Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.09.2014, Az. B 9 V 17/14 B

9. Senat | REWIS RS 2014, 3201

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Angabe der Gründe für die richterliche Überzeugung im Urteil - freie Beweiswürdigung - Unrichtigkeiten im Tatbestand - Darlegungsanforderungen - Prozesskostenhilfe


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin L aus
B beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 5. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil es unzureichende tatsächliche Feststellungen enthalte. [X.] werde insbesondere die Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 [X.].

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Nach § 73a [X.] iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Die von ihrer Prozessbevollmächtigten begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]).

5

Die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel sind nicht hinreichend dargelegt.

6

Die von der Beschwerde gerügte Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 [X.] ist nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Rüge der Verletzung der Norm mit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt die Darlegung voraus, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung des [X.], wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 18). Eine solche Darlegung enthält die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn sie wirft dem [X.] nicht vor, bestimmte Tatsachenfeststellungen überhaupt nicht behandelt zu haben, sondern meint vielmehr, das [X.] habe Tatsachen unrichtig festgestellt und in seinem Urteil falsch gewürdigt.

7

Soweit die Klägerin ihre Beschwerde deshalb darauf stützen will, der Tatbestand des Urteils enthalte falsche Feststellungen über den Verfasser eines bestimmten Schriftsatzes, übersieht sie, dass Unrichtigkeiten des Tatbestandes mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können. Vielmehr muss der Beteiligte, der Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchtet, statt einer Verfahrensrüge mit der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen einen [X.]santrag stellen (Kummer, [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 768 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 67/83 - Juris sowie [X.] Beschluss vom 22.09.2008 - II ZR 235/07 - Juris; vgl auch [X.]-1500 § 140 [X.] 1). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, rechtzeitig innerhalb der Frist von § 139 Abs 1 [X.] einen solchen Antrag auf [X.] gestellt zu haben.

8

Indem die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die Begründung des angefochtenen Urteils entspreche nicht den Feststellungen eines vom [X.] darin zitierten rechtsmedizinischen Gutachtens aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und lasse vermuten, das Gericht habe dieses Gutachten gar nicht zur Kenntnis genommen, so wendet sie sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung des [X.] und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Denn nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.] kann sie den geltend gemachten Verfahrensmangel von vornherein nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus § 128 Abs 1 S 1 [X.] stützen.

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 9 V 17/14 B

02.09.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Koblenz, 20. April 2012, Az: S 4 VG 21/08, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 139 Abs 1 SGG, § 73a SGG, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.09.2014, Az. B 9 V 17/14 B (REWIS RS 2014, 3201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3201

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