Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. XI ZR 442/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 787

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 442/10
Verkündet am:

6. Dezember 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Dezember 2011
durch [X.] [X.] sowie die Richter
Dr.
[X.], [X.], Dr. Matthias
und Pamp
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 9.
November 2010
wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rückforderungs-
und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein
Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Der [X.] wurde im August 2001 von einer Vermittlerin geworben, sich mit einer Anteilssumme von 50.000
DM zuzüglich
5% Agio an der G.

GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der klagenden Bank am 23.
August/5.
September 2001 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 52.500
DM
mit einem anfänglichen
effektiven [X.] von 8,32% und einer Zinsfestschrei-bung bis zum 30.
August
2008.
Dem Darlehensvertrag war eine vom [X.]n gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt.
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-
Mit Schreiben vom 12.
September 2007
unterbreitete die Klägerin dem [X.]n ein Angebot zur Prolongation des Darlehens bereits zum 1.
Januar 2008, wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfall-versicherung anbot.
Den beiden [X.] war jeweils eine "Wi-derrufsbelehrung"
beigefügt, die zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur [X.]"
trug. Darüber hinaus lag
dem Schreiben der Klägerin vom 12.
September 2007 eine so bezeichnete "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Ver-tragserklärung"
an, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne [X.] von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
-
eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
-
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Ab-schrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurde."

In dem Anschreiben
der Klägerin
vom 12.
September 2007 heißt es hier-zu unter anderem:
"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte [X.] jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 30.10.2007 zurück.

Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen.
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4
-
Wir würden uns freuen, wenn eines unserer Angebote Ihre Zustimmung findet. Ein frankierter Rückumschlag für Ihre Rückantwort liegt diesem Schreiben bei.

".
Der [X.] nahm keines der beiden Prolongationsangebote an, son-dern erklärte mit Anwaltsschreiben vom 8.
Oktober 2007 gegenüber der Kläge-rin
den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Willenserklärung.
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass der streitgegen-ständliche Darlehensvertrag wirksam
und nicht durch den Widerruf vom 8.
Ok-tober 2007 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Inso-weit haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit seiner Widerklage
begehrt der [X.] in der Hauptsache die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Kreditvertrag auch keine Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund zustehen, des Weiteren die
Rückzahlung auf den Kreditvertrag geleisteter Beträge, die Frei-gabe von Sicherheiten Zug um Zug gegen das Angebot der Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin bezüglich dieses Angebots.
Hilfsweise beantragt
er, die Klägerin zu verurteilen an ihn 5.707,39

erzahlte Zinsen nebst Zinsen hieraus in [X.] von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
sowie festzustel-len, dass der Klägerin bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens nur ein Zins-satz von 4
Prozent jährlich
zusteht.
Das [X.] hat den Hilfsanträgen bezüglich des Feststellungsver-langens in vollem Umfang sowie hinsichtlich
des Zahlungsbegehrens,
insoweit einem entsprechenden Anerkenntnis der Klägerin folgend,
in Höhe eines [X.] von 1.968,12

st Zinsen stattgegeben und die Widerklage im Üb-5
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5
-
rigen abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung des [X.]n
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seine Widerklageanträge, soweit sie in den [X.] erfolglos geblieben sind, weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 114
ff. veröffentlicht ist, hat zur
Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
Zutreffend und von der Berufung unangegriffen habe das [X.] festgestellt, dass mangels substantiierten Sachvortrags zum Vorliegen der Vor-aussetzungen des §
1 Abs.
1 [X.] ein Widerrufsrecht des [X.]n nach dem [X.] ausscheide.
Ein an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes vertragli-ches Widerrufsrecht stehe
dem [X.]n nicht zu. Das
Schreiben der Klägerin vom 12.
September 2007 in Verbindung mit der beigefügten Widerrufsbeleh-rung sei nicht als Angebot auf Einräumung eines solchen Rechts aufzufassen. Maßgebend für die Auslegung dieses Schreibens gemäß §
133 [X.] sei der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin. Das gelte auch dann, wenn es wie hier darum gehe, ob ein bestimmter Erklärungsakt als [X.] aufzufassen sei.
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Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 12.
September 2007, wonach der [X.] "die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen", erhalten habe, spre-che
dafür, dass die Klägerin lediglich eine bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages versäumte Handlung, nämlich die Übergabe einer -
ordnungsge-mäßen
-
Widerrufsbelehrung habe nachholen, nicht aber eine auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gerichtete Willenserklärung habe abgeben wollen. Die Bitte um Kenntnisnahme, mit der der Unternehmer lediglich seiner auch nachträglich erfüllbaren gesetzlichen Pflicht aus §
355 [X.] zur Erteilung einer Belehrung nachkomme, könne nicht mit einem Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gleichgesetzt werden. Wolle man die nach-trägliche Erteilung einer Belehrung stets zugleich als ein solches Angebot aus-legen, würde an die nachträgliche Belehrung eine über die Verlängerung der Widerrufsfrist hinausgehende Sanktion geknüpft, die mit dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar sei.
Dass
die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Haustürgeschäfts als [X.] enthalte, führe zu keinem anderen Verständnis. In-haltlich seien an die nachträgliche Belehrung die gleichen Anforderungen wie an eine rechtzeitige zu stellen. Eine Hinweispflicht auf die Tatbestandsvoraus-setzungen der Norm, aus der sich das Widerrufsrecht ergebe, sei indes gesetz-lich nicht vorgesehen.
Die Begleitumstände sprächen ebenfalls gegen ein Angebot der Klägerin auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts. Indem die Klägerin ihrem Schreiben zwei Prolongationsangebote beigefügt habe, sei ersichtlich gewesen, dass sie vom Fortbestand des ursprünglichen Darlehensvertrages ausgegan-gen sei. Zudem sei es im allgemeinen Geschäftsverkehr gänzlich unüblich, dem 12
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Vertragspartner Jahre nach Abschluss eines Vertrages ohne Anlass einseitig ein vertragliches, an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes Wi-derrufsrecht anzubieten. Für den Streitfall habe insoweit auch der [X.] kei-nen vernünftigen Grund angeben können.
Zu berücksichtigen sei schließlich auch die Interessenlage der [X.]. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachbelehrung solle der Unternehmer der im Falle einer fehlerhaften ursprünglichen Widerrufsbelehrung unbegrenzten Widerruflichkeit von Altverträgen vorbeugen und die [X.] in Gang setzen
können. Der Verbraucher solle hierdurch weder besser noch schlechter als im Falle einer von Anfang an ordnungsgemäßen Belehrung gestellt werden. Da das gesetzliche Widerrufsrecht an das Vorliegen einer Haustürsituation geknüpft gewesen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb die-ses Erfordernis bei einer nachträglichen Belehrung entfallen solle.
Der Auffassung des [X.]n, nach Sinn und Zweck der Widerrufsbe-lehrung könne das Schreiben der Klägerin vom 12.
September 2007 nur als Angebot
auf Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuld-verhältnis verstanden werden, sei nicht zu folgen. Sinn und Zweck der in §
355 Abs.
2 [X.] normierten Widerrufsbelehrung sei nicht die Einräumung eines vom Gesetz unabhängigen Widerrufsrechts des
Verbrauchers, sondern dessen Be-lehrung über seine gesetzlichen Rechte. Das gelte auch für eine nachträgliche Belehrung.
Da das Schreiben der Klägerin keine Willenserklärung in der Form eines Angebots auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts enthalte, komme es auf Überlegungen des [X.]n zur Frage
eines geheimen [X.] und einer bedingten Willenserklärung nicht an.
Selbst wenn man die nachträgliche Widerrufsbelehrung entgegen ihrem objektiven Erklärungswert als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungs-15
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losen vertraglichen Widerrufsrechts auslegen wolle, könne der [X.] im Üb-rigen hieraus nicht als Rechtsfolge herleiten, dass der Klägerin aus dem [X.] weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zu-stünden.
Nach dem ausdrücklichen Inhalt der streitigen Widerrufsbelehrung seien im Falle eines Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Nach dem objektiven [X.] könne dies nur dahin-gehend verstanden werden, dass nach Ausübung des vertraglich eingeräumten ("[X.] auch der Darlehensnehmer zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet sei. Eine Auslegung dahingehend, dass die kreditgebende Bank vom Verbraucher nicht die Darlehensvaluta zurückfor-dern, sondern lediglich die Abtretung der Forderungsbeteiligung verlangen kön-ne, sei mit dem Wortlaut der Belehrung unvereinbar. Auch gebiete der Schutz des Verbrauchers keine andere Auslegung. Da es nach Auffassung des [X.] gerade nicht um ein gesetzliches,
sondern um ein vertraglich eingeräumtes voraussetzungsloses Widerrufsrecht gehe, komme es auf den Schutzgedanken der Widerrufsregelung des [X.]es und die damit verbunde-nen Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Geschäft nicht an.
Die knapp sechs Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erteilte Nachbelehrung lasse auch nicht das kraft Gesetzes (§
7 Abs.
2 VerbrKrG) auf ein Jahr beschränkte und mit Ablauf dieser Jahresfrist endgültig erloschene [X.] Widerrufsrecht nach §
7 Abs.
1 VerbrKrG wieder aufleben.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Er-gebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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-
9
-
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufs-rechts nach §
1 Abs.
1 [X.] (in der vom 1.
Oktober 2000 bis zum 31.
Dezem-ber 2001 geltenden Fassung) sind
im
Streitfall nicht erfüllt. Der [X.] hat die Annahme des [X.]s, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Vorliegen einer Haustürsituation sei unsubstantiiert, nicht mit der Berufung angegriffen. Auch
die Revision, die davon ausgeht, ein gesetzliches Widerrufsrecht des [X.]n habe zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 12.
September 2007 nebst der diesem beigefügten streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung
"nicht (mehr)" bestanden, bringt insoweit nichts Gegenteiliges vor.
2. Der [X.] kann den am 8.
Oktober 2007 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht des [X.] haben die Parteien, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht
vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist dem [X.] insbesondere nicht mit dem Schreiben
der Klägerin vom 12.
September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" ange-boten worden.
a) Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner -
als Ausprägung der Vertragsfreiheit
-
ein Widerrufsrecht ver-traglich vereinbaren
und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§
355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.],
[X.]. 2004, §
355 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., Vor §
355 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
355 Rn. 4; AnwK-[X.]/Ring, §
355 Rn.
26; [X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
487; zur vertraglichen Ver-20
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-
einbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR 118/08, [X.], 350 Rn.
16
f.).
Der [X.] hat im Urteil vom 15.
Oktober 1980 (VIII
ZR 192/79, [X.], 1386, 1387, insoweit in [X.], 248 nicht abgedruckt) of-fen gelassen, ob die bei
unklarer Rechtslage
in einen ([X.] aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht"
als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom
30.
Juni 1982 (VIII
ZR 115/81, [X.], 1027) hat er angenommen, aus dem in einem auf [X.] zugeschnittenen Formularvertrag
enthaltenen [X.] auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den [X.], dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zuste-he, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet
(Münch-Komm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
355 Rn.
58; vgl. auch [X.], NJW 2011, 1029, 1030
f.; einschränkend [X.], Urteil vom 19.
Juni 2009 -
11
U 210/06, juris Rn.
121; [X.], [X.]; [X.], EWiR 2009, 243, 244).

Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifels-frei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetz-lichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
23
24
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11
-
b) Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Wider-rufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag der Par-teien vom 23.
August/5.
September 2001 eine Widerrufsbelehrung, um deren Wirksamkeit die Parteien in erster Instanz gestritten haben.
Ob die Erteilung einer -
objektiv nicht erforderlichen
-
nachträglichen Wi-derrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen [X.] verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nach-trägliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbeleh-rung
([X.], [X.], 225, 226; im Ergebnis ebenso
[X.], EWiR 2011, 43, 44; differenzierend hingegen [X.], NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzge-richtlichen
Rechtsprechung sind mit dem
hier streitgegenständlichen [X.] nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen der Klägerin zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines
vertraglichen Wider-rufsrechts angesehen worden ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2009 -
8
U 1530/08, juris
Rn.
27
f.; [X.], Urteil vom 27.
September 2010 -
31
U 125/09,
unveröffentlicht), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2007 -
6
O 388/06, unveröffentlicht). Das [X.] ([X.], 1324, 1326
f.) hat in der von einer Bank aus
Unsi-cherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein -
objektiv nicht bestehendes
-
Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertragli-chen Widerrufsrechts gesehen (zustimmend [X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
486
f.; [X.], NJW 2011, 1029, 1031;
Münscher, [X.]).

c) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht ge-gebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall
kei-25
26
27
-
12
-
ner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der Klägerin vom 12.
September 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen
objektiven Auslegung
nicht
als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar.
aa) Entgegen der Auffassung des [X.], das
seiner rechtli-chen Bewertung
die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermit-telnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings
vorliegend nicht nach den allgemeinen Regeln der §§
133, 157 [X.]. Maßgebend ist vielmehr der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objekti-ven Auslegung. Auch nach diesem
Maßstab
erweist sich das vom Berufungsge-richt gefundene
Auslegungsergebnis
jedoch als zutreffend.
(1) [X.] Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des [X.]s (Senatsurteil vom 13.
Janu-ar 2009 -
XI
ZR 118/08, [X.], 350 Rn.
16; Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2009 -
XI
ZR 141/09, juris Rn.
13; s.
auch schon [X.], Urteil vom 30.
Juni 1982 -
VIII
ZR 115/81, [X.], 1027)
Allgemeine Geschäftsbedin-gungen [X.].
§
305 [X.]
(früher §
1 [X.]). Bestandteil der Widerrufsbeleh-rung ist vorliegend
zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlau-tendes Anschreiben der Klägerin nebst identischer Widerrufsbelehrung ent-schieden hat (Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2011 -
XI
ZR 148/10, [X.], 655
Rn.
16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung her-stellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, [X.] mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.").

28
29
-
13
-
(2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit [X.] Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismög-lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise [X.] werden.
Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglich-keiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in [X.] kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die [X.] des §
305c Abs.
2 [X.] (früher §
5 [X.]) zur Anwendung ([X.], Ur-teil vom 5.
Mai 2010 -
III
ZR 209/09, [X.]Z
185, 310 Rn.
14; Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29,
jeweils mwN).
bb) Im Streitfall ist das
Begleitschreiben der Klägerin vom 12.
September 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" aus der maßgeblichen
Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem
die über den Bezirk eines [X.] hinausgehende Verwendung der jeweils gleich-lautenden Texte von Anschreiben bzw.
Widerrufsbelehrung durch die Klägerin aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 mwN).
(1) Allerdings genügte das Schreiben der Klägerin vom 12.
September 2007 an den [X.]n nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Ver-tragserklärung"
-
wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15.
Februar 2011 (XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
14
ff.) für ein gleichlautendes An-30
31
32
-
14
-
schreiben der Klägerin mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat

nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung [X.]. §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Zum einen ist das von der Klägerin für die Widerrufsbeleh-rung verwendete [X.] aufgrund seiner missverständlichen [X.] objektiv geeignet, den Verbraucher -
hier den [X.]n
-
über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren
(Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2011 -
XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10.
März 2009 -
XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
14
ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Klägerin, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon

355 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmiss-verständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragser-klärung -
noch
-
widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2011

XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
14 -
16).
Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nach-belehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten [X.] sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt.
(2) Anders als die Revision meint, gestattet im Streitfall auch der Wortlaut von Anschreiben und Widerrufsbelehrung einen solchen
Schluss
nicht.
(a) Soweit die Revision
darauf abhebt, nach dem Inhalt
der streitgegen-ständlichen "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bestehe ein an 33
34
35
-
15
-
keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb ei-nes Monats und
beginne
der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstel-lung "dieser"
Widerrufsbelehrung, kann offen bleiben, inwiefern
sich hieraus
-
grundsätzlich
-
auf die (nachträgliche) Einräumung eines vertraglichen Wider-rufsrechts
schließen lässt.
Allerdings wurde nach der ausdrücklichen [X.] im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vor-gangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Dahin stehen
kann letztlich auch, ob die in der
Revisionserwiderung
vorge-nommene
Differenzierung
zutrifft, zur Begründung eines vertraglichen Wider-rufsrechts genüge dessen Einräumung als solche, eine gesonderte "Widerrufs-belehrung"
-
wie sie hier von der Klägerin ausgesprochen
wurde
-
erübrige sich daher, und ob ihr
für die
hier
vorzunehmende Auslegung
aus [X.] über-haupt Bedeutung zukommen könnte.
Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Klägerin vom 12.
September 2007
aus objektiver Kundensicht kann nämlich ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser
Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem
Rahmen hat die Klägerin die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese
-
auch aus Sicht des Darlehensnehmers
-
erteilen.
(b) Hinsichtlich des
Darlehensvertrags
der Parteien aber hatte
die Kläge-rin dem
[X.]n schon bei Vertragsabschluss am 23.
August/5.
September 2001 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII.
Zivilsenats des [X.]s vom 30.
Juni 1982 (VIII
ZR
115/81, [X.], 1027) zu-grunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung
hatte eine Erstbelehrung der 36
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-
16
-
Kundin zum Gegenstand.
Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als der [X.] mit dem Begleitschreiben der Klägerin vom 12.
September 2007 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielt, von den Parteien bereits seit
sechs Jahren vollzogen. Irgendein
tatsächlicher Anhalts-punkt, der aus
objektiver Sicht eines Darlehensnehmers
die Annahme hätte
begründen können, die darlehensgebende Bank wolle
ihm derart lange Zeit nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues -
selbständiges
-
Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden [X.] zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches [X.] wäre unter den -
selbst
dem unbefangenen [X.] geläu-figen
-
Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche An-nahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann, an denen es hier jedoch fehlt.
(c) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche Widerrufsbelehrung
der Klägerin ausdrücklich mit zwei [X.]
in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war.
Zwar erfolgte die [X.] zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 12.
September 2007 "losgelöst" von diesen Ange-boten. Es war dem [X.]n als Darlehensnehmer zudem unbenommen, kei-nes dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dann gleichfalls -
jedoch
unter anderen rechtlichen Rahmenbedin-gungen
-
sein Ende gefunden hätte. Den [X.] war aber gleichwohl auch aus [X.] unzweifelhaft der
ausdrückliche Wunsch der Klägerin
zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit dem [X.]n gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Klägerin ihrem Darle-38
-
17
-
hensnehmer gewissermaßen "im selben Atemzug"
einerseits die [X.] hätte anbieten und ihm anderseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf seiner Vertragserklärung voraussetzungslos vom Vertrag
zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden
sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung geschlossener Verträge
ergibt
ein solches Verhalten des Darlehensgebers letztlich keinen Sinn.
(d) Darüber hinaus läuft
die Rechtswirkung, die der [X.] dem An-schreiben vom 12.
September 2007 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beimessen möchte, auf eine
Erweiterung seiner Rechtsstellung hinaus. Dass nämlich schon die [X.] vom 23.
August/5.
September 2001 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt hätte, macht der [X.] selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der [X.], dass er sich erstinstanzlich -
wenngleich unsubstantiiert
(s.o. unter 1.)
-
hinsichtlich des Vertragsschlusses auf eine Haustürsituation, also auf den [X.] eines gesetzlichen Widerrufsrechts (§
1 [X.])
berufen hatte. Weshalb aber die Klägerin ihm sechs Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über seine
ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte [X.] sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen [X.] des Darlehensgebers liegt -
ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar
sind
-
auch aus der Sicht eines unbefangenen durch-schnittlichen Darlehensnehmers fern.
[X.]) Bei dieser
Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens vom 12.
September 2007
nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Vertrags-erklärung"
als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertragli-39
40
-
18
-
chen Widerrufsrechts nicht in Betracht.
Insbesondere
ist auch für eine Anwen-dung der Unklarheitenregelung (§
305c Abs.
2 [X.]; früher §
5 [X.])
kein Raum.
d) Soweit im Schrifttum ([X.], EWiR 2011, 43, 44) in Bezug auf die Entscheidung des [X.] die Ansicht vertreten
worden ist, der Bun-desgerichtshof werde eine
vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne beste-hendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen, ist der Hinweis veran-lasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach §
355 Abs.
2, §
360 Abs.
1
[X.]
nicht genügende
nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines -
etwaigen
-
gesetzli-chen Widerrufsrechts nicht
im Nachhinein
in Gang zu setzen
vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle
ins Leere gehende,
vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte,
"Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufs-rechts führen sollte.

3.
Nach alledem kommt es nicht auf die Hilfserwägung des Berufungsge-richts
an, der [X.] könne aus einem
etwaigen
vertraglichen Widerrufsrecht die von ihm begehrte Rechtsfolge, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden, oh-nehin nicht herleiten.
4. Zu Recht
ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, die nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klägerin lasse das kraft Gesetzes (§
7 Abs.
2 VerbrKrG) erloschene gesetzliche Widerrufsrecht des [X.]n nach 41
42
43
-
19
-
§
7 Abs.
1 [X.] nicht wieder aufleben. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

[X.]
[X.]
[X.]

Matthias
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2010 -
10 O 6191/08 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2010 -
14 [X.] -

Meta

XI ZR 442/10

06.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. XI ZR 442/10 (REWIS RS 2011, 787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 787

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

31 U 130/16

Zitiert

XI ZR 442/10

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