Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. 1 StR 140/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2218

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[X.]St: ja Veröffentlichung: ja _________________

Art. 13 Abs. 1 [X.]; StPO § 100c, § 100d

Ein in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufge-zeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten ist zu dessen Lasten zu Beweiszwe-cken unverwertbar, soweit es dem durch Art. 13 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützten Kernbereich zuzurechnen ist.
[X.], Urteil vom 10. August 2005 [X.] 1 StR 140/05 [X.] [X.] München II

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 140/05
vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen - 2 -

wegen Mordes u.a.
- 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. August 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.]

und die [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], die [X.]in am [X.] Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwälte

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2004 mit den [X.] aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Mordes schuldig gesprochen worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tatmehrheit mit Besitz einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheits-strafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat hinsichtlich des Mordes Erfolg mit einer Verfahrensrüge, die ein Verwertungsverbot für die [X.] aus einer akustischen Wohnraumüberwachung (Selbstgespräch - 5 - des Angeklagten) geltend macht. Hinsichtlich der Verurteilung wegen des [X.] ist die Revision unbegründet. [X.]
1. Zu dem am 8. Oktober 1998 verübten Mord hat das [X.] fol-gende Feststellungen getroffen:
[X.] hatte im Jahre 1994 mit Erlaubnis des [X.], des Landwirts [X.], auf dessen Bauernhof in der Nähe des Wohn- und Stallgebäudes eine Holzhütte errichtet, um darin Kraftfahrzeuge zu reparieren. Dort hatte in der Folgezeit der Angeklagte [X.] ohne Erlaubnis des Landwirts [X.] seine —[X.] für einen dauerhaften Aufenthalt eingerichtet und ausgebaut. Im Laufe der [X.] hatte er sich mehr und mehr —breit gemachtfi. Das missfiel dem Landwirt. Sein Vorhaben, den Angeklagten vom Hof zu weisen, brachte er diesem gegenüber aber erst wenige Tage vor der Tat unmissver-ständlich zum Ausdruck. Darauf reagierte der Angeklagte mit Wut und Hass; er drohte dem Landwirt erregt mit einem [X.] und rief dabei: —Dich er-schlag ich [X.] Am 8. Oktober betrat der Angeklagte nach Mitternacht das Wohnzimmer, in dem der Landwirt schlief, und erschlug diesen mit einem mas-siven kantigen Werkzeug. Die Tatwaffe wurde nicht gefunden. Die zunächst ergebnislos eingestellten Ermittlungen wurden im Jahre 2003 wieder aufgenommen. Der Angeklagte hatte im Januar 2003 einen [X.] erlitten. Anlässlich der Bearbeitung des Arbeitsunfalls fand die [X.] im Wohnhaus des Angeklagten einen Schlagstock, der nach der Befragung des [X.] als Tatwaffe in Betracht kommen konnte. Im Zuge dieser Ermittlungen erfolgte auch die akustische Wohnraumüberwachung. - 6 - 2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geschwiegen und durch Verteidigererklärung die Tat bestritten. Das [X.] hat sich aufgrund einer Gesamtschau mehrerer [X.]ien von der Täterschaft des Angeklag-ten überzeugt. Insbesondere habe der Angeklagte ein Motiv gehabt, Gewaltbe-reitschaft sei ihm auch nicht wesensfremd und nach der Tat habe er gegenüber der Polizei [X.] offenbart. Die Überzeugung des [X.] beruht aber auch auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung vorgespielten [X.] der akustischen Wohnraumüberwachung. Daraus ergebe sich, dass der Angeklagte sich im Zuge der Wiederaufnahme der Ermittlungen —mit einer alternativen Tötungsart des [X.]gedanklich [X.] habe. I[X.] Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Erkenntnisse der akustischen Wohnraumüberwachung hätten nicht verwertet werden dürfen, hat Erfolg.
1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: a) Anlässlich der Wiederaufnahme der Ermittlungen wurde neben einer Telekommunikationsüberwachung auch eine auf § 100c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 100d StPO (in der damals geltenden Fassung) gestützte Abhörung und [X.] des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen richterlich gestattet. Zielobjekt der Abhörmaßnahmen war das Einzelzimmer des Ange-klagten in einer Rehabilitationsklinik, wo er sich zur Behandlung der Folgen des Arbeitsunfalls aufhielt. In seinem Einzelzimmer schlief der Angeklagte und - 7 - er hielt sich darin auf, wenn er nicht an Anwendungen, wie z. B. Massagen etc. teilnehmen musste. Die auf vier Wochen befristete Überwachung begann am 27. November 2003; am 17. Dezember 2003 erfolgte die Festnahme des Ange-klagten im [X.]. b) Am fünften [X.] wurde die Beweisaufnahme [X.] und der Staatsanwalt stellte den Antrag, den Angeklagten wegen Mordes zu verurteilen. Der Instanzverteidiger des Angeklagten beantragte, den Angeklagten freizusprechen und beantragte im Wege des [X.] das Abhören der im Rahmen der akustischen Raumüberwachung am 17. Dezember 2003 zwischen 14:15 Uhr und 15:00 Uhr ([X.]punkt der Fest-nahme) aufgezeichneten —Geräusche und [X.]. Ziel dieses Antrags war, behauptete verbotene [X.] der Polizei anlässlich der Fest-nahme und der daran anschließenden Beschuldigtenvernehmung des Ange-klagten zu belegen. Hierbei handelte es sich der Sache nach um einen Freibe-weis.
Nach erneutem Eintritt in die Beweisaufnahme wurden am [X.] auf Verfügung des Vorsitzenden Aufzeichnungen der Telekom-munikation und der Raumgespräche [X.] nicht nur zu dem beantragten kurzen [X.]raum, sondern Aufzeichnungen von mehreren Tagen [X.] vorgespielt. Dem widersprach der Verteidiger nicht. Die Verschriftung der in der Hauptverhand-lung abgespielten [X.] gibt über mehrere Tage hin-weg aufgezeichnete Geräusche wie —pinkelnfi, —[X.], —[X.], —[X.], —schnarchenfi sowie Selbstgespräche des Angeklagten minuziös wieder. - 8 - c) Mit dem am 8. Dezember 2003 aufgezeichneten Selbstgespräch des Angeklagten, welches vom [X.] [X.] strengbeweislich [X.] als [X.] gewertet wurde, hat es folgende Bewandtnis:
Gegen 22:35 Uhr rief eine Arbeitskollegin den Angeklagten in dessen Krankenzimmer an; dieses Telefongespräch wurde ebenfalls aufgezeichnet. Die Arbeitskollegin berichtete, sie sei von der Kriminalpolizei über den Ange-klagten, insbesondere über sein aggressives Verhalten befragt worden. Die Polizei habe sie auch befragt, ob er [X.] selbst geschlachtet habe und ob er Rechts- oder Linkshänder sei. Im [X.] an dieses Telefongespräch führte der Angeklagte in seinem Krankenzimmer ein erregtes Selbstgespräch. Dabei rief er aus: —Sehr aggressiv, sehr aggressiv, sehr aggressiv! In [X.] schießen sollen, in [X.] schießen sollen, selber umgebracht – in [X.] schießen [X.]
Das [X.] zog aus diesem Selbstgespräch [X.] das Gegenstand der Verfahrensrüge ist [X.] den Schluss, der Angeklagte habe sich Gedanken [X.] gemacht, dass er durch das Erschlagen des [X.]

den Verdacht auf sich gelenkt habe. Es sei keine andere Erklärung ersichtlich, weshalb er in [X.] die Erwägung angestellt habe, ob es nicht besser gewesen wäre, —ihn in den Kopf zu schießenfi. Nach Überzeugung des [X.] habe sich diese Äußerung auf [X.] bezogen. Eine andere Person, gegen die sich in diesem Moment nach dem Telefongespräch mit seiner Arbeitskollegin seine darin zum Ausdruck kommende Wut habe richten können, sei nicht ersichtlich. 2. Der Senat kann offen lassen, ob der Beschluss, mit dem die akusti-sche Wohnraumüberwachung angeordnet wurde, inhaltlich den Anforderungen - 9 - des Grundrechts aus Art. 13 [X.] genügt (vgl. [X.] 109, 279, 360). Er kann auch offen lassen, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Erhebung absolut ge-schützter Informationen wenigstens zu unterbrechen war (vgl. [X.] 109, 279, 318). Denn nach § 100c Abs. 5 Satz 3 StPO (in der jetzt geltenden [X.] auf Grund des Gesetzes vom 24. Juni 2005, [X.]) durfte das [X.] das Selbstgespräch nicht [X.] wie geschehen [X.] zu Beweiszwecken verwerten. Das hier geführte Selbstgespräch ist nämlich dem durch Art. 13 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützten un-antastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen (§ 100c Abs. 4 StPO). Erkenntnisse über solche Äußerungen unterliegen einem —abso-luten Verwertungsverbotfi und dürfen auch im Hauptsacheverfahren nicht [X.] werden ([X.] 109, 279, 331). Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit [X.] hier die Aufklärung eines Mordes [X.] können, so das Bundesver-fassungsgericht, einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich pri-vater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen ([X.] 109, 279, 313, 314). Das Selbstgespräch des Angeklagten in dem Krankenzimmer ist diesem - durch Art. 13 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] ge-schützten - Kernbereich zuzurechnen. Maßgebend dafür ist eine Kumulation mehrerer Umstände. Es handelte sich um ein aufgrund einer staatlichen Über-wachungsmaßnahme aufgezeichnetes Selbstgespräch. Dieses Selbstgespräch hatte der Angeklagte in einem hier von Art. 13 [X.] geschützten Wohnraum ge-führt. Der Inhalt des [X.] war in Bezug auf den Tatvorwurf inter-pretationsbedürftig. Dass das hier geführte Selbstgespräch dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ergibt sich aus Folgendem: - 10 - a) Schon wegen der Art des Raumes, in dem das Selbstgespräch ge-führt wurde, besteht eine Vermutung, dass der Kernbereich tangiert sein kann. Das vom Angeklagten genutzte Krankenzimmer in einer Rehabilitationsklinik unterfällt dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 [X.], weil ihm [X.] wie einer Pri-vatwohnung [X.] typischerweise die Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung zukommt.
aa) Der Begriff der Wohnung im Sinne von Art. 13 [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 32, 54, 69 ff.) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, vielmehr ist er weit auszulegen (vgl. [X.]St 42, 372, 375 f.). Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (BTDrucks. 15/4533 S. 11; [X.] 89, 1, 12; Papier in [X.]/[X.]/Herzog, [X.] Art. 13 [X.]. 10 f.; [X.] [X.] Kommentar, [X.] Art. 13 [X.]. 26; [X.] in von [X.]. 13 [X.]. 10; [X.], 3. Aufl. Art. 13 [X.]. 51 ff.). Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Willensbetäti-gung desjenigen, der einem Raum kraft —Widmungfi den Schutz der Privatheit verschafft ([X.] in Dreier (Hrsg.), [X.], [X.], 2. Aufl. Art. 13 [X.]. 17).
[X.]) In der verfassungsrechtlichen Literatur besteht Einigkeit darüber, dass der Schutzbereich des Art. 13 [X.] über den alltagssprachlichen Woh-nungsbegriff (Haupt- einschließlich Nebenwohnräume) hinaus auch andere Räume schützt, soweit sie als Räume der Freizeit, Räume der Mobilität, kultus-bezogene oder der [X.] Beratung zuzuordnen sind und die Privatheit der - 11 - Lebensgestaltung ermöglichen, denn deren Schutz soll durch diese Vorschrift umfassend gewährleistet werden (vgl. die Aufstellung bei [X.] in [X.]. 41; Papier in [X.]/[X.]/[X.]. 10 f.). Dazu zählen et-wa Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, bewohnbare Schif-fe, Zelte, Schlafwagenabteile, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Bü-roräume oder ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro. Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Perso-nenkraftwagen (vgl. [X.] [X.] Ermittlungsrichter [X.] NStZ 1998, 157) oder [X.] in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. [X.] NJW 1996, 2643; [X.]St 44, 138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 [X.] angesehen. cc) Nach diesem Maßstab fallen auch Krankenzimmer unter den
Schutzbereich des Art. 13 [X.], selbst wenn diese Räumlichkeiten nur zu be-stimmten Zwecken der Unterbringung und nur vorübergehend überlassen wer-den (entgegen [X.] in von [X.] aaO [X.]. 15 und [X.] in [X.], [X.]/[X.] [Hrsg.], [X.]-Mitarbeiterkommentar, [X.] Art. 13 [X.]. 33 jeweils unter Hinweis auf [X.], NJW 1987, 2958). Zwar mag bei Krankenzimmern wie bei Geschäftsräumen nicht der volle Schutz des Art. 13 [X.] zugunsten der Wahrung der räumlichen Privatsphäre gelten wie bei der Wohnung im engeren Sinne, weil den Krankenhausärzten und dem übrigen Krankenhauspersonal aufgrund ihres Heil- und [X.], Überwachungs- und Kontrollbefugnisse zustehen. Diese Rechte heben jedoch den Privatcharakter des [X.] nicht auf (vgl. für [X.] und Betriebsräume Papier in [X.]/[X.]/[X.]. 14). Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Patient sich nicht [X.] wie hier [X.] aus ei-nem eigenen Rehabilitationsinteresse in einer Klinik aufhält, sondern auch au-ßerhalb der Anwendungen regelmäßig einer durch medizinische Notwendigkeit oder durch Sicherheitsinteressen begründeten dauerhaften Überwachung be-- 12 - darf, mag dahin stehen. Um eine solche Unterbringung handelt es sich vorlie-gend nicht.
Für die Menschenwürderelevanz der überwachten Äußerungen spricht auch, dass grundsätzlich nur Personen des besonderen von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a StPO geschützten Vertrauens Zutritt hatten. Von daher war insbe-sondere eine Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern zu erwarten. b) Auch Art und Inhalt der Äußerung des Angeklagten sprechen für den absolut geschützten Kernbereich. Allerdings enthielt das Selbstgespräch [X.] nach der durchaus vertretbaren Ansicht des [X.] [X.] Angaben über den Tatvorwurf. —[X.], die Angaben über eine konkret begangene Straf-tat enthalten (Sozialbezug), gehören ihrem Inhalt nach nicht zum unantastba-ren Kernbereich privater Lebensgestaltung ([X.] 109, 279, 319). Auch nach § 100c Abs. 4 Satz 3 StPO sind sie dem Kernbereich grundsätzlich nicht zuzurechnen.
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Angeklagte nicht mit an-deren kommuniziert, sondern ein Selbstgespräch geführt hat. Das Bundesver-fassungsgericht stellt in seinem Urteil vom 3. März 2004 bei der Frage eines derartigen Sozialbezuges primär auf die Kommunikation mit anderen Personen, das —[X.], ab ([X.] 109, 279, 319, 321).
Das Urteil vom 3. März 2004 nimmt Bezug auf die Tagebuchentschei-dung des [X.] vom 14. September 1989 ([X.] 80, 367). Wegen Stimmengleichheit ließ sich dort nicht feststellen, dass die [X.] tagebuchähnlicher Aufzeichnungen des Angeklagten zu [X.] 13 - cken gegen das Grundgesetz verstieß. Maßgeblich für die Verneinung des [X.] durch vier [X.] war, dass der Angeklagte seine Gedan-ken schriftlich niedergelegt hatte. Damit habe er sie aus dem von ihm be-herrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgege-ben ([X.] 80, 367, 376). Die vier anderen [X.] waren hingegen der [X.], dass die tagebuchähnlichen Aufzeichnungen ausschließlich höchstper-sönlichen Charakter [X.] wie ein Selbstgespräch [X.] hatten. Die [X.] mit dem eigenen Ich habe ihren höchstpersönlichen Charakter nicht deshalb verloren, weil sie dem Papier anvertraut worden sei. Trotz des in dem Beschluss vom 14. September 1989 bestehen geblie-benen Dissenses über die strafprozessuale Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen gehört das Selbstgespräch selbst nach den Maßstäben der die Entscheidung des [X.] tragenden vier [X.] grundsätzlich zum absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Unzweifelhaft will der Betrof-fene in einem Selbstgespräch einen Lebenssachverhalt geheim halten. Daran ändert auch nichts, dass diesem —im nachhinein und von außen her eine Be-ziehung zu Allgemeinbelangen herangetragen werden [würde], die [ihm] ur-sprünglich, also aus sich heraus, nicht eigen warfi (so die vier unterlegenen [X.] zu den tagebuchähnlichen Aufzeichnungen, [X.] 80, 367, 382). Das Gespräch mit sich selbst ist gekennzeichnet durch unwillkürlich [X.] Bewusstseinsinhalte und hat persönliche Erwartungen, Befürchtungen, Be-wertungen, Selbstanweisungen sowie seelisch-körperliche Gefühle und [X.] zum Inhalt ([X.] [Hrsg.], Lexikon der Psychologie, Stichwort —Selbstkommunikationfi, Band 4, [X.]). Das Selbstgespräch hat somit aus-schließlich höchstpersönlichen Charakter und berührt aus sich heraus nicht die Sphäre anderer oder der [X.]. - 14 -
c) Die Anwendung dieser Grundsätze der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung muss dazu führen, dass ein Selbstgespräch der vorliegenden Art [X.] weil es in keiner Form verdinglicht und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben war [X.] dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich auch aus der in Umsetzung des Urteils des [X.] vom 3. März 2004 erfolgten Novellierung in § 100c Abs. 4 Satz 3 StPO. Diese Bestimmung differenziert zwischen —[X.] über be-gangene Straftaten und —Äußerungenfi, mittels derer Straftaten begangen wer-den. Daraus folgt im Gegenschluss, dass —[X.] nur solche Äußerungen [X.] wenigstens im —[X.] [X.] meint, die dazu bestimmt sind, von anderen zur Kenntnis genommen zu werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4533, [X.]) macht das deutlich: —Sofern man dabei den Gedanken des [X.] entsprechender Äußerungen zugrunde legt –, werden in der Regel auch Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser tätigt, wenn er sich alleine in der überwachten Wohnung aufhält, oder Äußerungen, die nicht dazu bestimmt sind, von anderen zur Kenntnis genommen zu werden, wie etwa unbewusst artikulierte Äußerungen, dem absolut geschützten Kernbereich unterfallen.fi d) Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob Selbstgespräche, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen, schlechthin (—[X.], vgl. [X.] 109, 279, 332) unverwertbar sind. So mag etwa eine Verwertung aus-schließlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Betracht kommen, wenn das Selbstgespräch eines Kindesentführers Aufschluss darüber ergibt, wo das Kind gefangen gehalten wird. Auch kann es Fallgestaltungen geben, in denen das - 15 - Selbstgespräch eindeutig entlastenden Inhalt hat (vgl. [X.] 109, 279, 369 ff.), weshalb auch der Angeklagte ein Interesse an der Verwertung haben kann.
3. Der Umstand, dass das Vorspielen der Aufzeichnungen auf Initiative des Angeklagten erfolgte, führt hier nicht zum Wegfall des [X.]. a) Der Antrag des Angeklagten auf Abspielen der Aufzeichnungen hatte nur den engen [X.]raum der Festnahme am 17. Dezember 2003 zum Gegen- stand. [X.] war auch nur die freibeweisliche Klärung der Behauptung von verbotenen [X.]. [X.] hat das [X.] indes auch die Aufzeichnung des Selbstgesprächs vom 8. Dezember 2003. Dieses Selbstgespräch hat es dann aber auch zum Schuldnachweis [X.] strengbeweis-lich [X.] verwertet. b) Der Senat hat erwogen, ob der Angeklagte über die Verwertung [X.] kann, etwa in Form der Widerspruchslösung. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die bei der akustischen Wohnraumüberwachung ange-fallenen Informationen auch [X.] enthalten (vgl. [X.] 109, 279, 369 ff.).
So könnte das Selbstgespräch auch ein gewichtiges Entlastungsindiz sein (—ich bin unschuldig, aber niemand glaubt [X.]) oder jedenfalls den Schuldumfang reduzieren (Nachweis der Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB oder eines Affekts). Dem Angeklagten —zum Schutze seiner Menschen-würdefi zu verbieten, diese Information zum Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) zu machen und damit jeder richterlichen Würdigung [X.] auch bei - 16 - der Anwendung des Zweifelssatzes [X.] zu entziehen, erscheint schwerlich vor-stellbar.
Diese Fragen stellen sich [X.] mit erheblicher praktischer Relevanz [X.] auch bei dem eventuell gebotenen A[X.]ruch der Überwachung oder bei der Lö-schung der Aufzeichnungen. Die Entscheidung, ob die Erkenntnisse belastend oder entlastend sind, wird zu diesem [X.]punkt nicht stets zuverlässig getroffen werden können. Werden [X.] um dem Angeklagten den möglichen Entlastungs-beweis zu erhalten [X.] die Überwachung nicht abgebrochen oder die [X.] nicht sogleich gelöscht, dann führt dies zwangsläufig zur Frage der Disponibilität zugunsten des Angeklagten mit der weiteren Frage, ob der Ange-klagte nur eine selektive Verwertung (—[X.]) verlangen kann.
c) Eines Widerspruchs bedurfte es hier jedoch nicht. Selbst wenn der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die vorgespielten [X.]en insgesamt auch strengbeweislich verwertet würden, so war für ihn jedoch nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Aufzeichnungen zu seinen Lasten auswirken würden.
Die dem Verteidiger infolge Akteneinsicht bekannten Gesprächsauf-zeichnungen sind ach in der Anklageschrift nicht als klar belastende Beweis-mittel eingestuft. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt, dass die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung keine Hinweise zum [X.] erbracht haben. Die akustische Raumüberwachung habe ergeben, dass der Angeklagte mit anderen Personen keine relevanten Gespräche ge-führt habe. Die aufgezeichneten Selbstgespräche des Angeklagten zeigten innere Anspannung und Wut und hatten generell Gewalt gegen andere [X.] zum Gegenstand "Offensichtlich in Bezug zu den Ermittlungen" stünde zwar das Selbstgespräch des Angeklagten nach einem Telefonat mit einer [X.]. Aber auch dieser Bewertung musste der Verteidiger nicht ent-nehmen, dass der Bezug zu den Ermittlungen auch als [X.] für die Täterschaft gewertet würde.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und durch seinen Verteidiger die Tat bestreiten ließ. Damit ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit einer streng-beweislichen Verwertung zu seinen Lasten nicht einverstanden war. Jedenfalls bei einer solchen Fallgestaltung bedurfte es keines ausdrücklichen Wider-spruchs des Angeklagten gegen die Verwertung.
4. Die Verurteilung wegen Mordes beruht - ausweislich der revisions-rechtlich allein maßgeblichen Urteilsgründe - auf der Verwertung des aufge-zeichneten Selbstgesprächs des Angeklagten. Das [X.] hat die Äuße-rungen des Angeklagten sowohl als gleichberechtigtes [X.] in die Be-weiswürdigung eingestellt, als dieses auch bei der Gesamtwürdigung noch einmal zur Bildung einer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten herangezogen.
Ob eine Verurteilung des Angeklagten ohne Verwertung des aufge-zeichneten Selbstgesprächs aufgrund der übrigen Beweisanzeichen möglich ist, muss dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben. [X.]

Wahl [X.]

Herr Ri[X.] [X.] befindet Elf - 18 -

sich in Urlaub und ist deshalb an

der Unterschrift verhindert.

[X.]

Meta

1 StR 140/05

10.08.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. 1 StR 140/05 (REWIS RS 2005, 2218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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