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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]
werden als unbe-gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte [X.]
auch die dadurch der Ne-benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. G r ü n d e
Der Angeklagte [X.]ist nach dem [X.] der angefochtenen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun [X.] verurteilt worden. Die Urteilsgründe geben demgegenüber eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten an. Dieser [X.] kann durch die Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens nicht aufgelöst werden, weil die Begründung für die Festsetzung der Einzel-strafen und der Gesamtstrafe, die eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche der beiden Gesamtstrafen das [X.] für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil auf die Sachrüge 1 - 3 - grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 [X.] 5 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das [X.] auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. BGHR aaO). So liegt der Fall hier. Das [X.] hat bei Annahme minder schwerer Fälle des schweren Raubes auf eine maßvolle Gesamtstrafe er-kannt. Es ist daher auszuschließen, dass es selbst bei expliziter Berücksich-tigung der Einziehung des dem Angeklagten [X.]gehörenden Fahrzeugs bei der Strafzumessung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1; Schuldausgleich 16 m.w.N.) eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Gesamtstrafe verhängt hätte. Der [X.] hat diese Strafe, dem [X.] folgend, selbst festgesetzt. 2 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-ten [X.]ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). [X.] Raum Schaal [X.]
Meta
01.09.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. 5 StR 262/10 (REWIS RS 2010, 3679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3679
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