Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. XI ZR 401/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 785

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

6. Dezember 2011

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 355 Abs. 1, 2, § 305 Abs. 1
Zur Frage, ob die Erteilung einer -
objektiv nicht erforderlichen
-
nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen [X.] verstanden werden kann.

[X.], Urteil vom 6. Dezember 2011 -
XI [X.] -
OLG Hamm

LG Essen

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Dezember
2011
durch [X.] [X.] sowie die Richter
Dr.
[X.], [X.], Dr.
Matthias
und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
September 2010
aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rückforderungs-
und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Die Klägerin und ihr Ehemann
wurden Ende 1997/Anfang 1998 von ei-nem Vermittler geworben, sich mit einer Anteilssumme von 120.000
DM zuzüg-lich 5% Agio über einen [X.]händer
an der V.

GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte die Beklagte 1
2
-
3
-
den Eheleuten mit Vertrag vom 30.
Dezember 1997/26. Januar 1998
ein Darle-hen über einen Nennbetrag von 140.000
DM mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30.
Januar 2003. Dem Darlehensvertrag war eine von den Eheleuten [X.] unterzeichnete
"Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht"
beigefügt.
Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich bereits einmal prolongiert [X.] war, unterbreitete
die Beklagte den Eheleuten
mit Schreiben vom 16.
Ja-nuar 2008 unter Hinweis auf die am 30.
Januar 2008 auslaufende vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist ein Angebot zur Prolongation des Darlehens ("Angebot 1 zur Prolongation"), wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätz-lichen Zahlungsausfallversicherung anbot ("Angebot 2 zur Prolongation"). Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbeleh-rung" bzw. als "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet [X.] und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbeleh-rung" trug zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Wider-rufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne [X.] von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Der Lauf der
Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
-
eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
-
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Ab-schrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurde."
In dem Anschreiben
der [X.] vom 16.
Januar 2008 heißt es unter anderem:
"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte [X.] sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung
an den jeweils hierfür 3
4
-
4
-
vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 15.02.2008 zurück.

Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.
Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position "[X.] per 30.01.2008" ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens zum 30.01.2008 auf das oben genannte [X.].

In der Hoffnung auf eine weiterhin angenehme Geschäftsverbindung "
Die Eheleute nahmen keines der beiden [X.]e an, son-dern erklärten mit Anwaltsschreiben vom 6.
Februar 2008 gegenüber der [X.]n
den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichte-ten Willenserklärung.

Mit ihrer aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt
in der Hauptsache die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 37.707,28

geleistete Zinsraten
abzüglich 11.139,28

usschüttungen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an dem Fondsanteil
be-antragt, des Weiteren die Feststellung, dass keine Rückzahlungsansprüche
der [X.] aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag bestehen und die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens im Zusammen-hang mit Erwerb und Finanzierung des [X.] verpflichtet ist,
[X.] schließlich die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] in Bezug 5
6
-
5
-
auf die Abtretung der Rechte am Gesellschaftsanteil.
Hilfsweise hat sie die Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% nebst Erstattung der überzahlten Zinsen sowie die Feststellung
begehrt, dass sie und ihr Ehemann aus dem Darlehensvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich solche in
Höhe von 4% schulden.
Sie hat die Auffassung vertre-ten, die [X.] fänden ihre Grundlage sowohl in dem Widerruf der Darlehensvertragserklärungen der Eheleute als auch in Schadensersatzan-sprüchen
wegen einer arglistigen
Täuschung durch den Anlageberater, die der [X.], die mit den Fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet habe, nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts zuzurechnen sei.
Das [X.] hat der Klage nach den zuletzt gestellten Hauptanträ-gen
-
mit Ausnahme des auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des [X.] Vermögensschadens gerichteten Antrags, den es für unzulässig erachtet hat
-
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden [X.] zuge[X.]en Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
8
-
6
-
I.
Das Berufungsgericht
hat
zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Eheleute
hätten durch die Widerrufserklärung vom 6.
Februar 2008 wirksam von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Die [X.] habe ihnen durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit Schrei-ben vom 16.
Januar 2008 die Vereinbarung eines Widerrufsrechts angeboten. In der Ausübung des Widerrufs liege die Annahmeerklärung.
Das Begleitschreiben der [X.] vom 16.
Januar 2008 enthalte, ab-gesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung der Belehrung "losgelöst"
vom [X.] erfolge, keinerlei Erläuterung in Bezug auf die "[X.] zu Ihrer Vertragserklärung". Die Widerrufsbelehrung sei als empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie die Eheleute als Erklärungsempfänger nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der [X.] hätten verstehen müssen. Entscheidend sei dabei nicht der Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Weder in der "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung"
noch im Begleitschreiben werde die Widerrufsbelehrung als "Nachbelehrung"
bezeichnet oder würden Umstände bzw. Bedingungen be-nannt, bei deren Vorliegen die Widerrufsbelehrung Gültigkeit haben solle. Die Beklagte habe auch nicht etwa ausgeführt, dass die Übersendung der neuerli-chen Belehrung aufgrund bei ihr entstandener Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die neue Belehrung "vorsorglich"
oder "für-sorglich"
erfolge, sei keine Rede. Die Widerrufsbelehrung sei vielmehr ein-schränkungslos dahin formuliert, dass die Eheleute
ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen könnten. Insgesamt verhalte die Belehrung 9
10
11
-
7
-
sich allein zu den Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Wi-derruflichkeit als solche einzuschränken.
Weder sei
erkennbar, dass die Eheleute
tatsächlich gewusst hätten, dass allgemein oder bei der [X.] rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der ursprünglich verwendeten Widerrufsbelehrung aufgekommen waren,
noch sei ersichtlich, dass die Beklagte Anlass gehabt habe, bei der Klägerin und ih-rem Ehemann eine solche Kenntnis anzunehmen oder die Beklagte überhaupt von einer derartigen Kenntnis ausgegangen sei. Die Eheleute
hätten keinen Anlass zu der Annahme gehabt, die Widerrufsbelehrung solle nur vorsorglich erfolgen, während der [X.] eine entsprechende Klarstellung ohne [X.] möglich gewesen sei. Nur im Falle einer solchen -
hier jedoch fehlenden
-
Klarstellung, dass die neue Widerrufsbelehrung lediglich gelten solle, sofern zum einen die alte Belehrung unwirksam sei und zum anderen bei Abschluss des Darlehensvertrages eine kausale Haustürsituation vorgelegen habe, könne eine Unmissverständlichkeit der Erklärung aus der Sicht eines unbefangenen Verbrauchers
vorliegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung sie fordere. Daher hätten die Eheleute
davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihnen ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht habe einräumen wollen.
Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr Ehemann hätten nicht annehmen
dürfen, ihnen solle ein Verzicht der Bank auf deren darlehensvertragliche Rechte angeboten werden. Weder die [X.] noch das Begleitschreiben enthielten Hinweise darauf, dass der [X.] nach ein solches Angebot unterbreitet werden solle. Vielmehr hätten die Eheleute nach der Belehrung über die Widerrufsfolgen davon ausgehen [X.], dass sie innerhalb von 30
Tagen empfangene Leistungen zurück zu ge-währen und Zinsen als gezogene Nutzungen herauszugeben hätten. Für den 12
13
-
8
-
Fall eines verbundenen Geschäfts, zu dessen Vorliegen die Belehrung keine Angaben enthalte, werde allein darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch an den anderen Vertrag nicht gebunden sei.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Die
Klägerin und ihr Ehemann
können
den am 6.
Februar 2008
erklärten Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen
nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht der Ehe-leute
haben die Parteien nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen [X.] ist den Eheleuten
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
insbesondere nicht mit dem Schreiben der [X.]
vom
16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten worden.
1. Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner -
als Ausprägung der Vertragsfreiheit
-
ein Widerrufsrecht ver-traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§
355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, §
355 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., Vor §
355 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
355 Rn.
4; AnwK-[X.]/Ring, §
355 Rn.
26; [X.], [X.], 3.
Aufl. Rn.
487; zur vertraglichen [X.] einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl.
[X.]surteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR 118/08, [X.], 350 Rn.
16
f.).
14
15
-
9
-
Der [X.] hat im Urteil vom 15.
Oktober 1980 (VIII
ZR 192/79, [X.], 1386, 1387, insoweit in [X.]Z 78, 248 nicht abgedruckt) of-fen gelassen, ob die bei
unklarer Rechtslage
in einen ([X.] aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht"
als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30.
Juni 1982 (VIII
ZR 115/81, [X.], 1027) hat er angenommen, aus
dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hin-weis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den [X.], dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zuste-he, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (Münch-Komm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
355 Rn.
58; vgl. auch [X.], NJW 2011, 1029, 1030
f.; einschränkend [X.], Urteil vom 19.
Juni 2009 -
11
U 210/06, juris Rn.
121; [X.], [X.]; [X.], EWiR 2009, 243, 244).
Ob
immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifels-frei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetz-lichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
2. Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Wider-rufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag zwischen 16
17
18
-
10
-
den Eheleuten und der [X.] vom 30.
Dezember 1997/26.
Januar 1998
eine Widerrufsbelehrung ("Belehrung
über gesetzliches Widerrufsrecht"), zu
deren Wirksamkeit die Parteien in den Vorinstanzen entgegengesetzte Stand-punkte eingenommen
haben.
a) Ob die Erteilung einer -
objektiv nicht erforderlichen
-
nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nach-trägliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbeleh-rung ([X.], [X.], 225, 226; im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 43, 44; differenzierend hingegen [X.], NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzge-richtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen [X.] nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen der [X.]
zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen [X.] angesehen worden ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2009 -
8
U 1530/08, juris Rn.
27
f.), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden ([X.],
[X.], 114
ff.). Das [X.] ([X.], 1324, 1326
f.) hat in der von einer Bank
aus Unsicherheit über die Rechtslage nach-träglich erteilten Erstbelehrung über ein -
objektiv nicht bestehendes
-
Wider-rufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zu-stimmend [X.], [X.], 3.
Aufl.,
Rn.
486
f.; [X.], NJW 2011, 1029, 1031;
Münscher, [X.]).

b) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht ge-gebenenfalls
auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall
kei-ner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der [X.]
vom 16.
Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung"
stellt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung 19
20
-
11
-
nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtli-chen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermit-telnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den allgemeinen Regeln der §§
133, 157 [X.]. Maßgebend ist vielmehr der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objekti-ven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom [X.] gefundene Auslegungsergebnis jedoch als unzutreffend.

(1) [X.] Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteil vom 13.
Janu-ar 2009 -
XI
ZR
118/08, [X.], 350 Rn.
16; [X.]sbeschluss vom 15.
De-zember 2009 -
XI
ZR 141/09, juris Rn.
13; s. auch schon [X.], Urteil vom 30.
Juni 1982 -
VIII
ZR 115/81, [X.], 1027) Allgemeine Geschäftsbedin-gungen i.S.v.
§
305 [X.] (früher §
1 [X.]). Bestandteil der Widerrufsbeleh-rung ist vorliegend zudem, wie der erkennende [X.] für ein insoweit gleichlau-tendes Anschreiben der [X.]
nebst identischer Widerrufsbelehrung ent-schieden hat ([X.]sbeschluss vom 15.
Februar 2011 -
XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung

herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis
zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.").

(2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit [X.] Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Da-21
22
23
-
12
-
nach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständ-nismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] ein-heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismög-lichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in [X.] kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die [X.] des §
305c Abs.
2 [X.] (früher §
5 [X.]) zur Anwendung ([X.], Ur-teil vom 5.
Mai 2010 -
III
ZR 209/09, [X.]Z
185, 310 Rn.
14
und
[X.]surteil vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29, jeweils mwN).
bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der [X.]
vom 16.
Januar 2008
nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende [X.], dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleich-lautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Beklagte
aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen ([X.]surteil vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 mwN).

(1) Allerdings genügte das Schreiben der [X.]
vom 16.
Januar 2008
an die Eheleute
nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Ver-tragserklärung"
-
wie der erkennende [X.] mit Beschluss vom 15.
Februar 2011 (XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
13
ff.) für ein gleichlautendes An-schreiben der [X.]
mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat
-

nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Nachbelehrung i.S.v.
§
355 24
25
-
13
-
Abs.
2 Satz
1 [X.].
Zum einen ist das von der [X.] für die Widerrufsbe-lehrung verwendete [X.] aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher -
hier die Klägerin und ihren Ehe-mann
-
über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren
([X.] vom 15.
Februar 2011 -
XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
13 unter Hinweis auf das [X.]surteil vom 10.
März 2009 -
XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
14
ff.).
Zum anderen wird die
Textstelle des Begleitschreibens der [X.], die überhaupt erst
den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon

dem Deutlichkeitsgebot
des §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung -
noch
-
widerrufen kann
([X.]sbeschluss vom 15.
Februar 2011 -
XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
14
-
16).
Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich
bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nach-belehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten [X.] sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt.
Das verkennt das Berufungsgericht, das sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen nur damit be-gründet
hat, weder das Begleitschreiben der [X.] vom 16.
Januar 2008 noch die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seien als "Nachbelehrung" bezeichnet bzw. enthielten eine entsprechende Erläuterung oder Klarstellung.
Hierdurch allein wird indes der maßgebliche Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft.
26
-
14
-

(2) Zwar besteht nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Wider-rufsbelehrung ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginnt der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung
"dieser" Widerrufsbelehrung. Indes wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt.
Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der [X.] vom 16.
Januar 2008
aus objektiver Kundensicht kann aber
ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter
Berücksichtigung des [X.] der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Beklagte
die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese -
auch aus Sicht des Darlehensnehmers
-
erteilen.

(a) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die [X.] den Eheleuten
schon bei Vertragsabschluss am 30.
Dezember 1997/
26.
Januar 1998
eine
Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII.
Zivil-senats des [X.]s vom 30.
Juni 1982 (VIII
ZR 115/81, [X.], 1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbeleh-rung der Kundin zum Gegenstand.
Vorliegend indes wurde das Vertragsver-hältnis zu
dem [X.]punkt, als die Eheleute mit dem Begleitschreiben der [X.] vom 16.
Januar 2008
die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielten,
von den Parteien bereits seit nahezu zehn
Jahren vollzogen. Irgendein tatsäch-licher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die An-nahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange [X.] nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äuße-ren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues 27
28
-
15
-

selbständiges
-
Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den -
selbst dem unbefangenen [X.] geläufigen
-
Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen [X.], eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen wer[X.] kann, an denen es hier jedoch fehlt.

(b) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche
Widerrufsbelehrung der [X.]
ausdrücklich mit zwei Prolongationsangebo-ten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war.
Zwar erfolgte die Zur-verfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 16.
Januar 2008
"losgelöst" von diesen Angeboten. Es war den Eheleuten als Darlehensnehmern
zudem unbenommen, keines die-ser Angebote anzunehmen, mit
der Folge, dass das Vertragsverhältnis der [X.] dann gleichfalls -
jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen
-

sein Ende gefunden hätte. Den [X.]en war aber gleichwohl auch aus [X.] unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der [X.]
zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit den Eheleuten
gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Beklagte ihren
Darlehensnehmern
gewissermaßen "im selben Atemzug"
einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und
ihnen
andererseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf ihrer Vertragserklärungen
voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden [X.] unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der [X.] geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehens-gebers letztlich keinen Sinn.
29
-
16
-

(c) Darüber hinaus läuft
die Rechtswirkung, die das Berufungsgericht dem Anschreiben vom 16.
Januar 2008
nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräu-mung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beigemessen hat, auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Eheleute hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 30.
Dezember 1997/
26.
Januar 1998
ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt hätte, macht die Klägerin
selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die dortige
Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf ein "gesetzliches Widerrufsrecht" bezogen war. Weshalb aber die Beklagte den Eheleuten fast zehn
Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über deren
ur-sprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte [X.] sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen [X.] des Darlehensgebers liegt -
ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind
-
auch aus der Sicht eines unbefangenen durch-schnittlichen Darlehensnehmers
fern.

(d) Selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ergibt sich im Streitfall
aus -
im angefochtenen
Urteil
unberücksichtigt gebliebenem
-
unstreiti-gem
Parteivorbringen, dass die Eheleute das Anschreiben der [X.] vom 16.
Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklä-rung" seinerzeit auch tatsächlich gar nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstanden
und sie mit dem Anwaltsschreiben vom 6.
Februar 2008 ein solches -
vertragliches
-
Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Bereits die (neben Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter An-lageberatung)
ausdrücklich nur auf "[X.] wegen eines etwaigen Haustürwiderrufes" bezogene Abtretungsvereinbarung der Eheleute vom 5.
Februar 2008
zeigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht davon ausgingen, durch das ihnen knapp drei Wochen zuvor zugesandte Schreiben 30
31
-
17
-
der [X.] vom 16.
Januar 2008 nebst Widerrufserklärung sei ihnen die [X.] eines vertraglichen Widerrufsrechts angeboten worden. In der [X.] vom 25.
Juni 2008 hat die Klägerin zudem
selbst vorgetragen, die [X.] habe mit Schreiben vom 16.
Januar 2008 eine "Nachbelehrung zum [X.]"
übersandt. Hierdurch habe der Versuch unter-nommen werden sollen, in den Fällen, in denen die ursprüngliche Widerrufsbe-lehrung unwirksam gewesen sei, eine "neue Belehrung hinterher zu senden". Mit
dem durch das Schreiben vom 6.
Februar 2008 ausgesprochenen "Widerruf des Darlehensvertrages gemäß [X.]"
sei dieser Vertrag endgültig nich-tig. Die Klägerin ist also noch bei der Klageerhebung davon ausgegangen, ihr sowie ihrem Ehemann stehe lediglich ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zu. Erstmals in einem späteren erstinstanzlichen Schrift-satz hat die Klägerin sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landge-richts E.

die Ansicht vertreten, den Eheleuten sei ein vertragliches Wider-rufsrecht unabhängig von einer Haustürsituation eingeräumt worden.

(e) Bei dieser
Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens
der [X.]
vom 16.
Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§
305c Abs.
2 [X.]; früher §
5 [X.]) kein Raum.
d) Soweit im Schrifttum ([X.], [X.], 43, 44) in Bezug auf die
-
den Gegenstand des parallel gelagerten Revisionsverfahrens
XI
ZR 442/10 bildende
-
Entscheidung
des [X.], [X.], 114,
die Ansicht vertre-ten worden ist, der [X.] werde eine vorsorglich erteilte Wider-rufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" [X.], ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier
dem Deutlichkeitsgebot nach 32
33
-
18
-
§
355 Abs.
2, §
360 Abs.
1 [X.] nicht genügende nachträgliche Widerrufsbeleh-rung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines
-
etwaigen
-
gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu [X.] vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Wider-rufsrecht zu bzw. kann er
dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinrei-chend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem
Falle von vornherein ins Leere gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vor-sorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen
Widerrufsrechts führen sollte.

III.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache ist zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht
dazu, ob der streitgegenständli-che Darlehensvertrag
-
wie von der Klägerin behauptet
-
in einer Haustürsituati-on angebahnt wurde und ob die Eheleute ein ihnen etwa
deshalb
zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt haben,
sowie zu den von der
34
-
19
-
Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzansprüchen,
aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
1 ZPO).

[X.]
[X.]
[X.]

Matthias
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2009 -
6 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2010 -
I-31 U 125/09 -

Meta

XI ZR 401/10

06.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. XI ZR 401/10 (REWIS RS 2011, 785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 785

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 6/12 (Bundesgerichtshof)

Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten Abschnittsfinanzierung


Referenzen
Wird zitiert von

31 U 130/16

Zitiert

XI ZR 401/10

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