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PDF anzeigen[X.] vom 10. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag, im Übrigen nach [X.] und nach Anhörung des [X.], am 10. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unter-bringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 18. August 2009 bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grund-sätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im [X.] nicht um die Dauer der [X.] zu kürzen (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 [X.]/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. [X.] [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
10.09.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2009, Az. 4 StR 332/09 (REWIS RS 2009, 1809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1809
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