Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 3 StR 332/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1928

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[X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2009 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1 1. Allerdings begegnet es in den Fällen [X.] bis 5, 7 bis 9, 14 und 15 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG nicht erörtert hat. Nach den [X.] hat die Angeklagte in diesen Fällen Angaben zu Abnehmern und verkauften Mengen gemacht, die bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse 2 - 3 - "erhärteten". Dass den Strafverfolgungsbehörden die Identität der Abnehmer und die Tatumstände bereits vor der Aussage der Angeklagten sicher bekannt waren, hat das [X.], anders als in den Fällen 1 und 6 der Urteilsgründe, nicht festgestellt. 2. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] ausgesprochenen Strafen angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 3 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen für eine Entscheidung des [X.] liegen vor ([X.] NStZ 2007, 598). Dem [X.] steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Die Angeklagte hatte im [X.] auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen. 4 Unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen hält der [X.] insbesondere mit Blick auf die [X.] von 200 und 400 g Marihuana die vom [X.] in den Fällen [X.] bis 4 und 7 bis 9 der Urteilsgründe ausgesprochenen milden [X.] von jeweils sechs Monaten auch innerhalb eines gemäß § 31 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB (vgl. Art. 316 d EGStGB; [X.]) gemilderten Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 StGB für angemessen. Entsprechendes gilt für die im Falle [X.] 5 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Bemessung die Strafkammer rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Diese Strafe ist angesichts der von der [X.] - 4 - geklagten in Verkehr gebrachten Menge von 2 kg Marihuana ebenfalls ange-messen. In den [X.] und 15 der Urteilsgründe, in denen der keiner Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB zugängliche Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Anwendung findet, sind in Anbetracht der [X.] von jeweils 100 g Marihuana Einzelstrafen von jeweils drei Monaten auch dann angemessen, wenn strafmildernd nicht nur das Bemühen um Aufklärung, sondern darüber hinaus der Eintritt eines Aufklärungserfolgs berücksichtigt wird. 6 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 7 [X.]RiBGH [X.] befindet [X.] sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 332/09

01.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 3 StR 332/09 (REWIS RS 2009, 1928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1928

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