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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 133/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter-bringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das angefochtene Urteil weist lediglich den sachlich-rechtlichen Mangel auf, dass das [X.] die Prüfung einer Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat.
Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswid-rigen Tat verurteilt, soll nach § 64 StGB das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in [X.] infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob 1
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von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin über-prüft werden, auch wenn
wie hier
nur der Angeklagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB trotz Hinweises des Senats nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1990
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den [X.] nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine
Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. [X.], Beschluss vom 19. [X.]
5 [X.], [X.], 107).
Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte
richtig
p-tomen
-IV-Leistungen nicht ausreichten, um seinen täglichen Drogen-
und Alkoholkonsum zu finanzie-ren, beging er im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit das ab-geurteilte [X.] ([X.]). In den ersten Tagen seiner Inhaf-
e--
Strafkammer ihm die Bewährungsweisung erteilt, eine Drogentherapie zu ab-solvieren ([X.] 37).
Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) 3
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der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Die überaus milde Strafe kann bestehen bleiben.
[X.] Schneider
Dölp
Berger Bellay
Meta
07.05.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 133/14 (REWIS RS 2014, 5823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5823
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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