Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5426

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

28. Juni 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Juli 2002)
[X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. Januar 1986)
[X.] § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
August 2002)
[X.] Anlage 2 zu
§ 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002)

a)
Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Nachbelehrung ein Formular, das textliche Abweichungen gegenüber der [X.] der Anlage 2 zu §
14 Abs.
1 und 3
[X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 1.
August
2002 ([X.] I S.
2958) enthält, ist ihm eine Berufung auf §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der damaligen Fassung schon aus diesem Grunde verwehrt ([X.] an [X.], Urteile vom 1.
Dezember 2010 -
VIII
ZR 82/10, [X.], 86 Rn.
14 und vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 103/10, WM
2011, 474 Rn. 21).
b)
Zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung (Bestätigung des [X.] vom 26.
Oktober
2010 -
XI
ZR
367/07, [X.], 23 Rn.
26 und des [X.] vom 15.
Februar
2011 -
XI
ZR
148/10, [X.], 655 Rn.
10).
[X.], Urteil vom 28. Juni 2011 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG Gera

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Juni 2011
durch den
Vorsitzenden Richter [X.] sowie die Richter
Dr.
[X.], [X.], Dr. Matthias
und Pamp
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28.
September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger begehren die Feststellung, aus einem Darlehen, das ihnen die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen [X.] gewährt hat, zu keinen Zahlungen mehr verpflichtet zu sein. [X.] hinaus verlangen sie die Rückabtretung von sicherungshalber abgetrete-nen Ansprüchen aus [X.] sowie die Erstattung vor-gerichtlicher Anwaltskosten.
Die
Kläger
wurden im Jahre 1994 von einem Vermittler geworben, sich an
dem
"

[X.] Nr.

"
(G.

GbR

) -
im Folgenden: Fondsgesell-schaft
-
zu beteiligen. Mit dem Vermittler hatten sie eine
vom 3.
Dezember 1994
1
2
-
3
-
datierende "[X.]"
geschlossen. Mit notariell beurkundeter Beitrittserklärung vom 13.
Dezember 1994
erklärten sie den Ein-tritt
in die [X.] mit einer drei Fondsanteilen entsprechenden [X.] von 91.950
DM. Zur Finanzierung des [X.]s schlossen sie am 13./20.
Dezember 1994 mit der [X.] einen formularmäßigen [X.] über 105.720
DM, der
eine [X.] mit unter ande-rem folgendem Inhalt enthielt:
"Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen ent-weder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darle-hens zurückzahlt."
Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Kläger ihre Rechte aus zwei [X.] an die Beklagte ab
und verpfändeten zudem ihre Geschäftsanteile an der [X.].
Nach Ablauf
der Zinsbindungsfrist aus dem Darlehensvertrag vom 13./20.
Dezember 1994 vereinbarten die Parteien unter dem 12.
Oktober/
15.
Dezember 2004 einen geänderten Zinssatz für die [X.] ab dem 1.
Januar 2005. Bereits am 16.
Dezember 2003 hatten die Kläger eine ihnen von der [X.] zugeleitete "Nachträgliche [X.] über das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§
312, 355 BGB"
unterzeichnet, die unter anderem lautet:
"Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne An-gabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des [X.].
Der Widerruf ist zu richten an:
()
3
4
-
4
-
Widerrufsfolgen

[X.]
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtun-gen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den [X.] nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finan-ziert, gilt Folgendes:
Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht Nicht paketversandf"
Mit Anwaltsschreiben vom 20.
Juni 2008 widerriefen die Kläger den "[X.]"
unter anderem nach dem [X.].
Mit ihrer Klage machen sie geltend, in einer Haustürsituation durch den Vermittler zum kreditfinanzierten Erwerb der Fondsbeteiligung bestimmt worden zu sein. Weder die ursprüngliche [X.] im Darlehensvertrag vom 13./20.
Dezember 1994 noch die von ihnen am 16.
Dezember 2003 unterzeich-nete nachträgliche Belehrung entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ihre Widerrufserklärung sei daher nicht verfristet.
Darüber hinaus tragen sie vor, durch evident falsche Angaben zu den Flächen und den Mieterträgen des Fondsobjekts, zur [X.] sowie zur Mietgarantiegebühr getäuscht worden zu sein, weshalb ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe, den sie auch der [X.] entge-gen halten könnten.
Das [X.] hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vermittlers, des Zeugen [X.]

, der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der -
vom Berufungsgericht 5
6
7
-
5
-
zugelassenen
-
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat zur Be-gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerich-teten Willenserklärungen wirksam mit Anwaltsschreiben
vom 20.
Juni 2008 wi-derrufen. Zu
diesem Widerruf seien sie
nach §§
1 [X.], 312, 355 BGB berech-tigt gewesen, da sie -
wie das [X.] aufgrund der durchgeführten Be-weisaufnahme zutreffend und ohne Beweiswürdigungsfehler festgestellt habe
-
in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden seien.
Insoweit reiche es aus, dass die in der Privatwohnung der Kläger geführten mündlichen Verhandlungen für den späteren Abschluss des [X.] mitursächlich gewesen seien, auch wenn der Vertrag selbst nicht in der Wohnung unterzeichnet worden sei und anlässlich des ersten Besuchs-termins des Vermittlers in der Wohnung der Kläger auch die Fondsbeteiligung nicht unterzeichnet worden sei. Der geringe zeitliche Abstand von 10 Tagen zwischen der Vorstellung des

Fonds Nr.

bei den Klägern und dem von ihnen am 13.
Dezember 1994 unterzeichneten Darlehensvertrag indiziere das Fortwirken der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages. 8
9
10
-
6
-
Demgegenüber habe der von den Klägern am 3.
Dezember 1994 [X.] für die Frage des [X.] der Haustür-situation ebenso wenig Bedeutung wie der [X.]punkt, zu dem die Kläger auf-grund des vorgenannten Servicevertrages neue Kraftfahrt-
und Unfallversiche-rungen abgeschlossen hätten. Auch eine vorhergehende Bestellung zu [X.] durch die Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme nicht als bewiesen angesehen werden. Hierzu reiche ein allgemeines Interesse an einem Hausbesuch auch dann nicht aus, wenn der Besuch -
wie vorliegend
-
zum Zwecke der allgemeinen Information erfolgen solle. Zudem stehe aufgrund der Aussage des Zeugen [X.]

fest, dass dem ersten Termin in der Wohnung der Kläger keine
konkrete Abrede vorausgegangen sei, worum es bei diesem Termin gehen sollte.
Im Ergebnis zutreffend habe das [X.] darüber hinaus die [X.] der Kläger vom 20.
Juni 2008 nicht für verfristet erachtet, da mangels ordnungsgemäßer [X.] die Widerrufsfrist nicht zu [X.] begonnen habe.
Die den Klägern am 16.
Dezember 2003 erteilte nachträgliche Wider-rufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die einmonatige Widerrufsfrist des §
355
Abs.
2 BGB in Lauf zu [X.]. Zwar sei gemäß §
355 Abs.
2 BGB i.[X.]. Art.
229 §
9 Abs.
2 EGBGB eine Nachbelehrung auch für einen Altvertrag, der -
wie vorliegend
-
aus der [X.] vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stamme, möglich ge-wesen. Die tatsächlich erteilte Nachbelehrung sei aber aus mehreren Gründen nicht wirksam erfolgt.
Bereits das [X.] habe, wenn auch nur im Ergebnis zutreffend,
angenommen, dass die nachträgliche [X.] hinsichtlich des Frist-11
12
13
-
7
-
beginns fehlerhaft sei. Die Fehlerhaftigkeit folge zwar noch nicht daraus, dass aus der Belehrung die Wirkung des §
187 Abs.
1 BGB
nicht hervorgehe, wo-nach eine Frist, für deren Anfang
auf ein Ereignis abzustellen sei, frühestens am folgenden Tage beginne.
Wenngleich
der Inhalt einer [X.] nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Fristbeginn umfassen müsse, dürften an die Belehrung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Als ausreichend sei es anzusehen, wenn die Widerrufsbeleh-rung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benenne, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöse, das heißt hier die Aushändigung der Belehrung in Textform. Eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §
187 Abs.
1, §
188 Abs.
2 BGB sei nicht erforderlich.
Allerdings sei die Formulierung in der nachträglichen [X.] vom 16.
Dezember 2003 hinsichtlich der notwendigen Belehrung über das den Fristbeginn auslösende Ereignis insoweit zu ungenau, als es dort heiße,
die Frist beginne "frühestens"
mit Erhalt der Belehrung in Textform. Diese [X.] sei zu ungenau, um dem Verbraucher den Fristbeginn deutlich vor Augen zu führen, da hieraus nicht entnommen werden könne, dass die Widerrufsfrist hier nicht nur "frühestens"
an dem betreffenden Tag zu laufen beginne, sondern der Fristenlauf tatsächlich ausnahmslos mit dem Erhalt der Belehrung in Gang gesetzt werden solle.
Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang für ihren gegenteiligen Standpunkt auf verschiedene höchst-
und obergerichtliche Entscheidungen berufe, stünden diese den dargelegten Bedenken nicht entge-gen, weil sie sämtlich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar seien.
Die nachträgliche [X.] vom 16.
Dezember 2003 sei aber auch noch aus anderen Gründen unwirksam. So fehle es an dem nach §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis, dass die 14
15
-
8
-
Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkun-de, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB sei gemäß Art.
229 §
9 Abs.
2 EGBGB auf die vom 16.
Dezember 2003 datierende Nach-belehrung anwendbar. Außerdem folge die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung daraus, dass die Kläger darin entgegen §
358 Abs.
5 BGB nicht auf die sich aus §
358 Abs.
1 BGB ergebenden Widerrufsfolgen hingewiesen worden seien. [X.] seien die Kläger nur darüber belehrt worden, dass der Widerruf der [X.]serklärung zu einer Beendigung der Bindung an den Beitrittsver-trag führe, nicht aber auch umgekehrt darüber, dass ein wirksamer Widerruf der Beitrittserklärung die Bindung an das Darlehen beende.
Die den Klägern ursprünglich bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 13.
Dezember 1994 erteilte [X.] habe ebenfalls keine Widerrufs-frist in Lauf gesetzt. Die darin
enthaltene Belehrung, wonach dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des [X.] oder nach Auszahlung des Darlehens
zurückzahle, enthalte einen nach §
2 Abs.
1 Satz
3 [X.] unzulässigen und unrichtigen Zusatz.
Da es mithin insgesamt an einer ordnungsgemäßen [X.] gegenüber den Klägern fehle, sei die Widerrufsfrist niemals wirksam in Lauf gesetzt worden.
Dabei werde nicht
verkannt, dass die den Klägern am 16.
Dezember 2003 erteilte nachträgliche [X.] wörtlich der unter Anlage
2 zu §
14 [X.] abgedruckten [X.] in der im Jahre 2003 geltenden Fassung entsprochen habe und §
14 [X.] eine Fiktion dahingehend ent-halte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des 16
17
18
-
9
-
§
355 Abs.
2
BGB
und den diesen ergänzenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage
2 in Textform verwandt werde. Dies könne aber nicht gelten, wenn die [X.], wie auch hier, hinter den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe. Wenn-gleich der Vertrauensschutz des die [X.] [X.], hier also der [X.], Berücksichtigung verdiene, dürfe sich dies nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirken, was aber der Fall sei, wenn eine tatsächlich unzutref-fende [X.] aus [X.] als zutreffend fingiert werde.
Denn auch das -
umgekehrte
-
Vertrauen des Verbrauchers da-rauf, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber her-abgesetzt werden könnten, sei gleichermaßen schützenswert. Insoweit sei der auch
in anderen Teilen der Rechtsprechung sowie im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Verordnungsgeber keine Ermächtigung zur [X.] der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs als höherrangigem Recht besitze. Soweit die [X.] hinter den Vorgaben des Bürgerli-chen Gesetzbuchs
zurückbleibe, sei sie deshalb wegen Überschreitens der [X.] nichtig. Vertrauensschutz in Bezug auf eine [X.] Recht verletzende Norm könne nicht bestehen.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger [X.]. §
1 Abs.
1 Nr.
1 [X.] in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung (jetzt §
312 Abs.
1 Nr.
1 BGB) in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. Das angefochtene 19
20
-
10
-
Urteil beruht insoweit weder auf einer Gehörsverletzung (Art.
103 Abs.
1 GG) noch auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Prozessstoffs (§
286 ZPO).
a) Erfolglos
rügt die Revision,
das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Kausalitätserwägungen außer Acht
gelassen, dass auf der Grundlage der Bekundungen des vom [X.] vernommenen Zeugen [X.]

bereits vor dem 3.
Dezember 1994 ein (erster)
Hausbesuch des Vermittlers erfolgt sein müsse, auf den hinsichtlich des [X.] der Haustürsituation abzustellen sei, zu dessen [X.]punkt indes die insoweit darlegungs-
und beweisbelasteten Kläger nicht näher vorgetragen hätten.
aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des §
1 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwoh-nung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Ver-tragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen
oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitli-cher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß §
1 Abs.
1 [X.]
und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursäch-lichkeit der Haustürsituation für den
späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem
Abstand ab und kann nach einer gewissen [X.] ganz entfallen. Welcher [X.]raum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen [X.], insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den [X.] ge-richteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist [X.] der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisi-21
22
-
11
-
onsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann ([X.]surteile vom 24.
März 2009 -
XI
ZR 456/07, [X.], 1028 Rn.
17
und vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 367/07, [X.], 23 Rn.
18).

[X.]) Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, dass für die Frage des [X.] der Haustürsituation auf den -
geringen
-
zeitlichen Abstand von lediglich zehn Tagen zwischen dem 3.
Dezember 1994 einerseits und der Unterzeichnung des [X.] durch die Kläger am 13.
Dezember 1994 andererseits abzustellen sei. Diese tatrichterliche Würdi-gung beruht insbesondere nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
(a) Allerdings hatte nach dem Vortrag in der Klageschrift der Kläger den ihm persönlich bekannten Zeugen [X.]

im November 1994 bei einem Volksfest in Ge.

zufällig getroffen. Der Zeuge habe bei dieser Gelegenheit erklärt, er berate "auch zum Steuern sparen", und vorgeschlagen, anlässlich eines Haus-besuchs bei den Klägern zu überprüfen, ob bei den bestehenden Anlagen und Versicherungen vielleicht Verbesserungen möglich seien. Während
des kurz darauf telefonisch für den 3.
Dezember 1994 vereinbarten Termins bei den [X.] zu Hause sei die [X.] unterzeichnet sowie unter anderem auf Vorschlag des Vermittlers ein Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung unterzeichnet
worden, über die später die Rückzahlung des Darlehens habe erfolgen sollen. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse sei der Zeuge [X.]

zum Thema "Steuern sparen"
zu dem Ergebnis gekommen, dass man da "etwas machen"
könne;
unvermittelt habe er die Beteiligung an der [X.]
durch Erwerb von drei Antei-len noch im Jahre 1994 vorgeschlagen. Am 13.
Dezember 1994 sei zunächst der Darlehensvertrag nebst Abtretungserklärungen hinsichtlich der Lebensver-sicherungen
in den Geschäftsräumen des Vermittlers
unterzeichnet worden; hieran habe sich der Notartermin angeschlossen.

23
24
-
12
-
(b) Abweichend hiervon hat der Zeuge [X.]

, worauf die Revision im [X.] zu Recht hinweist, anlässlich seiner Vernehmung durch das Land-gericht auf Vorhalt des vom 3.
Dezember 1994 datierenden Antrags des [X.] auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung
bekundet, der betreffende Antrag sei zwar in der Tat an diesem Tage aufgenommen worden. Dann aber könne der 3.
Dezember 1994 nicht der erste Termin bei den Klägern gewesen sein, da die Aufnahme solcher Anträge nicht anlässlich eines Erstter-mins erfolgt sei. Vielmehr müsse der 3. Dezember 1994 der zweite Termin ge-wesen sein, dem ein erster Termin vorangegangen sein müsse, bei dem er eine Finanzdiagnose erstellt habe.
Insgesamt habe es vor Abschluss des [X.] in seinen -
des Zeugen
-
Geschäftsräumen zwei Termine bei den Klägern zu Hause gegeben.
(c) Aus dieser Abweichung im Tatsächlichen gegenüber der Sachdarstel-lung der Kläger
folgt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass für das Fortwirken
der Haustürsituation auf den Abstand zwischen dem Darle-hensvertragsschluss
am 13.
Dezember 1994 und dem in zeitlicher Hinsicht nicht weiter konkretisierten Ersttermin abzustellen ist.

Selbst wenn nämlich mit dem Zeugen [X.]

davon auszugehen sein soll-te, dass dem Termin vom 3.
Dezember 1994 ein früherer Hausbesuch [X.] war, so verbleibt es doch auch auf der Grundlage seiner Bekundun-gen dabei, dass er den streitgegenständlichen

Fonds

erstmals
anläss-lich des Hausbesuchs am 3.
Dezember 1994 angesprochen hat. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgeschlossen, bei dem ersten Termin den Klägern den Erwerb von Anteilen
am

Fonds

vorgeschlagen zu haben; dies sei erst im zwei-ten Termin, der ebenfalls bei den Klägern zu Hause stattgefunden habe, [X.]. Beim ersten Termin habe er sich lediglich "alles Finanzielle ange-schaut"
und eine sogenannte Finanzdiagnose
erstellt. Diesem ersten Termin sei 25
26
27
-
13
-
keine konkrete Abrede, um was es hierbei detailliert gehen solle, vorausgegan-gen. Von der Firma [X.]

, für die er -
der Zeuge
-
seinerzeit tätig gewesen sei und an die er die Finanzdiagnose weitergeleitet habe, sei dann die Mitteilung gekommen, dass ein Erwerb von Fondsanteilen durch die Kläger "machbar"
sei, um ihnen Steuervorteile bzw. Mieteinnahmen zu verschaffen.
Ausgehend [X.] hat das Berufungsgericht mit Recht für die Kausalität der Haustürsituation nicht auf einen etwaigen früheren Termin, sondern auf den Hausbesuch am 3.
Dezember 1994 abgestellt, weil auch nach der Aussage des Zeugen [X.]

-
im [X.] an noch völlig vage
Erörterungen anlässlich des Ersttermins
-
erstmals bei dieser Gelegenheit konkrete Verhandlungen in Bezug auf eine be-stimmte Beteiligung, nämlich den

Fonds

, stattfanden (vgl. [X.]surteil vom 24.
März 2009 -
XI
ZR 456/07, [X.], 1028 Rn.
23).
b) Entgegen der Auffassung der Revision
bietet die Aussage des Zeugen [X.]

auch keine Grundlage anzunehmen, dass
dem Hausbesuch am 3.
Dezember 1994 eine vorangehende Bestellung des Vermittlers [X.]. §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (jetzt §
312 Abs.
3 Nr.
1 BGB) durch die Kläger zugrunde lag, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt.
Eine
vorhergehende Bestel-lung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sie den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnet und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird ([X.]surteil vom 10.
Juni 2008 -
XI
ZR 348/07, [X.], 1593 Rn.
19; [X.], Urteil vom 15.
April 2010 -
III
ZR 218/09, [X.], 980 Rn.
15;
jeweils mwN).
Dass der Termin vom 3.
Dezember 1994 "in dem Wissen, dass es nunmehr um eine Fondsanlagebe-ratung gehen sollte"
erfolgte, ist entgegen der Darstellung der Revision der Zeugenaussage
gerade nicht zu entnehmen.
Nach der Bekundung des Zeugen [X.]

gab es vor dem von ihm geschilderten ersten Termin bei den
Klägern 28
-
14
-
-
wenn überhaupt
-
eine allgemeine Abrede, dass "eine Steuererspar-nis

untersucht"
werden solle. Im ersten Termin hat
der Zeuge sich seiner Aussage
zufolge "alles Finanzielle angeschaut"
und eine sogenannte Finanzdi-agnose erstellt. Die Anregung, den Klägern den Erwerb von Anteilen am

Fonds

vorzuschlagen, wurde erst anschließend aufgrund der "[X.]"
von der Firma
[X.]

gegenüber dem Zeugen ausgesprochen und von [X.] sodann in dem Termin vom 3.
Dezember 1994 in die Tat umgesetzt. Die Annahme, die Kläger hätten sich mit diesem Hausbesuch in der Gewissheit ein-verstanden erklärt, dass dabei der Erwerb von Anteilen an einem geschlosse-nen Immobilienfonds, geschweige denn
an dem konkret betroffenen

Fonds

, erörtert werden würde, liegt auf dieser Tatsachengrundlage fern.
2. Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsge-richt ferner angenommen, dass die
einwöchige Widerrufsfrist des §
1 Abs.
1 [X.]
nicht mit Unterzeichnung der
im Darlehensvertrag vom 13./20.
Dezember 1994 enthaltenen
[X.]
durch die Kläger am 13.
Dezember 1994 in Gang gesetzt wurde und deshalb zum [X.]punkt der Widerrufserklärung am 20.
Juni 2008 nicht abgelaufen war.
Denn diese [X.] enthielt insoweit einen unzulässigen Zusatz [X.].
§
2 Abs.
1 Satz
3 [X.], als danach der Widerruf des Darlehensvertrags als nicht erfolgt gilt, wenn der [X.] das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt
(st. Rspr., vgl. zuletzt [X.] vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 367/07, [X.], 23 Rn.
24 mwN).
Ob der [X.]
der Kläger, wozu entgegen der Darstellung der Revisions-erwiderung
keine Feststellungen vorliegen, mit dem seiner Finanzierung die-nenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des §
9 Abs.
1 VerbrKrG
in der bis zum 30.
September 2000 geltenden Fassung bildete und der Zusatz gemäß §
7 Abs.
3 VerbrKrG
deshalb auch
§
9 Abs.
2 Satz
3
VerbrKrG widersprach, kann hiernach dahinstehen.
29
-
15
-
3. Schließlich
ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ange-nommen hat, durch die den Klägern nachträglich erteilte, von ihnen am 16.
Dezember 2003 unterzeichnete [X.] auch nicht die einmo-natige Widerrufsfrist gemäß §
355 Abs.
2 Satz
2 BGB
in der vom 1.
August 2002 bis zum 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung
in Gang gesetzt worden. Denn diese Nachbelehrung genügte
nicht dem Deutlichkeitsgebot des §
355 Abs.
2 Satz
1 BGB.
a) Allerdings ist gemäß §
355 Abs.
2 Satz
2 BGB
i.[X.]. Art.
229 §
9 Abs.
2 EGBGB
eine nachträgliche [X.] auch in Bezug auf -
wie hier
-
vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.
November 2001 ([X.] I S.
3138) geschlossene Altverträge möglich ([X.]e vom 13.
Juni 2006 -
XI
ZR 94/05, [X.], 1995 Rn.
13 und vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 367/07, [X.], 23 Rn.
25 mwN).
Die Nachbeleh-rung unterliegt dabei denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzei-tige Belehrung. Sie muss umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben
([X.]surteil
vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 367/07, [X.], 23 Rn.
26;
[X.]sbeschluss vom 15.
Februar 2011 -
XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
10).
b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die [X.], wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht erteilt. Aufgrund dessen konnten die Kläger ihr Widerrufsrecht am 20.
Juni 2008 noch wirksam
ausüben.
aa) Hierbei kann dahinstehen, ob der -
von der Revision
unter Hinweis darauf, dass vorliegend nicht eine
beim Vertragsschluss erfolgende
Erstbeleh-30
31
32
33
-
16
-
rung in Rede steht, bekämpften
-
Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die den
Klägern erteilte Nachbelehrung habe den nach §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis enthalten müssen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsur-kunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob sich die
Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung -
wie das [X.] gemeint hat
-
auch aus einem entgegen §
358 Abs.
5 BGB fehlen-den Hinweis auf die Widerrufsfolgen nach §
358 Abs.
1 BGB ergibt oder aber der vom Berufungsgericht vermisste Hinweis -
wie die Revision meint
-
mit Rücksicht auf die unstreitig erfolgte notarielle Beurkundung des [X.]s (vgl. §
312 Abs.
3 Nr.
3 BGB) entbehrlich war.
[X.]) Unzureichend war die den
Klägern erteilte Nachbelehrung
jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß §
355 Abs.
2 Satz
1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. [X.]surteil vom 10.
März 2009 -
XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
14 mwN). Die von der [X.] verwendete Formulierung, die Frist beginne
"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung",
belehrt den Verbraucher, wie der [X.] bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach §
355 Abs.
2 BGB
maß-geblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem
irre-führend ist. Die
Verwendung des Wortes "frühestens"
ermöglicht es dem [X.] nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr le-diglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später"
(Marx/[X.], [X.], 162, 164; s. auch [X.], [X.] 2002, 685, 690) beginnen, der Be-ginn des [X.] also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher
wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche -
etwaigen
-
weiteren Umstände
dies sind ([X.], Urteile vom 9.
Dezember 2009
-
VIII
ZR 219/08, [X.], 721 Rn.
13, 15, vom 29.
April 2010 -
I
ZR 66/08, 34
-
17
-
[X.], 2126 Rn.
21, vom 1.
Dezember 2010 -
VIII
ZR
82/10,
[X.], 86 Rn.
12 und vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 103/10, [X.], 474 Rn.
14).
Entgegen der Auffassung der Revision
ergibt sich aus den [X.] vom 13.
Januar 2009 (XI
ZR 118/08, [X.], 350 Rn.
19, XI
ZR 508/07, juris Rn.
17) nichts anderes. Soweit der erkennende [X.] dort in der Verwendung des Formulierungszusatzes "frühestens"
in einer [X.] keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gesehen hat, enthielten die betreffenden Belehrungstexte jeweils weitere klarstellende Zusätze über einen hinausge-schobenen Beginn der Widerrufsfrist ("jedoch nicht bevor

"). Um einen sol-chen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht (vgl. auch [X.], Urteil vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 103/10, [X.], 474 Rn.
15).
c) Eine Berufung auf §
14 Abs.
1 und 3
[X.]
und das Muster der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in
der hier maßgeblichen Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 1.
August 2002 ([X.] I
S.
2958, 2959) ist der [X.] schon [X.] verwehrt, weil sie -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Darstellung der Revision
-
gegenüber den Klägern für die Nachbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ansicht
der Revision zutrifft, die vollständige Verwendung des
in Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] ge-regelten
Musters
für die [X.] in der hier
geltenden ursprüngli-chen Fassung begründe einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders mit der Folge, dass
der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden.
35
36
-
18
-
aa) Nach §
14 Abs.
1 [X.]
genügt eine [X.] den Anforderungen des §
355 Abs.
2 und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 [X.] in Textform verwandt wird. Wie der [X.] wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die
Schutzwirkung des §
14 Abs.
1 [X.]
von vornherein nur dann berufen, wenn er
gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 [X.]
in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht ([X.], Urteile vom 12.
April 2007 -
VII
ZR 122/06, [X.]Z 172, 58 Rn.
12, vom 9.
Dezember 2009 -
VIII
ZR 219/08, [X.], 721 Rn.
20, vom 1.
Dezember 2010 -
VIII
ZR 82/10, [X.], 86 Rn.
14
f. und vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 103/10, [X.], 474 Rn.
21; [X.]surteil vom 23.
Juni 2009 -
XI
ZR 156/08, [X.], 1497 Rn.
15).
Ob das in Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] geregelte Muster für die [X.] nichtig ist, weil die [X.] den [X.] nicht in jeder Hinsicht
entspricht, hat der
[X.] in diesem Zusammenhang bislang offen gelassen ([X.], Urteile vom 1.
Dezember 2010 -
VIII
ZR 82/10, [X.], 86 Rn.
14
f. und vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR 103/10, [X.], 474 Rn.
21). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.

[X.]) Die den Klägern erteilte formularmäßige Nachbelehrung der [X.]n entspricht, wie der [X.] durch einen Vergleich beider Texte ohne Weiteres selbst feststellen kann, ihrem Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der seinerzeit
geltenden Fas-sung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 1.
August 2002 ([X.] I S.
2958, 2959). Zum einen enthält Satz 2 des mit "Widerrufsrecht"
überschriebenen ersten Abschnitts der [X.] am Ende -
nach den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung"
-
den Zusatz 37
38
-
19
-
"in Textform", der in der hier maßgeblichen Ursprungsfassung der Musterbeleh-rung noch nicht vorhanden war; Satz
2 endete
dort vielmehr mit den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung". Den zusätzlichen
Passus "in Textform"
enthielt die [X.] erstmals in der Fassung der [X.] zur Ände-rung der [X.] vom 4.
März 2008 ([X.]
I S.
292, 293). Zum anderen befinden
sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, zwei weitere textliche Abweichungen gegenüber der [X.] in dem mit "[X.]"
überschriebenen Teil der [X.]. So fehlt im zweiten Satz des zweiten Absatzes dieses Abschnitts in der Nachbelehrung der [X.] nach den Worten "im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht"
die -
im
[X.] (8) der [X.] des Verordnungsgebers enthaltene
-
Passage "oder nur in verschlechtertem Zu-stand". Darüber hinaus weicht auch der vorletzte Satz des betreffenden Absat-zes der Nachbelehrung vom Mustertext in [X.] (8) -
"Nicht pa-ketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt."
-
ab.
cc) Dass es sich bei den ergänzenden Worten "in Textform"
in der Nach-belehrung der [X.] um
einen Zusatz handelt, den der Verordnungsgeber mehrere Jahre später an der betreffenden Stelle selbst aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen nicht die Überlassung einer Sache, sondern der Erwerb von Fondsanteilen finanziert wurde. Ohne Belang
ist auch, ob es sich bei dem von den Klägern aufgenommenen Darlehen um ein verbundenes Geschäft handelt, bei dessen Nichtvorliegen der [X.] (8) der [X.] in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Un-ternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen. Entscheidend
ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der [X.] bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der 39
-
20
-
Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme
der [X.] verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss [X.] vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal
sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher indivi-dueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze
ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
dd) An die -
unzutreffende
-
Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Revision, die Nachbelehrung der [X.]
entspreche vollständig der Muster-belehrung, ist der erkennende [X.] nicht gebunden.
Ob zwischen der in einem
Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsbeleh-rung
und der [X.] nach der [X.]
in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung eine
vollständige
inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirkung des §
14 Abs.
1 [X.] anknüpft, ist eine (Rechts-)Frage, bei deren Beantwortung
-
entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Revisibilität der Auslegung allgemeiner Ge-schäftsbedingungen (vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
Juli 2005 -
X
ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921)
-
der Revisionsrichter an das tatrichterliche Verständnis nicht gebunden ist und deren Beantwortung ihm durch einen Vergleich der jeweiligen Belehrungen ohne weiteres selbst möglich ist.
40
-
21
-

4. Da die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
hiernach wirksam widerrufen haben, hat ihr Klagebegehren schon aus diesem Grunde Erfolg, ohne dass es auf das weitere Klagevorbrin-gen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der [X.] [X.].

[X.]
[X.]
[X.]

Matthias
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2009 -
2 O 1780/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2010 -
5 U 57/10 -

41

Meta

XI ZR 349/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10 (REWIS RS 2011, 5426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5426

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 349/10 (Bundesgerichtshof)

Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung; gesetzliche Anforderungen an eine Nachbelehrung


III ZR 83/11 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 545/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 401/10 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 442/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 349/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.