Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 4 B 8/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 14376

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an Begründung und Darlegung


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>). Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das [X.] zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu [X.]edenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil ([X.], [X.]eschlüsse vom 9. März 1993 - 3 [X.] 105.92 - NJW 1993, 2825, vom 31. Januar 2013 - 4 [X.] 29.12 - [X.]RS 81 Nr. 48 = juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2013 - 4 [X.] 1.13 - [X.]RS 81 Nr. 40 Rn. [X.]; in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 26). Daran fehlt es vorliegend.

3

Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die von ihr formulierten Rechtsfragen zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen bzw. von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Sie setzt sich auch nicht mit der auf der Rechtsprechung des [X.]s (siehe etwa [X.], Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 35 f. und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - NVwZ 2016, 1417 Rn. 42 jew. m.w.N.) beruhenden Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach bei Fehlen spezieller Vorschriften des einschlägigen Fachrechts zur Verjährung nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen sei, welche Verjährungsvorschrift sich als solchermaßen sachnah erweist, dass sie im Wege der Analogie herangezogen werden könne ([X.]), und dass hier mit § 54 [X.]PolG eine der Interessenlage gerecht werdende Verjährungsvorschrift gegeben sei (UA S. 7).

4

Auch die in der [X.]eschwerdeschrift erfolgte "vollumfängliche" [X.]ezugnahme auf sämtliche Ausführungen in den Schriftsätzen erster und zweiter Instanz sowie die Darlegungen zur grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 11. Februar 2013 und vom 13. Mai 2013 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen lässt sich das Vorliegen von [X.] erst nach Erlass der [X.]erufungsentscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. August 1991 - 1 [X.] 91.91 - nicht veröffentlicht). Zum anderen dient das [X.]egründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Entlastung des [X.]eschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist aber bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen ([X.], [X.]eschlüsse vom 7. Juli 1980 - 8 [X.] 54.80 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 S. 58 und vom 12. Januar 1995 - 1 [X.] 118.94 - [X.] 1995, 239 = juris Rn. 6). Das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen ([X.], [X.]eschluss vom 18. Februar 2014 - 5 PKH 51.13 - juris Rn. 4).

5

Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, dass der [X.]hof die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zugelassen, dann aber keine Veranlassung gesehen hat, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und die über die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

4 B 8/17

09.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 25. November 2016, Az: 4 A 869/14, Urteil

§ 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 4 B 8/17 (REWIS RS 2017, 14376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14376

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