Leistungen der Sozialversicherungsträger bereits berücksichtigt waren. Auf den gebotenen Hinweis hätte die Antragstellerin die hierfür maßgeblichen Umstände darlegen und das Beschwerdegericht zur zutreffenden Auslegung veranlassen können.

3. Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, weiter aufzuklären, ob das Urteil der [X.] vom 25. November 1997 in der berichtigten Fassung der Entscheidung vom 18. Februar 2003 in [X.] gemäß Art. 38 ff [X.] für vollstreckbar erklärt werden kann. Insbesondere wird es zu ermitteln haben, ob die Antragsgegnerin - wovon das [X.] stillschweigend ausgegangen ist - gesamtschuldnerisch den vollen Betrag schuldet oder ob die Mutter der Antragsgegnerin zur anteiligen oder alleinigen Zahlung verpflichtet ist. Eine Gesamtschuld bei einer teilbaren Leistung müsste entweder von den Beteiligten vereinbart worden oder gesetzlich angeordnet sein (vgl. Art. 1202 Code [X.]ile; [X.], Gesamtschuld und Erlass, 2006, [X.]). Im Falle einer Gesamtschuld kann der Gläubiger nach [X.]m Recht unmittelbar die ganze Leistung von jedem Gesamtschuldner verlangen ([X.]/Classen, Einführung in das [X.] Recht, 4. Aufl., [X.]86).

Kayser                      Gehrlein                          Pape

               Grupp                         [X.]

Meta

IX ZB 44/12

21.11.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 19. März 2012, Az: 3 W 67/12

Art 38 EGV 44/2001, Art 38ff EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX ZB 44/12 (REWIS RS 2013, 919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 919

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 84/13

IX ZB 44/12

Zitiert

III ZB 19/11

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