Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 3 StR 210/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4962

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Gegenstand

Kurier eines Drogengeschäfts: Einziehung oder Verfall von "Dealgeld"


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen sowie zu seinen Lasten den Verfall von 500 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf § 73 StGB gestützte Verfallsanordnung der beim Angeklagten sichergestellten 500 € hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen handelte es sich hierbei um "[X.]". Allein mit dieser pauschalen, auch in der Beweiswürdigung ("[X.] oder Spesen zur Abwicklung der Schmuggelfahrt") nicht hinreichend konkretisierten Bezeichnung sind die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht belegt. Die Anordnung des Verfalls nach dieser Vorschrift wäre etwa in Betracht gekommen, wenn es sich bei den 500 € um [X.] gehandelt hätte, den der Angeklagte von seinem Auftraggeber bereits vor der Einkaufsfahrt für die hier abgeurteilte Tat erhielt. Dies legen die bisherigen Feststellungen, die sich zu Absprachen zwischen dem Angeklagten und einem Auftraggeber nicht verhalten, allerdings nicht nahe. Nicht ausgeschlossen erscheint deshalb auch, dass das "[X.]" aus weiteren, hier nicht abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stammt und somit dem erweiterten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte ([X.], Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 [X.], [X.]R StGB § 73d Anwendungsbereich 3). Die insoweit notwendigen Feststellungen enthält das Urteil allerdings ebenfalls nicht. Schließlich kommt in Betracht, dass die 500 € - etwa als Reisespesen - der Durchführung der Tat dienen sollten. In diesem Fall wären sie nicht nach § 73 StGB abzuschöpfen; vielmehr unterlägen sie als Tatmittel möglicherweise der Einziehung nach § 74 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 [X.], [X.]R StGB § 73 Erlangtes 3; [X.], StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 8). Die entsprechende Anordnung stünde dann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - im Ermessen des Tatgerichts.

3

Vor diesem Hintergrund versetzt die mehrdeutige Feststellung, bei den sichergestellten 500 € habe es sich um "[X.]" gehandelt, den Senat hier nicht in die Lage, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine bestimmte Rechtsfolge zu erkennen. Die Sache muss deshalb insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das neue Tatgericht wird allerdings zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands auch erwägen können, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen zu beschränken.

[X.]                                 Schäfer                                Mayer

                   Gericke                                  [X.]

Meta

3 StR 210/12

05.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 5. März 2012, Az: 20 KLs 4/12

§ 73 StGB, § 73d StGB, § 74 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 3 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 4962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4962

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