Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2018, Az. V R 28/16

5. Senat | REWIS RS 2018, 7385

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Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.06.2018 V R 25/15 -  Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG)


Leitsatz

1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).

2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

3. Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2016  1 K 1158/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Vorsteuern aus Rechnungen eines sog. missing traders abziehen kann.

2

[X.]ie Klägerin ist eine GmbH. Sie ist Organträgerin in einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit der [[X.].] Geschäftsführer der [X.] waren [X.], [X.] und [X.] [X.]ie [X.] hat ihren Sitz in [X.] (Inland), wo sie einen Schrotthandel betreibt.

3

[X.]ie [X.] bezog zwischen Februar und [X.]pril des [X.] (2008) von der [X.] rund 200 [X.]onnen Stahlschrott, verteilt auf neun Einzellieferungen. [X.]er Schrott wurde von einem [X.]KW mit [X.] Kennzeichen zur [X.] gebracht. [X.]ie [X.] war im Streitjahr eine von 168 Schrottlieferanten der [[X.].] [X.] der [X.] umfassten im Streitjahr etwa 0,3 % der Einkaufswerte bzw. der Einkaufstonnage der [[X.].]

4

Nach den [X.]ngaben des verantwortlichen Einkäufers bei der [X.] kam der Geschäftskontakt mit der [X.] durch den [X.]nruf deren Geschäftsführers [X.], einem [X.] Staatsangehörigen, über eine [X.] Festnetznummer zustande. Weitere Gespräche wurden über ein Mobiltelefon geführt. Schriftliche Kaufverträge gibt es nicht. [X.]ie Verantwortlichen der beiden Gesellschaften hatten keinen persönlichen Kontakt. [X.]ie [X.] fertigte für jede Schrottlieferung u.a. auf die [X.] ausgestellte Wiegescheine.

5

Nach den Feststellungen der [X.] beim Finanzamt [X.] (Steuerfahndung), die sich das Finanzgericht ([X.]) zu eigen gemacht hat, war der Sitz der [X.] laut Eintragung im Handelsregister in [X.], [X.]. [X.]ort befanden sich auch die Räumlichkeiten der [X.]nwaltskanzlei [X.] [X.]ie von der [X.] für die Korrespondenz mit der [X.] genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten zu der Kanzlei. [X.]ie Kanzlei diente als [X.]omiziladresse für etwa 15 bis 20 andere Firmen. Ein eigener [X.]rbeitsplatz war nicht vorhanden. [X.]ei einer [X.]urchsuchung im Januar 2009 wurden dort keine Papiere über eine Geschäftsverbindung der [X.] mit der [X.] aufgefunden. Geschäftsunterlagen der [X.] wurden vielmehr bei weiteren [X.]urchsuchungen in [X.] beschlagnahmt. [X.]ie [X.] hatte neben dem Geschäftsführer keine [X.]ngestellten. Sie besaß weder ein [X.]ager noch eigene [X.]KW. [X.]aut [X.]uskunft des [X.] ermöglichte die Kanzlei der [X.] die Nutzung eines Schreibtisches mit Personalcomputer sowie eines [X.]elefonanschlusses und stellte einen [X.]riefkasten für die Post zur Verfügung. [X.]er Schreibtisch sei etwa einmal im Monat von [X.] und [X.] genutzt worden, die einen [X.]aptop dabei gehabt hätten.

6

[X.]ie [X.] bat den Steuerberater der [X.] mit Schreiben vom 29. Februar 2008 um Übersendung einer [X.]escheinigung, dass die [X.] ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sei. In der [X.]nfrage gab die [X.] die ihr bekannte [X.]nschrift der [X.] in [X.], [X.] an. [X.]er Steuerberater der [X.] bestätigte der [X.] mit [X.]ntwortschreiben vom 3. März 2008, dass die [X.] ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuere und zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

7

[X.]ie [X.] erteilte für die einzelnen [X.] der [X.] Gutschriften. [X.]arüber hinaus stellte die [X.] der [X.] für die [X.] Rechnungen mit [X.]usweis der Umsatzsteuer aus. [X.]ie Rechnungen sind von [X.] unterschrieben. Sie wurden der Klägerin per Fax von einer Faxnummer aus [X.] mit dem [X.]bsender "[X.]" übermittelt. [X.]ls [X.]nschrift der [X.] ist [X.], [X.] angegeben. [X.]ie [X.] nennt überdies die ihr vom Finanzamt [X.] für Körperschaften erteilte Steuernummer. [X.]ie [X.] überwies die Rechnungsbeträge auf ein in den Rechnungen angegebenes [X.]ankkonto der [X.] bei einem Kreditinstitut mit Sitz in [X.].

8

[X.]ie Klägerin machte mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2008 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der [X.] geltend.

9

[X.]ie Steuerfahndung kam zu dem Ergebnis, die [X.] sei in ein Umsatzsteuerkarussell mit [X.] Schrott eingebunden gewesen. Sie habe in der planmäßig hintereinander geschalteten Rechnungskette als erste inländische Firma fungiert (sog. missing trader). [X.]ie [X.] habe den Schrott nicht nur an die [X.], sondern auch an weitere [X.] Schrotthändler geliefert. [X.]rahtzieher sei ein Herr Ü gewesen, der die Geschäfte von [X.] und den [X.] aus gesteuert habe. Er sei inzwischen in der [X.]ürkei festgenommen und in die [X.]undesrepublik [X.]eutschland ausgeliefert worden.

[X.]ie [X.] meldete die Umsätze aus den [X.] an die [X.] nicht an und zahlte die Umsatzsteuer nicht. Sie wurde am 20. Juni 2011 im Handelsregister gelöscht.

[X.]ie Staatsanwaltschaft [X.] stellte die Steuerstrafverfahren gegen die drei Geschäftsführer der [X.] am 22. März 2012 nach § 170 [X.]bs. 2 der Strafprozessordnung wieder ein.

[X.]er [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) erkannte die Vorsteuern aus den [X.], über die die [X.] gegenüber der Klägerin abgerechnet hatte, im geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 30. November 2012 nicht an.

[X.]as [X.] gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2016, 1562 veröffentlichten Urteil statt.

[X.]ie Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 [X.]bs. 1, § 14 [X.]bs. 4 Nr. 1 UStG seien erfüllt. Insbesondere sei die [X.] im [X.]esitz von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen. Für diese genüge es, wenn die Rechnung den Gesellschaftssitz angebe, der aus allgemein zugänglichen Quellen wie z.[X.]. dem Handelsregister leicht bestimmbar sei und unter der der [X.]eistungsempfänger den leistenden Unternehmer erreichen könne. Im Streitfall seien die Rechnungen der [X.] ordnungsgemäß, weil sie die zutreffende [X.]nschrift der [X.] in [X.], [X.], dem Sitz der [X.] laut [X.]. [X.]er Klägerin stehe der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen an die [X.] folglich zu, da deren [X.] innerhalb der Organschaft dem Organträger zuzurechnen seien.

[X.]er Vorsteuerabzug könne der Klägerin auch nicht wegen [X.]eteiligung an einer Steuerhinterziehung versagt werden. [X.]as F[X.] habe weder [X.]nhaltspunkte tatsächlicher [X.]rt nachgewiesen, nach denen Verantwortliche der [X.] wussten oder hätten wissen müssen, dass sie sich mit dem Erwerb des Schrotts an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligten, noch sonstige [X.]nhaltspunkte, nach denen die Verantwortlichen der [X.] --aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt-- sich durch weitere Maßnahmen von der Zuverlässigkeit der [X.] hätten überzeugen müssen.

Hiergegen richtet sich das F[X.] mit der Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts (§ 15 [X.]bs. 1, § 14 [X.]bs. 4 UStG) rügt. [X.]ie [X.]ngabe eines Scheinsitzes in der Rechnung des leistenden Unternehmers sei nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr die [X.]ngabe der [X.]nschrift, an der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen [X.]ktivitäten entfalte. [X.]as sei an der Rechnungsadresse in [X.] nicht der Fall gewesen.

[X.]er Vorsteuerabzug sei aber auch deshalb zu versagen, weil die Klägerin habe wissen müssen, dass sie in einen Mehrwertsteuerbetrug verwickelt gewesen sei. Sie habe nicht hinreichend geprüft, ob die [X.] tatsächlich in die [X.]ieferkette eingebunden gewesen sei. [X.]ngesichts der [X.]etrugsanfälligkeit der [X.] seien weitere Maßnahmen erforderlich und zumutbar gewesen, um die [X.]ngaben in der Rechnung zu überprüfen. [X.]ie von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen.

[X.]as F[X.] macht zudem geltend, es sei nicht sicher, wo der Ort der [X.]ieferung sei, weil die [X.]ieferungen mit [X.]KW aus [X.] durchgeführt worden seien, es sich bei den Vertretern des leistenden Unternehmers um [X.] Staatsbürger gehandelt habe und die Geschäftsunterlagen der [X.] bei [X.]urchsuchungen in [X.] beschlagnahmt worden seien. [X.]as lege steuerfreie innergemeinschaftliche [X.]ieferungen eines [X.] Unternehmers nahe.

[X.]as F[X.] beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

[X.]ie Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich der in den Entscheidungsgründen des [X.]-Urteils zum [X.]usdruck gekommenen [X.]uffassung des [X.] an.

[X.]er Senat hat das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) in den Rechtssachen [X.]-374/16 und [X.]-375/16 zum Ruhen gebracht. [X.]er [X.] hat durch Urteil [X.] und [X.]utin vom 15. November 2017 [X.]-374/16 und [X.]-375/16 ([X.]:[X.]:2017:867) in den Rechtssachen entschieden, dass [X.]rt. 168 [X.]uchst. a und [X.]rt. 178 [X.]uchst. a i.V.m. [X.]rt. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die [X.]usübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die [X.]nschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche [X.]ätigkeit ausübt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der [X.] berechtigt ist.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

a) Die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG hat die Klägerin durch den Bezug der Schrottlieferungen der [X.] erfüllt.

b) Die Klägerin besitzt auch nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnungen der [X.]. Zwar erfordert eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung, dass die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht, was gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers erfordert.

Nach bisheriger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) wird das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet; die Angabe eines "Briefkastensitzes" mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach als zutreffende Anschrift nicht aus ([X.]-Urteile vom 22. Juli 2015 V R 23/14, [X.]E 250, 559, [X.], 914, Rz 25; vom 8. Juli 2009 [X.] R 51/07, [X.]/NV 2010, 256, Rz 16; vom 30. April 2009 V R 15/07, [X.]E 225, 254, [X.], 744, Rz 32, 39; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, [X.]E 221, 55, [X.], 695, Rz 33; vom 19. April 2007 V R 48/04, [X.]E 217, 194, [X.], 315, Rz 50; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, [X.]E 181, 197, [X.] 1996, 620, Rz 15).

Hieran hält der Senat nach dem EuGH-Urteil [X.] und [X.] ([X.]:[X.]) nicht mehr fest. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind vielmehr richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die von der [X.] ausgestellten Rechnungen, weil sie unter der von ihr angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten hat.

c) Es liegen auch keine für die [X.] gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, die die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Allein der Umstand, dass die Lieferung von [X.] Staatsangehörigen mit LKW mit [X.] Kennzeichen durchgeführt worden sind, stützt diese Annahme nicht hinreichend.

2. Der Vorsteuerabzug kann der Klägerin auch nicht unter Hinweis darauf versagt werden, dass die Lieferungen der [X.] an die [X.] in eine Steuerhinterziehung einbezogen gewesen seien.

a) Denn sind, wie im vorliegenden Fall, die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren ([X.] vom 22. Oktober 2015 [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 49; [X.] vom 13. Februar 2014 [X.]/13, [X.]:[X.], Rz 26 ff.; [X.] vom 6. Dezember 2012 [X.]/11, [X.]:[X.], Rz 36 ff.; [X.] und [X.] vom 21. Juni 2012 [X.]/11, [X.]:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 [X.]/03, [X.]/03 und [X.]/03, [X.]:[X.], Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 [X.]/04, [X.]:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60). Dem hat sich der [X.] bereits angeschlossen (z.B. Beschluss vom 6. April 2016 V R 25/15, [X.]E 254, 139, Rz 57; Urteil in [X.]E 225, 254, [X.], 744, Rz 44).

b) Das [X.] hat in seiner auf eine Vielzahl von Kriterien gestützten Würdigung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze verstößt, für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 [X.]O) festgestellt (vgl. hierzu [X.]-Urteile vom 12. Juli 2017 VI R 59/15, [X.]E 258, 444; vom 3. Mai 2017 X R 9/14, [X.]/NV 2017, 1164), dass weder die Klägerin noch die [X.] von der Einbeziehung ihrer Leistungsbezüge in eine Steuerhinterziehung wusste oder wissen konnte.

3. Der [X.]. Senat des [X.] hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in [X.]/NV 2010, 256 zustimmt.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V R 28/16

21.06.2018

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. April 2016, Az: 1 K 1158/14, Urteil

§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a UStG 2005, § 14 UStG 2005, § 14 Abs 4 UStG 2005, § 14a UStG 2005, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 118 Abs 2 FGO, Art 226 Nr 5 EGRL 112/2006, UStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2018, Az. V R 28/16 (REWIS RS 2018, 7385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7385

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug


Referenzen
Wird zitiert von

1 K 2037/18

3 K 1983/17

1 K 2492/19

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