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PDF anzeigen [X.] 401/08 vom 19. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2008 mit den [X.] aufgehoben, soweit der [X.] der Freiheitsstrafen von zwei Jahren für den Angeklagten [X.]und von zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten [X.]angeordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen hat es den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Gegen beide Angeklagte hat es die Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet und bestimmt, dass eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ([X.] ) bzw. von zwei Jahren und sechs Monaten ([X.]) vor der Maßregel zu vollziehen ist. 1 - 3 - Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Ausspruch über die [X.] Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld-, Straf- und zum [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zu-treffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 24. September 2008. 3 Auch die Bestimmung, dass jeweils ein Teil der verhängten [X.] vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser [X.] mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen blei-ben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] in einem psychiatri-schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) soll das Gericht - wie es das [X.] auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheits-strafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der [X.] zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Un-terbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstre-ckung des [X.] zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. 4 Nach den Urteilsgründen hat sich die [X.] bei ihrer Entschei-dung über die Dauer des [X.]s ersichtlich nicht am [X.] orientiert. Darüber hinaus fehlen Mitteilungen zum [X.] 5 - 4 - der nunmehr gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen sowie zur voraussichtlichen Suchtbehandlung der Angeklagten. Demgemäß ist über die Dauer des Vorweg-vollzugs unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
19.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2008, Az. 2 StR 401/08 (REWIS RS 2008, 50)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 50
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 327/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 21/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 53/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 177/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 492/12 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung …
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