Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. II ZR 373/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2754

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 373/13

vom

23. September 2014

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
September 2014
durch [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe,
die Richter Dr.
Drescher, Born und
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beab-sichtigt, die Revision
der Klägerin gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 27.
September 2013 gemäß §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 40.000

Gründe:
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 26.
Januar 2004 mit einer Zeichnals atypischer stiller Gesellschafter an der [X.], wobei er das Modell [X.] ihm von einem Vermittler erläutert. Ob dieser die Risiken der Anlage zutref-fend dargestellt oder verharmlost und die Anlage als zur Altersvorsorge geeig-1
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net empfohlen hat, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem der Anleger den Emissionsprospekt Stand 2003 erhalten hat.
Mit einer
Abtretungsvereinbarung vom 1. Dezember 2010 hat der [X.] der Klägerin ihr sämtliche Schadensersatzansprüche abgetreten, die ihm gegen die Beklagte zustehen, und die Klägerin ferner ermächtigt, seine Freistel-lungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Die Klägerin verlangt von der [X.] aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung des Zedenten und deshalb Zahlung u-sive Agio. Ferner macht sie edie Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Freistellung des Zedenten von allen weiteren Forderungen aus der Beteiligung sowie die Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet. Nach [X.] haben die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.
Juli 2013 für den Zedenten eine Widerrufserklärung, deren Zugang bei der [X.] streitig ist, mit der Begründung abgegeben, der Zedent sei über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Klägerin hat [X.] ihre Klage erweitert und nunmehr hilfsweise die Feststellung verlangt, dass der Widerruf des Zedenten vom 12. Juli 2013 wirksam ist, sowie die [X.] der [X.] zur Errechnung des auf den Widerrufszeitpunkt, hilfsweise den 31. Dezember 2013, entfallenden Auseinandersetzungsguthabens.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsät-3
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ze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen und außerdem eine Aufklä-rungspflichtverletzung der [X.] mangels [X.] nicht zu erken-nen sei. Ob der Zedent im [X.] hinreichend aufgeklärt worden und ein etwaiger Fehler ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden sei, könne dahinstehen, da ein solcher Fehler wegen der Grundsätze der [X.] jedenfalls nicht zur Rückabwicklung berechtige. Ein Widerruf könne ebenfalls nur zu einer Beendigung ex nunc führen. Im Übrigen sei der Widerruf des Zedenten verspätet, da ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht [X.] sei und eine für ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht gesetzte Frist unabhängig davon gelte, ob eine Belehrung über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei einem gesetzli-chen Widerrufsrecht genüge. Der Hilfsantrag auf
Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs sei deshalb zurückzuweisen. Dasselbe gelte für den Hilfsantrag auf Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens, weil der Zedent die [X.] nicht wirksam beendet habe. Eine Umdeutung des verspäteten Widerrufs
in eine Kündigungserklärung aus wichtigem Grund sei ausgeschlossen, weil die Widerrufserklärung nicht auf etwaige Willensmängel der [X.], sondern ausdrücklich darauf gestützt worden sei, dass dem Zedenten aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zustehe. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] weiter.
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor-tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we[X.]n ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 -
II ZR 156/09, [X.], 1080; [X.] vom 3. Juni 2014 -
II ZR 67/13, juris Rn. 3).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der [X.] in seinem Urteil vom 29. November 2004 ([X.], [X.], 254, 256) ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften [X.] bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der [X.], einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr [X.]. Diese Frage hat der [X.] inzwischen dahin beantwortet, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen ist, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung aus wichti-gem Grund umgedeutet werden kann, neben dem [X.] verlangen kann, wenn hierdurch die [X.] der an-deren stillen Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden ([X.], Urteil vom 19.
November 2013 -
II ZR 383/12, [X.]Z 199, 104 Rn. 22 ff.).

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III.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge-richt hat im Ergebnis zutreffend Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung des Zedenten im Rahmen seiner Zeichnungs-entscheidung und im Hinblick auf seinen Widerruf vom 12. Juli 2013 verneint.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Zedent an einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft beteiligt hat.
a) Da Gesellschaftsverträge von [X.] nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 2014 -
II ZR 73/12, juris Rn. 16; Urteil
vom 16.
Oktober 2012 -
II
ZR
251/10, [X.], 68 Rn. 13), kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte der Ansicht der Klägerin, es handele sich hier um eine Vielzahl von zweigliedri-gen stillen Gesellschaftsbeteiligungen, nicht entgegengetreten ist, wie die
Revi-sion geltend macht.
b) Die Auslegung des hier maßgeblichen, von allen stillen Gesellschaf-tern mit ihren jeweiligen Beitrittserklärungen als verbindlich anerkannten stillen Gesellschaftsvertrags ergibt, dass nicht lediglich eine Vielzahl voneinander [X.], bloß zweigliedriger stiller [X.] zwischen den jeweiligen Anlegern und der [X.], sondern ein (mehrgliedriges) Gesell-schaftsverhältnis zwischen allen stillen Gesellschaftern und der [X.] zu-stande gekommen ist.
Der im vorliegenden Fall geschlossene stille Gesellschaftsvertrag weicht in den entscheidenden Punkten nicht wesentlich von demjenigen ab, welcher der Entscheidung des [X.]s vom 19. November 2013 zugrunde lag, auch wenn hier anders als bei der dortigen
mehrgliedrigen atypischen stillen Gesell-9
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schaft die Mehrgliedrigkeit nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag erwähnt wird. Die ausdrückliche Erwähnung ist lediglich ein bei der (objektiven) Ausle-gung des Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigender Umstand, aber, anders als die Revision meint, nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Mehrgliedrigkeit. Entscheidend ist vielmehr insbesondere, dass nach §§ 7, 8 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags ([X.]) Gesellschafterbeschlüsse in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst werden und nach § 16 Nr. 4 [X.] die Kündigung eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft insgesamt führt, sondern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zur Folge hat (vgl. [X.], Ur-teil vom 19. November 2013 -
II ZR 383/13, [X.]Z 199, 104 Rn. 23). Deutlich zeigt sich die Verbandsstruktur zwischen allen stillen Gesellschaftern und der [X.] vorliegend auch darin, dass die stille Gesellschaft nach § 9 [X.] einen Anlageausschuss hat, dessen Aufgabe es ist, die Investitionsentscheidungen des Vorstands der [X.] zu überprüfen, und dessen Mitglieder von der [X.] der Gesellschafter gewählt werden.
2. [X.]) [X.]s steht ei-nem Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und damit dem von der Klä-gerin verfolgten Schadensersatzanspruch entgegen ([X.], Urteil vom 19.
November 2013 -
II ZR 383/13, [X.]Z 199, 104 Rn. 25 ff.). Eine andere Art der Schadensberechnung war der Klägerin als Zessionarin mangels Kündigung des [X.]s durch den Zedenten verwehrt.
a) Die Revision rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht aus der Mehrgliedrigkeit im Widerspruch zur [X.]srechtsprechung
den Schluss gezo-gen hat, dass jegliche Schadensersatzansprüche eines atypischen stillen [X.]ers als gegen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft versto-14
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ßend abzulehnen seien. Der Geschädigte ist nämlich nicht ohne Weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden. Der (atypische) stille Gesellschafter kann sein Klagevorbringen vielmehr grund-sätzlich umstellen und Schadensersatz unter Anrechnung seines Abfindungs-guthabens verlangen. Die hierfür notwendige Kündigung des [X.] kann üblicherweise in der Erhebung der Klage auf Rückabwicklung gesehen werden, da der Gesellschafter mit der Erklärung, seinen Beitritt mit [X.] beseitigen zu wollen, in der Regel seinen Willen zum Aus-druck bringt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter [X.] mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2013 -
II ZR 383/13, [X.]Z 199, 104 Rn. 32).
b)
Da im vorliegenden Fall die Klage aber nicht vom [X.]/Gesellschafter selbst erhoben wurde, sondern von seiner Ehefrau, an die er etwaige Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung abgetreten hat, kommt die Annahme einer solchen Umstellung des Klagebegehrens schon auf der Grundlage der Klagerhebung als solcher nicht in Betracht. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche berechtigt die Klägerin als Zessionarin nicht zur Be-endigung der Beteiligung. Ihr Klagebegehren kann daher nicht dahin verstan-den werden, dass hilfsweise stillschweigend die Kündigung des [X.] erklärt werden solle. Dass sie vom Zedenten zur Kündigung sei-nes [X.]s ermächtigt worden ist, hat die Klägerin ebenso wenig vorgetragen wie eine Kündigung durch den Zedenten selbst.
Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung, dass eine Umdeutung der Widerrufserklärung des Zedenten in eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen sei, sind nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Umdeutung 16
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nach § 140 BGB nur in Betracht kommt, wenn der Kündigungswille in der [X.] Willenserklärung erkennbar zum Ausdruck kommt ([X.], Urteil vom 12. Januar 1998 -
II ZR 98/96, [X.], 509, 510; Urteil vom 14. Februar 2000 -
II ZR 285/97, [X.], 539, 540). Dies hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, da die umzudeutende Widerrufserklärung ausdrücklich und ausschließlich darauf gestützt worden ist, dass dem Zedenten aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufs-recht (noch) zustehe. Ein für den Empfänger der Widerrufserklärung erkennba-rer sachlicher Zusammenhang mit einer [X.] als Kündi-gungsgrund bestehe nicht. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsge-richts
ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Insbesondere legt die [X.] Pflichtverletzung geltend gemacht werden solle, sondern bringt ledig-lich die Auffassung des Zedenten zum
Ausdruck, ihm sei durch den Abdruck einer Widerrufsbelehrung auf dem [X.] unabhängig von den ge-setzlichen Voraussetzungen jedenfalls vertraglich ein nicht an bestimmte Grün-de gebundenes Widerrufsrecht eingeräumt worden.
Die Frage, ob das Berufungsgericht die Klägerin gem. § 139 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, dass eine Umdeutung der Widerrufserklärung des [X.] eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht in Betracht komme, kann dahinstehen. Eine etwaige Verletzung des [X.] der Klägerin auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Revi-sion nur geltend macht, dass im Falle eines Hinweises (lediglich) die Klägerin eine Kündigungserklärung abgegeben hätte. Eine solche Erklärung der Klägerin wäre aus den oben genannten Gründen jedoch wirkungslos gewesen.

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3. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin auch hinsicht-lich der auf den Widerruf ihres Ehemannes gestützten Hilfsanträge mit der [X.]zurückgewiesen hat, ein Widerrufsrecht habe nicht bestanden, ist auch diese Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Klägerin das Vorliegen einer Haustürsituation nicht vorgetragen hat, ist es un-erheblich,
ob die in dem [X.] abgedruckte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über ein gesetzliches Wider-rufsrecht genügt. Wie von der Revision auch nicht angegriffen, ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vorgaben für eine Frist, die für ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht gesetzt ist, nicht ein-gehalten werden müssen ([X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 233/10, [X.], 1620 Rn. 19 f.).

Bergmann
Caliebe
Drescher

Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2012 -
323 O 510/10 -

O[X.], Entscheidung vom 27.09.2013 -
11 U 26/12 -

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Meta

II ZR 373/13

23.09.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. II ZR 373/13 (REWIS RS 2014, 2754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2754

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