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PDF anzeigen [X.] vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. : Brandstiftung
zu 2. und 3.: Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. [X.]
, die [X.] hätte über den Inhalt der Äußerungen der Mitangeklagten [X.]anlässlich deren versuchter po-lizeilicher Vernehmung vom 21. März 2007 durch Anhörung der Polizeibeamten Beweis erheben und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sodann ungeachtet der Anwendung verbotener [X.] jedenfalls insoweit in die Beweiswürdigung einfließen lassen müssen, als es der Entlastung des Ange-klagten gedient hätte, hat keinen Erfolg. Aussagen, die unter Anwendung verbotener [X.] gewonnen worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Be-schuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). - 3 - Der Senat kann offen lassen, ob Fälle denkbar sind, in denen entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus übergeordneten verfassungs- oder menschenrechtlichen Prinzipien die Verwertung derartiger Erkenntnisse den-noch in Betracht kommen könnte; denn jedenfalls kann das Gericht nicht allein aufgrund der ihm einfachrechtlich auferlegten Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten sein, eine ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einfachrecht-lich verbotene Sachaufklärung zu betreiben. Derartiges mag vielmehr allenfalls dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Angeklagte zum einen - etwa durch entsprechenden Beweisantrag - unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er auf den ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gewährten individuellen Schutz verzichtet, und zum anderen aufzeigt, dass ihm eine effektive Verteidigung oh-ne die Verwertung des an sich gesperrten [X.] verwehrt ist und daher die durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO auch objektiv im Allgemeininteresse ga-rantierten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Wege einer Güterabwägung hinter seinen ebenfalls vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Anspruch auf wirksame Verteidigung gegen den Tatvorwurf zurücktreten müs-sen. Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Verteidigung im Verlauf des Verfah-rens mehrfach auf den Verstoß gegen § 136 a StPO hingewiesen und im Rah-men des Plädoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht, das [X.] werde "zu prüfen haben, ob das widerspruchsunabhängige Verwertungsverbot des § 136 a StPO – einer Berücksichtigung des Inhalts dieser Aussagen aus-schließlich zugunsten dieses Angeklagten – nicht entgegensteht." Der Senat kann daher offen lassen, ob eine "verfassungskonforme Aus-legung" des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO im oben umrissenen Sinne im Hinblick auf dessen eindeutigen gegenteiligen Wortlaut überhaupt möglich wäre. Ebenso bedarf keiner Erörterung, ob - wie der Angeklagte meint - im Falle einer durch sein Verlangen bewirkten Verwertbarkeit der an sich gesperrten Erkenntnisse - 4 - diese ausschließlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften; dies läge nach Ansicht des Senats indessen fern. 2. Zur Entscheidung über die vom Angeklagten [X.]bei Einlegung der Revision und von der Angeklagten [X.]im Rahmen der Revisionsbegrün-dung erhobenen Beschwerden gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat nicht zuständig, da das [X.] in beiden Fällen keine Abhilfeentscheidung getroffen hat (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.). [X.] Miebach [X.] [X.]
Meta
05.08.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 45/08 (REWIS RS 2008, 2519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2519
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