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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 366/05 vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Ange-klagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Winkler Pfister
von [X.]
Meta
29.11.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2005, Az. 3 StR 366/05 (REWIS RS 2005, 579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 579
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