Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2022, Az. 3 StR 270/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6177

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B.     wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2021 dahin geändert, dass die ihn betreffende Anordnung des [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B.     und die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen unterschiedlicher Betäubungsmitteldelikte und teilweise anderer Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten bis zu neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat [X.] getroffen, die Unterbringung des Angeklagten B.     in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, teils auch - ohne weitere Ausführungen - von Verfahrensrecht. Das Rechtsmittel des Angeklagten B.     hat lediglich insofern Erfolg, als der Ausspruch über den [X.] entfällt. Im Übrigen ist es ebenso wie die Revisionen der weiteren Angeklagten unbegründet.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat, von der Anordnung des [X.]s abgesehen, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.

3

Dies gilt im Ergebnis auch, soweit das [X.] im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten aller Angeklagter herangezogen hat, dass die Betäubungsmittel - abgesehen von den bei einer bestimmten Tat erworbenen - in den Verkehr gelangten. Die Erwägung ist zwar insofern bedenklich, als dieser Umstand den Normalfall des Handeltreibens darstellt (s. [X.], Urteil vom 3. August 2022 - 5 [X.], juris Rn. 10 mwN). Indes ist angesichts der weiteren Ausführungen auszuschließen, dass die Strafen hierauf beruhen. Das [X.] hat mehrere gewichtige Umstände bedacht und sich maßgeblich davon leiten lassen, dass die jeweils betroffenen Mengen - zwischen einem Kilogramm Kokain und 85 Kilogramm Marihuana - die nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten.

4

Im Ergebnis ebenso ohne Folge für das Urteil ist geblieben, dass die [X.] bei dem Angeklagten B.     hinsichtlich der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat zu [X.] 1 der Urteilsgründe) einen unzutreffenden Strafrahmen angenommen hat. Bei einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG kommt dem hinter die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) zurücktretenden Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Sperrwirkung lediglich hinsichtlich der Unter-, nicht auch der Obergrenze des Strafrahmens zu (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 302/13, juris Rn. 7 mwN; Beschluss vom 1. September 2020 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 30a Strafzumessung 5 Rn. 5). Dieser reicht also von zwei bis zehn, nicht von zwei bis 15 Jahren. Allerdings ist die insoweit unzutreffende Obergrenze bei der Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ersichtlich ohne Belang gewesen.

5

2. Die den Angeklagten B.     betreffende Anordnung, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat vor der Maßregel zu vollziehen ist, hat zu entfallen. Ein [X.] nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB unterbleibt, wenn sich dieser - wie hier - zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (s. [X.], Beschluss vom 6. März 2019 - 3 StR 594/18, juris Rn. 3 mwN).

6

3. [X.]     hat ebenso wie die übrigen Angeklagten die Kosten seiner Revision zu tragen, da dies angesichts des lediglich geringen Erfolges seines Rechtsmittels nicht unbillig ist (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

     Paul     

     Anstötz

 

 

Ri‘in [X.] Dr. Erbguth befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

Ri[X.] Dr. [X.] befindet sich
im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

 

 

Schäfer

 

Schäfer

 

Meta

3 StR 270/22

05.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 13. Dezember 2021, Az: 3 KLs 32/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2022, Az. 3 StR 270/22 (REWIS RS 2022, 6177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6177

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 594/18 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsreihenfolge: Unterbleiben der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe


6 StR 419/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 630/14 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Täterschaft des im Inland aufhältigen Erwerbers


1 StR 188/17 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfüllung des Qualifikationstatbestands bei Mitsichführen eines …


4 StR 523/19 (Bundesgerichtshof)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenz mit bandenmäßiger Einfuhr und Besitz von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 302/13

3 StR 469/19

3 StR 594/18

5 StR 203/22

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.