Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 7 ABR 30/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 5940

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Gegenstand

Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber


Leitsatz

Parallele Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit können sich ergeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung ein Rechtsschutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage stützt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des [X.] vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über [X.]eteiligungsrechte der bei einer kirchlichen Arbeitgeberin gebildeten Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit der Abmahnung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin stellt bereits die Zuständigkeit der von der Schwerbehindertenvertretung angerufenen staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit in Abrede.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das Krankenhaus [X.] in [X.]. [X.]ei ihr gilt die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese [X.] und [X.] vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 1. Dezember 2011 ([X.]). In § 2 Nr. 2 der ebenfalls anwendbaren Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung ([X.]) heißt es:

        

„Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht …“

3

Die [X.] regelt in § 28a zu „Aufgaben und [X.]eteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen“ ua.:

        

„(1)   

Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 71, 72, 81, 83 und 84 SG[X.] IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

        

(2)     

Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem [X.]eauftragten des Dienstgebers gemäß § 98 SG[X.] IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung.

                 

…       

        

(3)     

Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem [X.]eschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, die dieses [X.]eschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des [X.]eauftragten des Dienstgebers nach § 98 SG[X.] IX, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung sowie des [X.] alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das [X.]eschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.“

4

§ 52 [X.] enthält zur „Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ua. folgende Regelungen:

        

„(2)   

Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in [X.] Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem [X.]eschluss der Mitarbeitervertretung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen [X.]eschluss der Mitarbeitervertretung als eine erhebliche [X.]eeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, wird auf ihren Antrag der [X.]eschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

        

…       

        
        

(5)     

Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus den [X.]estimmungen des SG[X.] IX ergeben, bleiben hiervon unberührt.“

5

In § 17 Abs. 1 [X.] heißt es:

        

„Der Dienstgeber trägt die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden [X.]estimmungen. …“

6

Am 24. August 2011 richtete die Arbeitgeberin unter dem [X.]etreff „Anhörung zu [X.]eschwerden gemäß § 6 Abs. 3 [X.] zu den [X.]“ ein Schreiben an die medizinisch-technische Radiologie-Assistentin S, die mit einem Gd[X.] von 50 schwerbehindert ist. Darin hielt sie der Mitarbeiterin vor, ihren Dienst am 18. August 2011 42 Minuten zu spät aufgenommen zu haben. Gleichzeitig übermittelte die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung eine Kopie dieses Schreibens und gab ihr - wie auch der abzumahnenden Mitarbeiterin - Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. September 2011.

7

Mit Schreiben vom 26. August 2011 rügte die Schwerbehindertenvertretung, die Unterrichtung sei unter Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 84 Abs. 1 SG[X.] IX erfolgt. Wörtlich führte die Vertrauensperson der Schwerbehinderten aus:

        

„Daher setze ich hiermit das (Anhörungs-)Verfahren zur beabsichtigten Abmahnung von [X.]

        

nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX aus            

        

und bitte um entsprechende [X.]estätigung bis zum

        

29.08.2011/ 12:00 Uhr            

        

zu meinen Händen.“

8

Nachdem die Arbeitgeberin unter dem 29. August 2011 mitgeteilt hatte, dass aus ihrer Sicht kein Aussetzungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bestehe, verfolgte die Schwerbehindertenvertretung ihr [X.]egehren, das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Abmahnung auszusetzen, im einstweiligen Verfügungsverfahren. [X.] hatte ihr Antrag keinen Erfolg. Nach Ausspruch der Abmahnung wurde dieses Verfahren in der [X.]eschwerdeinstanz für erledigt erklärt.

9

Im vorliegenden Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung weiterhin die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SG[X.] IX und § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt und sei außerdem zur Übernahme der anf[X.]den Kosten verpflichtet. Für die Entscheidung seien die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

Die Schwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Abmahnung der schwerbehinderten Mitarbeiterin [X.], medizinisch-technische-radiologische Assistentin (MTRA) im Krankenhaus [X.] vom 9. September 2011 wird mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des Klärungsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SG[X.] IX ausgesetzt;

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin ([X.]eklagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] IX, § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoßen hat, indem sie der Antragsgegnerin nicht unverzüglich ihre Entscheidung, die sie nach der stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht München, [X.].: 19 Ga 181/11 am 8. September 2011 getroffen hat, die Abmahnung von [X.] am/vom 9. September 2011 auszusprechen, mitgeteilt hat;

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin ([X.]eklagte) gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Abmahnung von [X.], medizinisch-technische-radiologische Assistentin (MTRA) im Krankenhaus [X.] trotz Aussetzung durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. August 2011 fortgeführt hat und die Abmahnung vom 9. September 2011 ausgesprochen hat;

        

4.    

festzustellen, dass die Kosten der [X.]eauftragung des Unterzeichners in diesem Verfahren erforderlich sind.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, zur Entscheidung sei ausschließlich die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihre Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anträge der Schwerbehindertenvertretung sind unzulässig. Die angerufene staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ist zwar entgegen der Auffassung des [X.]s zur Entscheidung über die Anträge berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliche Rechtsnormen stützt. Die Anträge erweisen sich jedoch insoweit aus anderen Gründen als unzulässig. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf die [X.] stützt, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte.

I. Der Senat hat die rechtliche Existenz der Schwerbehindertenvertretung für die Rechtsmittel- und Antragsbefugnis in vorliegendem Verfahren als qualifizierte Sachentscheidungsvoraussetzung zu unterstellen. Er muss deshalb nicht der Frage nachgehen, welche materiell-rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass das SG[X.] IX - jedenfalls ausdrücklich - eine Schwerbehindertenvertretung für Einrichtungen kirchlicher Arbeitgeber nicht vorsieht, § 52 Abs. 1 [X.] aber von einer „entsprechend den Vorschriften des SG[X.] IX“ gewählten Vertrauensperson ausgeht.

II. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist im vorliegenden Fall eröffnet, soweit die [X.]eteiligten um die Anwendung staatlichen Rechts streiten. Soweit dagegen Ansprüche auf die [X.] gestützt werden, ist die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Nr. 2 [X.] gegeben; insoweit sind die Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

1. Einer Rechtswegprüfung durch den Senat stehen § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 5 [X.] nicht entgegen. § 17a Abs. 5 [X.] bestimmt nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer [X.] im Rahmen ihrer Selbstbestimmung errichteten [X.]ngerichten regelt die Vorschrift nicht (vgl. [X.]AG 12. Oktober 2010 - 9 [X.] 554/09 - Rn. 22; [X.]VerwG 28. April 1994 - 2 [X.] 23.92 - zu 2 der Gründe, [X.]VerwGE 95, 379).

2. Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit folgt nicht bereits aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zwar ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SG[X.] IX. Die Vorschrift regelt aber ebenfalls nur den Rechtsweg innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen die Zuständigkeit der staatlichen im Verhältnis zur kirchlichen Gerichtsbarkeit.

3. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliches Recht stützt, sind die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung berufen.

a) Die staatlichen Gerichte sind für die Entscheidung über sämtliche Ansprüche aus staatlichem Recht zuständig, während die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit über Ansprüche zu entscheiden hat, die sich ausschließlich nach kirchlichem Recht richten.

aa) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz umfasst alle Rechtsfragen, deren [X.]eurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der [X.]n und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet zu gelten, und zwar selbst dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche [X.]estimmungsrecht (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV), das den Schranken des für alle geltenden Gesetzes unterliegt, bedingt keine Freistellung von staatlicher [X.]. Die [X.] hängt weder davon ab, ob die [X.] oder Glaubensgemeinschaft die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit eigens kirchenrechtlich begründet hat, noch davon, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder stillschweigend „angedienten“ Jurisdiktion ausdrücklich „einverstanden“ ist. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einer Entscheidung auch nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen [X.]ereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV in die staatliche Rechtsordnung eingebunden. Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind (vgl. [X.]GH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 1 b der Gründe, [X.]GHZ 154, 306). Geht es um die Anwendung staatlichen Rechts, müssen die staatlichen Gerichte auch das entscheidungserhebliche kirchliche Recht anwenden. In diesen Fällen sind die kirchlichen Gerichte zu einer auch für die staatlichen Gerichte verbindlichen eigenen Auslegung nur befugt, wenn die [X.] sich eine Vorfragenkompetenz vorbehält (vgl. [X.]AG 11. November 2008 - 1 [X.] 646/07 - Rn. 9).

[X.]) Das Rechtsschutzbedürfnis zur Anrufung staatlicher Gerichte kann dagegen fehlen, wenn es in innerkirchlichen Angelegenheiten ausschließlich um die Anwendung kirchlichen Rechts geht, für entsprechende Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien ein Rechtsweg geschaffen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz zu erwarten ist (vgl. [X.]GH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, [X.]GHZ 154, 306).

(1) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, soweit es um die Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht. Darüber haben die staatlichen Gerichte nicht zu entscheiden. Dies folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV und findet seinen einfachgesetzlichen Ausdruck in § 118 Abs. 2 [X.]etrVG, § 112 [X.]PersVG (vgl. [X.]AG 11. November 2008 - 1 [X.] 646/07 - Rn. 9).

(2) Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die [X.]efugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten in Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Indem Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den [X.]n und Glaubensgemeinschaften die selbstständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die Verfassung zwar nicht die [X.] ein, wohl aber den Maßstab der [X.]. Ist ein solcher Rechtsweg für kirchenrechtliche [X.]estimmungen geschaffen und von ihm effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nicht - oder jedenfalls nicht vor Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs - entscheiden (vgl. [X.]AG 25. April 1989 - 1 A[X.]R 88/87 - zu [X.] 2, 3 der Gründe, [X.]AGE 61, 376; [X.]GH 28. März 2003 - V ZR 261/02 - zu II 3 a der Gründe, [X.]GHZ 154, 306).

cc) Parallele Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit können sich ergeben, wenn der Antragsteller ein bestimmtes Rechtsschutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage stützt. Etwas anderes folgt nicht aus § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter [X.] in [X.]etracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu, wenn Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist ([X.]AG 4. Dezember 2013 - 7 A[X.]R 7/12 - Rn. 47; [X.]GH 27. November 2013 - III Z[X.] 59/13 - Rn. 14 mwN, [X.]GHZ 199, 159). Die [X.]estimmungen des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b [X.] regeln aber nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege untereinander, nicht dagegen das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer [X.] im Rahmen ihrer Selbstbestimmung (Art. 140 GG, Art. 137 WRV) errichteten [X.]ngerichten (vgl. zu § 17a Abs. 5 [X.]: [X.]AG 12. Oktober 2010 - 9 [X.] 554/09 - Rn. 22; [X.]VerwG 28. April 1994 - 2 [X.] 23.92 - zu 2 der Gründe, [X.]VerwGE 95, 379).

b) Hiernach hat das [X.] die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte zu Unrecht verneint, soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf staatliches Recht stützt; das betrifft die Anträge zu 1. und 3. sowie teilweise den Antrag zu 2. Soweit die Schwerbehindertenvertretung ihre Ansprüche auf die [X.] stützt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit; das betrifft den Antrag zu 4. sowie teilweise den Antrag zu 2.

aa) Den Antrag zu 1., mit dem die Abmahnung der [X.] „mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des [X.] nach § 84 Abs. 1 SG[X.] IX ausgesetzt“ werden soll, stützt die Schwerbehindertenvertretung auf § 95 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX. In der kirchlichen [X.] ist auch nicht etwa das gesamte staatliche Recht der Schwerbehindertenvertretung uneingeschränkt inkorporiert. Die [X.] regelt das Schwerbehindertenvertretungsrecht in den §§ 28a, 52 [X.] eigenständig und nimmt dabei staatliches Recht nur punktuell in [X.]ezug. Dieses Regelungskonzept wird durch § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] deutlich. Danach wird die Vertrauensperson „entsprechend“ den Vorschriften des SG[X.] IX gewählt. Zudem verweist § 52 Abs. 5 Satz 2 [X.] ergänzend auf die [X.]estimmungen des SG[X.] IX zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Vertrauensperson. Darin liegt keine generelle, sondern nur eine punktuelle Übernahme des staatlichen Schwerbehindertenrechts. Mit § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der kirchliche Gesetzgeber zudem eine gegenüber dem staatlichen Recht in § 95 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX eigenständige Regelung getroffen. § 95 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX regelt die Möglichkeit, die Durchführung oder Vollziehung einer ohne [X.]eteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung, die einen schwerbehinderten Menschen betrifft, auszusetzen und die [X.]eteiligung binnen sieben Tagen nachzuholen. Damit geht die staatliche Regelung, auf die sich die Schwerbehindertenvertretung beruft, über § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] hinaus, der lediglich die Aussetzung eines [X.]eschlusses der Mitarbeitervertretung vorsieht. Für den Antrag zu 1. sind daher die staatlichen Gerichte entscheidungsbefugt.

[X.]) Die staatlichen Gerichte sind auch zur Entscheidung berufen, soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2. auf eine Verletzung von § 95 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] IX stützt.

cc) Mit dem Antrag zu 3. macht die Schwerbehindertenvertretung einen Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX geltend. Auch insoweit sind die staatlichen Gerichte entscheidungsbefugt.

dd) Soweit die Schwerbehindertenvertretung den Antrag zu 2. auch auf einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] und den Antrag zu 4. auf § 17 Abs. 1 [X.] stützt, fehlt es dagegen am Rechtsschutzbedürfnis. Die Prüfung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtsgrundlagen hat ausschließlich durch die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zu erfolgen, die nach § 2 Nr. 2 [X.] unter anderem zuständig sind für Rechtsstreitigkeiten „aus dem Mitarbeitervertretungsrecht“. Dazu gehören auch diejenigen des Schwerbehindertenvertretungsrechts, soweit dieses Teil der Mitarbeitervertretungsordnung ist. Die Vertrauensperson vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem [X.]etrieb oder der Dienststelle nach Maßgabe der in §§ 28a, 52 [X.] enthaltenen Regelungen. Sie ist das gewählte Vertretungsorgan der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen des [X.]etriebs.

(1) Das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus ist eine karitative Einrichtung der [X.] [X.], die das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV für sich in Anspruch nehmen kann. Darüber besteht zwischen den [X.]eteiligten auch kein Streit.

(a) Das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht kommt nicht nur den Religionsgesellschaften und deren rechtlich selbstständigen Teilen zugute, sondern [X.] der verfassten [X.] in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. [X.]VerfG 25. März 1980 - 2 [X.]vR 208/76 - [[X.]] zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]VerfGE 53, 366; [X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] 179/11 - Rn. 56, [X.]AGE 143, 354). Die notwendige institutionelle Verbindung liegt vor, wenn die [X.] über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen [X.]etätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können (für die Zuordnung zu § 118 Abs. 2 [X.]etrVG: [X.]AG 5. Dezember 2007 - 7 A[X.]R 72/06 - Rn. 32 mwN, [X.]AGE 125, 100). [X.] sind Träger des von den Religionsgesellschaften vermittelten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, da sie organisatorisch oder institutionell mit [X.]n verbunden sind und ihr Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält (vgl. [X.]VerfG 11. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 209/76 - [[X.]etriebsratsarbeit im [X.] Krankenhaus] zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.]VerfGE 46, 73; [X.]AG 10. Dezember 1992 - 2 [X.] 271/92 - zu II 3 b [X.] (3) der Gründe).

(b) Das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus ist institutionell mit der verfassten [X.] [X.] verbunden. Die Arbeitgeberin, deren Alleingesellschafterin sowie der hinter dieser stehende [X.] verfolgen das Ziel, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen. Unter „Gegenstand des Unternehmens“ heißt es im Handelsregisterauszug für die Arbeitgeberin ua., gemäß Werk und Leitbildern des [X.]s [X.] sei die vom [X.] Verantwortungsbewusstsein getragene Hilfe für den notleidenden Menschen Richtschnur des Handelns. Zweck der Gesellschaft sei die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, die Förderung der Religion und [X.], von Wissenschaft und Forschung sowie des Wohlfahrtswesens.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 2 Nr. 2 [X.] eröffnete kirchliche Rechtsweg keinen effektiven, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rechtsschutz gewährleisten könnte und aus diesem Grund die staatliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach § 17 Nr. 1 [X.] sind [X.] der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Rechtliches Gehör wird gewährleistet, §§ 31, 32, 38 [X.]. Über [X.]eratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu wahren, § 42 Nr. 3 [X.]. Nach § 43 Nr. 1 [X.] entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach §§ 53, 54 [X.] möglich.

III. Soweit das [X.] die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte zu Unrecht verneint hat, erweist sich seine die Anträge abweisende Entscheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Anträge zu 1. und 3. sowie der auf staatliches Recht gestützte Antrag zu 2. sind unzulässig.

1. Der Antrag zu 1. ist nicht hinreichend bestimmt.

a) Nach der im [X.]eschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. [X.]AG 12. Januar 2011 - 7 A[X.]R 94/09 - Rn. 14 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 A[X.]R 7/12 - Rn. 21). Dabei sind Anträge vom Gericht möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung zulassen (vgl. [X.]AG 21. Juli 2009 - 1 A[X.]R 42/08 - Rn. 13 mwN, [X.]AGE 131, 225).

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 1. nicht. Das damit verfolgte [X.]egehren, die Abmahnung „mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung der Vertrauensperson und Durchführung des [X.] nach § 84 Abs. 1 SG[X.] IX“ auszusetzen, lässt nicht hinreichend erkennen, [X.] oder Unterlassen der Arbeitgeberin aufgegeben werden oder welche rechtsgestaltende oder feststellende Entscheidung das Gericht treffen soll. Eine einmal ausgesprochene Abmahnung kann nicht mehr „ausgesetzt“ werden. Hat der Arbeitgeber eine Maßnahme durchgeführt und - wie hier - durch den Zugang der Abmahnung bei der Arbeitnehmerin vollzogen, läuft das Aussetzungsrecht ins Leere (vgl. [X.] in LPK-SG[X.] IX 4. Aufl. § 95 Rn. 61; Kleinebrink FA 2012, 194, 195; [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.] SG[X.] IX 12. Aufl. § 95 Rn. 16; [X.] in HK-SG[X.] IX 3. Aufl. § 95 Rn. 26).

2. Der Antrag zu 2. genügt - soweit er auf staatliches Recht gestützt wird - nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Nach dem im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat (vgl. z[X.] [X.]AG 24. April 2007 - 1 A[X.]R 27/06 - Rn. 15, [X.]AGE 122, 121). Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. [X.]AG 18. Januar 2012 - 7 A[X.]R 73/10 - Rn. 35 mwN, [X.]AGE 140, 277). So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. [X.]AG 1. Juli 2009 - 4 [X.] 261/08 - Rn. 21 mwN, [X.]AGE 131, 176; 4. Dezember 2013 - 7 A[X.]R 7/12 - Rn. 18).

b) Hiernach ist der Antrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Schwerbehindertenvertretung will mit dem Antrag feststellen lassen, dass die Arbeitgeberin durch ein bestimmtes Verhalten gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] IX verstoßen habe. Damit zielt der Antrag auf die Dokumentation einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache und deren rechtliche [X.]ewertung, nicht dagegen auf das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Schwerbehindertenvertretung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.

3. Auch der Antrag zu 3., mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Arbeitgeberin gegen § 95 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX verstoßen hat, indem sie das Anhörungsverfahren trotz Aussetzung der Abmahnung durch die Schwerbehindertenvertretung fortgeführt und die Abmahnung ausgesprochen habe, ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Im Übrigen fehlt es auch insofern an der erforderlichen Darlegung des Feststellungsinteresses.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]     

        

        

        

    Hansen     

        

    Auhuber     

                 

Meta

7 ABR 30/12

30.04.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 25. Januar 2012, Az: 4 BV 381/11, Beschluss

Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, § 48 Abs 1 ArbGG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 28a MAVO München/Freising, § 52 MAVO München/Freising, § 2 Nr 2 KAGO, § 84 Abs 1 SGB 9, § 95 Abs 2 S 2 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 7 ABR 30/12 (REWIS RS 2014, 5940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5940

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Referenzen
Wird zitiert von

3 ZB 14.536

9 TaBV 86/14

12 Sa 684/14

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