Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.11.2013, Az. B 13 R 339/13 B

13. Senat | REWIS RS 2013, 837

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - tatrichterliche Sachaufklärungspflicht -Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - vorbehaltloses Einverständnis des Beteiligten)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2008 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 22.10.2013 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN).

6

Entscheidet das [X.] ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]), muss der Beweisantrag zumindest in dem Schriftsatz aufrechterhalten oder wiederholt werden, in dem der Beteiligte sein Einverständnis zu diesem Verfahren erklärt (stRspr, vgl BSG [X.] 3-1500 § 124 [X.] mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das [X.] vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 [X.]) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.]1 S 52).

7

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

8

Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass das [X.] den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Den mit Schriftsatz vom [X.] gestellten Beweisantrag, eine zweite Begutachtung durchzuführen, habe das [X.] übergangen; es habe sich hierzu auch nicht im Urteil geäußert. Dieser Beweisantrag sei vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufrechterhalten worden, "indem er in seinem Schriftsatz vom [X.] um eine Terminierung bat und verdeutlichte, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte" ([X.] der Beschwerdebegründung).

9

Hierin aber liegt kein schlüssiger Vortrag, den Beweisantrag noch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt aufrechterhalten zu haben. Es reicht keinesfalls aus, lediglich um Terminierung zu bitten mit dem Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert habe.

Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]) erklärt habe. Denn einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 [X.] erklärt, muss aufgrund der entsprechenden Anfrage klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden will. [X.] ein Beteiligter dies vermeiden, muss er das Einverständnis verweigern oder auf der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme beharren (BSG [X.] 3-1500 § 124 [X.] mwN).

Sofern die Klägerin schließlich bezweifelt, ob das [X.] "überhaupt eine Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1" [X.] vorgenommen habe, wird darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

Von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.] ab.

Die Beschwerde war daher durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 339/13 B

25.11.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 26. Januar 2012, Az: S 29 R 5611/08, Urteil

§ 103 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.11.2013, Az. B 13 R 339/13 B (REWIS RS 2013, 837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 837

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