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PDF anzeigen[X.] ZB 159/03vom23. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 23. Oktober 2003beschlossen:[X.] gegen den [X.]uß der 25. Zivilkammerdes [X.] vom 25. Juni 2003 wird auf [X.] Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.Der [X.] wird auf 300 Gründe:[X.] der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die [X.] der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen dieEntscheidung des [X.], durch welche die sofortige Beschwerde gegendie auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 [X.] gestützte Haftanordnungdes Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden [X.] 3 -II.Die nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerdeist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach dervorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutunghat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.1. [X.] meint, die weitgefaßte Regelung des § [X.]. 2 Nr. 1 [X.] müsse konkretisiert werden, weil angesichts des auch in [X.] Rahmen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht jedeVerweigerung einer Auskunft oder Mitwirkung für den Erlaß eines Haftbefehlsausreiche. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keine fallbe-zogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf (vgl. [X.], [X.]. v.27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988; v. 17. Juni 2003 - [X.]). Dazu bestand aber Veranlassung, weil das [X.] die Verhält-nismäßigkeit der beantragten Haftanordnung geprüft, hierzu eine Reihe [X.] getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, [X.] sei nach den [X.] nicht unverhältnismäßig. So-weit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Geschäftsführer der [X.] habe vor Erlaß des Haftbefehls nur einen Termin, nämlich den vom18. März 2003 beim [X.], nicht wahrgenommen, steht dies [X.] zu den Feststellungen des [X.], die im übrigenmit dem Akteninhalt übereinstimmen. Danach hat der Geschäftsführer [X.] drei Anhörungstermine in [X.] und [X.] nicht wahrgenom-men.- 4 -2. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf ergibt sich - auch unter [X.] der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) -nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Kommentarmeinung, wonachdas Gericht "nach pflichtgemäßem Ermessen in Beachtung des Grundsatzesder Verhältnismäßigkeit zu prüfen" habe, ob weniger einschneidende Mittel [X.] kämen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 98 Rn. 23; siehe [X.] [X.], 149 f). Durch den Hinweis auf die Prüfung nach "pflicht-gemäßem Ermessen" wird nicht in Frage gestellt, daß die Entscheidung nach§ 98 Abs. 2 [X.] eine rechtlich gebundene Entscheidung darstellt und nur dasmildere Mittel angewandt werden darf, solange es zur Erreichung des vom [X.] verfolgten Zwecks ausreicht. Hiervon geht ersichtlich auch das Beschwer-degericht aus.3. Im übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichenWürdigungen des [X.] angegriffen, die den Einzelfall [X.] keinen Anlaß zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlichrechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-de Anwendung der § 22 Abs. 3 S. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist in der [X.] Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Ob der Begründungdes [X.] in jedem Punkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Dies giltinsbesondere für den letzten Teil der Gründe des angefochtenen [X.]usses,in dem die angebliche Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers und dieVer-- 5 -flechtungen der Schuldnerin mit der [X.]AG angesprochenwerden. Dieser Teil der Begründung dient nur der Abrundung und ist ersichtlichnicht tragend.[X.][X.] Ganter[X.]Vill
Meta
23.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZB 159/03 (REWIS RS 2003, 1042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1042
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