Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 378/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 135

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[X.] vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 2. wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren se-xuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen [X.] einer Jugendlichen in sieben Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. 1 Die Verurteilung im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil es, wie der [X.] im Einzelnen dargelegt hat, für diese Tat an einer Anklage fehlt. 2 Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrich-ter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von zwei Jahren für den Fall [X.] 2. eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese Strafe ist zudem angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO. 3 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 [X.] Miebach [X.] [X.]

Meta

3 StR 378/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 378/05 (REWIS RS 2005, 135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 135

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