Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. 2 StR 82/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 755

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 82/13
vom
27. November 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gewerbsmäßiger [X.] u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO am 27.
November 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 26.
Oktober 2012 im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte der gewerbsmäßigen [X.] in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; die we-gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen [X.] und II. 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten O.

gegen das vorbezeich-nete Urteil wird verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten O.

wegen [X.] in vier Fällen, davon drei gewerbsmäßig begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; den Angeklagten M.

hat es wegen gewerbsmäßiger [X.] in fünf Fällen, davon eine begangen in 1
-
3
-
Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des sichergestellten Falschgeldes
in Höhe von 75.810

angeordnet.
1. Die Revision des Angeklagten M.

führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Nach den zu [X.]
und II. 6.
getroffenen
Feststellungen fuhr der Ange-klagte M.

anlässlich der Falschgeldgeschäfte am 17.
Februar (II. 2.) und am 20.
März 2012 (II. 5.) mit seinem Pkw im Straßenverkehr, obwohl ihm zuvor die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden war. Danach überschnitten sich die Ausführungshandlungen teilweise, so dass die Taten des Fahrens ohne Fahrer-laubnis mit denen der gewerbsmäßigen [X.] jeweils in Tateinheit ste-hen (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2013 -
4 [X.]; [X.], 12. Aufl. §
52 Rn.
20).
Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. §
265 Abs.
1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen II.
3. und II. 6. verhängten Einzelstrafen. Einer Aufhebung des [X.] bedarf es nicht. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und des unveränderten [X.] der Taten kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei
zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Ge-samtstrafe verhängt hätte.

2
3
4
5
-
4
-
Der Angeklagte M.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine abweichende Entschei-dung.
2. Die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re-vision des Angeklagten O.

ist offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Fischer Appl Schmitt

Ott Zeng

6
7

Meta

2 StR 82/13

27.11.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. 2 StR 82/13 (REWIS RS 2013, 755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 755

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