Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100717BIVZR501.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 501/15
vom
10. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann
am 10.
Juli 2017
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 2.
Zivil-kammer des [X.] vom 14. Oktober 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
3.348,08
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]eite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß §
552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 17.
Mai 2017 auf die beabsichtigte Zurück-weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
1
-
3
-
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.
Juni 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Die tatrichterliche Würdigung der in Rede stehenden Rücktrittsbe-lehrung auf der Rückseite des Antragsformulars lässt keine revisions-rechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die von der Revision beanstan-dete Erklärung auf der Vorderseite des Antragsformulars ganz unten hat das Berufungsgericht
als Bestätigung der Rücktrittsbelehrung
gemäß §
8 Abs.
5 Satz
3 VVG a.F.
gewürdigt und ihr eine nochmalige Belehrung über das Rücktrittsrecht entnommen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der insoweit von der Revision vermisste
Hinweis, dass die Rücktrittsfrist durch die Absendung der Rücktrittserklärung gewahrt
2
3
-
4
-
wird, war in der in Bezug genommenen Rücktrittsbelehrung enthalten und musste nicht zusätzlich in die Bestätigung aufgenommen werden.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
20 C 881/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
2 S 92/15 -
Meta
10.07.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2017, Az. IV ZR 501/15 (REWIS RS 2017, 8341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8341
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.