Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2013, Az. 2 AZR 61/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 7154

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2011 - 17 Sa 502/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

2

Der 1968 geborene Kläger war bei der [X.] und deren [X.] seit Mai 1998 beschäftigt, zuletzt als Maschinenbediener und Zerspaner für ein Bruttomonatsentgelt in [X.]öhe von 2.069,57 Euro.

3

Am 2. August 2010 unterrichtete die Beklagte den für ihren Betrieb gebildeten Betriebsrat darüber, dass das Unternehmen liquidiert und allen verbliebenen 36 Arbeitnehmern gekündigt werden solle. Sie übergab dem Betriebsrat die schriftliche Kündigung ihres einzigen Auftraggebers vom 29. Juli 2010, ein Informationsschreiben vom 2. August 2010 sowie [X.] zu den beabsichtigten Kündigungen - ua. des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger - vom 3. August 2010. Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen.

4

Mit einem am 11. August 2010 bei der [X.] eingegangenen Schreiben zeigte die Beklagte die Entlassung von 36 Arbeitnehmern an. Mit Schreiben vom 12. August 2010 bestätigte die [X.] den Eingang der Anzeige und teilte die Fristen gemäß § 18 KSchG mit.

5

Mit Schreiben vom 20. August 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2010.

6

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte habe das erforderliche [X.] nicht eingeleitet. Außerdem sei keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet worden. Dies habe die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Im Übrigen verstoße die Kündigung gegen eine Betriebsvereinbarung von März 2010. Nach dieser seien betriebsbedingte Kündigungen bis zum Ablauf der Kurzarbeit ausgeschlossen. Der Kläger hat behauptet, der Betrieb sei nicht stillgelegt, sondern entweder als gemeinsamer Betrieb mit einem Unternehmen in [X.] fortgeführt worden oder sei auf dieses übergegangen. In jedem Fall habe eine [X.] durchgeführt werden müssen. Auch die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten. [X.]ilfsweise habe er Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG.

7

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der [X.] mit Schreiben vom 20. August 2010 zum 31. Dezember 2010 erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abfindung in [X.]öhe von 24.834,84 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, es sei zunächst beabsichtigt gewesen, den Betrieb nach [X.] zu verlagern. Dazu sei es nicht gekommen, weil sie sämtliche Aufträge verloren habe. Sie habe allen Arbeitnehmern gekündigt. Eine [X.] habe sie nicht durchführen müssen. Die Produktion sei eingestellt, alle Mitarbeiter seien entlassen, das Anlagevermögen sei veräußert worden. Der Massenentlassungsanzeige bei der [X.] seien die Widersprüche des Betriebsrats gegen sämtliche beabsichtigten Kündigungen beigefügt gewesen. Die [X.] habe die Anzeige mit dem Vermerk „Anzeige vollständig und somit wirksam erstattet am 12. August 2010“ versehen und mit Schreiben vom 12. August 2010 die Entlassungen innerhalb der genannten Fristen genehmigt. Das notwendige [X.] sei eingehalten. Zudem führten Mängel in diesem Verfahren nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, jedenfalls dann nicht, wenn die [X.] die Massenentlassungsanzeige als ausreichend angesehen habe.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Kündigung der [X.] vom 20. August 2010 zu Recht als unwirksam angesehen.

I. Die Kündigung ist gem. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, Satz 3 [X.] iVm. § 134 BGB rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht beendet. Die Beklagte hat weder das nach § 17 Abs. 2 [X.] erforderliche [X.] mit dem Betriebsrat durchgeführt, noch gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Beides führt zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gem. § 134 BGB. Ob weitere Unwirksamkeitsgründe vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

1. Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung nicht das nach § 17 Abs. 2 [X.] erforderliche [X.] durchgeführt.

a) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach § 17 Abs. 1 [X.] anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich über die im Gesetz näher bestimmten Umstände zu unterrichten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] haben Arbeitgeber und Betriebsrat insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern.

b) Die von der [X.] beabsichtigten Entlassungen waren nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzeigepflichtig. Es sollte allen 36 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen betriebsbedingt gekündigt werden. Unter „Entlassung“ iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ([X.] 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.]E 117, 281 im [X.] an [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Slg. 2005, [X.]).

c) Im Streitfall muss nicht entschieden werden, ob der Betriebsrat dem Schreiben der [X.] vom 2. August 2010 die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 6 [X.] erforderlichen Angaben entnehmen konnte. Die Beklagte hat mit ihm entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] jedenfalls nicht die Möglichkeiten beraten, die Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern, oder ihm zumindest Gelegenheit hierzu gegeben.

aa) Der Arbeitgeber, der beabsichtigt, nach § 17 Abs. 1 [X.] anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat den Betriebsrat gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] schriftlich insbesondere zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie für die Berechnung etwaiger Abfindungen. Soweit die ihm gegenüber dem Betriebsrat gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] obliegenden Pflichten mit denen aus § 102 Abs. 1 [X.] und § 111 [X.] übereinstimmen, kann er sie gleichzeitig erfüllen ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 47; 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 23). Er muss in diesem Fall hinreichend klarstellen, dass und welchen Pflichten er gleichzeitig nachkommen will ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - aaO; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 34 mwN ; APS/Moll 4. Aufl. Vor § 17 [X.] Rn. 20 ). Die Pflicht zur Beratung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus (APS/Moll aaO Rn. 74). Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung zu verhandeln, ihm dies zumindest anbieten (vgl. [X.] 28. Mai 2009 - 8 [X.] - Rn. 58).

bb) Es bedarf keiner Entscheidung, inwiefern eine gleichzeitige Erfüllung der Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] und aus § 102 Abs. 1 [X.] praktisch durchführbar ist (kritisch APS/Moll 4. Aufl. Vor § 17 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 17 [X.] Rn. 26). Im Streitfall war dem Schreiben an den Betriebsrat vom 2. August 2010 nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des [X.]s schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte mit seiner Übermittlung zugleich ihre Pflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfüllen und dem Betriebsrat Gelegenheit zur Beratung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] geben wollte. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, mit dem Betriebsrat tatsächlich über die geplante Massenentlassung und deren Folgen beraten zu haben.

(1) Das [X.] hat angenommen, aus den dem Betriebsrat übergebenen Informationen habe sich nicht ergeben, dass mit den Anhörungen zu den beabsichtigten Kündigungen nach § 102 [X.] das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] habe verbunden werden sollen. Die gleichzeitige Übergabe sämtlicher Anhörungsbögen habe der Betriebsrat mangels näherer Erläuterung nur als Einleitung des Verfahrens nach § 102 [X.] und nicht auch des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 [X.] verstehen können.

(2) Die Revision zeigt diesbezüglich keinen Rechtsfehler auf. Das Schreiben an den Betriebsrat vom 2. August 2010 informiert nach Darstellung der wirtschaftlichen Hintergründe über die Entscheidung des Gesellschafters der [X.], das Unternehmen zu liquidieren. Vorsorglich werde die Liste aller Mitarbeiter überreicht, deren Arbeitsverhältnisse zu kündigen seien. Einen Hinweis darauf, der Betriebsrat erhalte Gelegenheit, die geplanten Entlassungen mit der [X.] zwecks möglicher Vermeidung zu beraten, enthält das Schreiben nicht. Ein solcher Hinweis lässt sich nicht der dortigen Bemerkung entnehmen, die Beklagte werde in den kommenden Tagen die notwendigen Schritte mit dem Betriebsrat abstimmen und hoffe dabei auf eine kooperative Zusammenarbeit und Unterstützung. Dies lässt keine Bereitschaft erkennen, über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung noch zu verhandeln. Nach dem gesamten Inhalt des Schreibens musste der Betriebsrat die Kündigungen vielmehr als bereits beschlosse Sache verstehen, die es nurmehr abzuwickeln gelte.

2. Wurde zuvor kein [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] durchgeführt, ist eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der [X.] nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 [X.] - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam. Die Durchführung des [X.]s ist ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung ([X.] 10. Aufl. § 17 [X.] Rn. 63; [X.] DB 2005, 1002, 1004/1006; [X.] 2007, 207, 211; Clemenz FS Bauer 2010, 229, 238; Krieger/[X.] NZA 2010, 919, 921; [X.]/[X.] NZA 2011, 1071, 1074; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 17 [X.] Rn. 24: [X.] „für die Massenentlassung“; [X.]/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 81b). Dies ergibt eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 [X.].

a) Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Verbot muss dabei nicht unmittelbar im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden haben. Es kann sich auch aus Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift ergeben. Maßgebend ist insoweit die Reichweite von deren Schutzzweck ([X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 38; 19. März 2009 - 8 [X.] - Rn. 25, [X.]E 130, 90).

b) § 17 Abs. 2 [X.] ist ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB.

aa) § 17 [X.] dient der Umsetzung der [X.]/[X.] vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ([X.]). Diese bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Massenentlassungen ([X.] 17. Dezember 1998 - [X.]/97 - [Lauge ua.] Rn. 19, Slg. 1998, [X.]; vgl. auch [X.] Erwägungsgründe Nr. 2). Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung dürfen vom Arbeitgeber erst ausgesprochen werden, wenn das nach Art. 2 [X.] erforderliche [X.] mit dem Betriebsrat durchgeführt ist ([X.] 10. September 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 70, Slg. 2009, [X.]; 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 45, Slg. 2005, [X.]; APS/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 81). Art. 2 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass sich die Konsultationen zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, und die Möglichkeit erstrecken müssen, ihre Folgen durch [X.] Begleitmaßnahmen zu mildern. Dem entspricht § 17 Abs. 2 [X.]. Die Vorschrift dient damit ihrerseits - zumindest auch - dem Arbeitnehmerschutz (ebenso APS/Moll 4. Aufl. Vor § 17 [X.] Rn. 12). Sie zielt primär auf Maßnahmen, die die von einer geplanten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bewahren sollen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu beraten, ob und ggf. wie die Entlassungen vermieden werden können ([X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 138, 301; 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 134, 176).

bb) Mit Blick auf diesen Gesetzeszweck ist § 17 Abs. 2 [X.] als gesetzliches Verbot zu verstehen, Kündigungen vor Durchführung des [X.]s auszusprechen.

(1) § 17 [X.] regelt nicht ausdrücklich, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung des [X.]s mit dem Betriebsrat gem. Abs. 2 der Bestimmung hat. Ebenso wenig lässt sich dies aus § 18 [X.] entnehmen.

(2) Auch die [X.]/[X.] bestimmt nicht selbst die Rechtsfolgen eines Unterbleibens des nach Art. 2 [X.] vorgesehenen [X.]s. Gemäß Art. 6 [X.] müssen die Mitgliedstaaten jedoch Verfahren einrichten, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann. Sie haben dabei darauf zu achten, dass die Verstöße gegen das Unionsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht gelten. Die Sanktion muss dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein ([X.] 8. Juni 1994 - [X.]/92 - Slg. 1994, [X.]). Die den Mitgliedstaaten überlassene Umsetzung dieser Maßgabe darf der Richtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [Mono Car Styling] Rn. 34, 36, Slg. 2009, I-6653).

(3) Praktische Wirksamkeit erlangen die mit Art. 2 [X.] und § 17 Abs. 2 [X.] verfolgten Ziele des [X.] allein dadurch, dass die Regelungen in § 17 Abs. 2 [X.] als gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB verstanden werden, eine Kündigung vor Abschluss des [X.]s mit dem Betriebsrat zu erklären. Nur auf diese Weise wird verhindert, dass der Arbeitgeber durch den Ausspruch von Kündigungen unumkehrbare Fakten schafft, bevor das [X.] durchgeführt ist. Für die Arbeitnehmervertreter wäre es erheblich schwieriger, die „Rücknahme“ einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erreichen als den Verzicht auf eine nur beabsichtigte Entlassung ([X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 38 und 44, Slg. 2005, [X.]). Wann das [X.] als ausreichend durchgeführt und damit abgeschlossen anzusehen ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Insbesondere kann offenbleiben, wie es zu bewerten wäre, wenn sich der Betriebsrat der Beratung verweigert oder sie verzögert.

(a) Andere denkbare Sanktionen könnten den Eintritt vollendeter Tatsachen durch den Ausspruch von Kündigungen vor Abschluss des [X.]s nicht effektiv verhindern ([X.]/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 81b). Dies gilt sowohl für einen möglichen [X.] nach § 113 [X.] als auch für mögliche Sanktionen nach § 121 Abs. 1 [X.] oder § 119 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Es bliebe trotz ihrer bei einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Dem von der [X.]/[X.] intendierten Arbeitnehmerschutz ist auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer den Betriebsrat dazu drängen können, sein Beteiligungsrecht durchzusetzen. Ob umgekehrt der Betriebsrat die Möglichkeit haben muss, sein Beteiligungsrecht unabhängig davon einzufordern, ob die betroffenen Arbeitnehmer die Unwirksamkeit ihrer Kündigungen geltend machen (vgl. dazu [X.] 1998, 221, 226), bedarf in diesem Zusammenhang ebenfalls keiner Entscheidung.

(b) Die Unwirksamkeit der Kündigungen bei einer gegen § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] verstoßenden Massenentlassungsanzeige ([X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 37 ff.) macht eine effektive Sanktion für den Fall, dass das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] vor Ausspruch der Kündigung nicht in ausreichender Weise durchgeführt wurde, nicht entbehrlich ([X.]/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 81b). Zwar wirken die Unterrichtungs- und Beratungspflichten nach § 17 Abs. 2 [X.] gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] in das Anzeigeverfahren hinein. Massenentlassungsanzeige und nachfolgende Kündigungen sind unwirksam, wenn nicht der Anzeige gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt oder den Erfordernissen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügt war ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 75; im Einzelnen 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 31, 37). Das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] steht aber selbständig neben dem Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 [X.] (ebenso [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 65; APS/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 56). Dies entspricht den Vorgaben der [X.]/[X.]. Auf die Frage, ob die Richtlinie einen bestimmten zeitlichen Ablauf von Beteiligung des Betriebsrats und Anzeigeerstattung verlangt, kommt es insofern nicht an (zu einer daraus resultierenden Vorlagepflicht vgl. [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 23 ff., [X.]K 17, 108). Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen jedenfalls erst nach dem Ende des [X.]s und der Erstattung der Anzeige vornehmen ([X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 54, Slg. 2005, [X.]). Auch wenn beide Verfahren dem Arbeitnehmerschutz dienen, tun sie dies auf unterschiedliche Weise. Die Konsultation des Betriebsrats zielt in erster Linie auf Maßnahmen, aufgrund derer die geplanten Entlassungen vermieden werden können. Durch die korrekte Erfüllung der Anzeigepflicht soll die [X.] in die Lage versetzt werden, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen möglichst zu mildern.

Es erscheint zudem nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] wirksam erstatten kann, ohne zuvor oder zumindest vor Ausspruch der Kündigung das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] durchgeführt zu haben. So kann die Darlegung des Stands der Beratungen mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ergeben, dass das [X.] noch nicht abgeschlossen ist (vgl. APS/Moll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 81b).

cc) Hat die [X.] die Massenentlassungsanzeige als ausreichend angesehen, steht dies entgegen der Auffassung der [X.] einer Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 Abs. 2 [X.] iVm. § 134 BGB nicht entgegen. Die Durchführung des [X.]s nach § 17 Abs. 2 [X.] stellt neben dem [X.] nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 [X.] eine eigenständige [X.] für die Kündigung dar. Wird selbst eine fehlerhafte Anzeige durch einen solchen Bescheid der Agentur nicht geheilt ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 28; 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 70 ff.), so erstreckt sich der Bescheid schon inhaltlich nicht auf einen korrekten Ablauf des [X.]s.

3. Die Beklagte hat überdies keine den Anforderungen gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] genügende Massenentlassungsanzeige erstattet. Ihrer Anzeige war weder eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt, noch waren die Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfüllt. Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 134 BGB.

a) Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, der [X.] Entlassungen anzuzeigen, seiner schriftlichen Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats „zu den Entlassungen“ beizufügen. Ist ein Interessenausgleich mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] vereinbart worden, sieht § 1 Abs. 5 Satz 4 [X.] vor, dass dieser die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] ersetzt.

b) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam, wenn zwar eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vorliegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er diesen mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift unterrichtet hat, und er gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt.

c) Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist [X.] für die Massenentlassungsanzeige ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 67; 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 52 mwN; v. [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 17 Rn. 97).

d) Im Streitfall lag keine wirksame Massenentlassungsanzeige vor. Der am 11. August 2010 bei der [X.] eingegangenen Massenentlassungsanzeige war auch nach dem Vorbringen der [X.] keine Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] beigefügt. Dessen Widersprüche gegen die beabsichtigten Kündigungen stellen eine solche Stellungnahme nicht dar. Ein Interessenausgleich mit Namensliste war nicht abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] lagen nicht vor.

aa) Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] beizufügende Stellungnahme des Betriebsrats muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlichen Beratung beziehen. Die Stellungnahme soll [X.] darüber geben, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und belegen, dass [X.] Maßnahmen mit ihm beraten und ggf. getroffen worden sind ([X.] 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 45).

bb) Die im Rahmen der Anhörung nach § 102 [X.] vom Betriebsrat erklärten Widersprüche gegen die beabsichtigten Kündigungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ihnen war zwar möglicherweise zu entnehmen, dass der Betriebsrat für alle betroffenen Arbeitnehmer anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten sah und er die beabsichtigten Kündigungen daher für vermeidbar hielt. Aus den [X.] ergibt sich aber nicht, dass sie das Ergebnis von Beratungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewesen wären. Anders als das [X.] erfordern Anhörungen nach § 102 [X.] keine Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

cc) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfüllt gewesen seien. Sie hat vorgetragen, sie habe die [X.] auf die dem Betriebsrat am 2. August 2010 erteilten Informationen hingewiesen. Unbeschadet der Frage, ob sie damit die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] glaubhaft gemacht hat, ist diese jedenfalls nicht mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige erfolgt. Die Beklagte hat die Anzeige nach ihrem eigenen Vorbringen bereits am 11. August 2010 und damit vor Ablauf von zwei Wochen nach Übergabe der Unterlagen an den Betriebsrat erstattet. Es kann dahinstehen, ob es außerdem an einer Darlegung des Stands der Beratungen mit dem Betriebsrat fehlte.

e) Die Prüfung, ob vor Ausspruch der Kündigung vom 20. August 2010 eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet wurde, ist der gerichtlichen Kontrolle auch dann nicht entzogen, wenn die [X.] - wie die Beklagte behauptet hat - am 12. August 2010 die Vollständigkeit der Anzeige bestätigt und mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt hat, die Entlassungen könnten wie angezeigt vorgenommen werden.

aa) Eine nach § 20 [X.] auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] getroffene Entscheidung der [X.] über eine Abkürzung oder Verlängerung der Sperrfrist steht einer Überprüfung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden ist. Die Bindungswirkung eines solchen Bescheids umfasst nur seinen eigentlichen Inhalt, dh. die Festsetzung der Dauer der Sperrfrist, nicht aber die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 28). Er vermag deshalb mögliche Fehler der Massenentlassungsanzeige nicht zu heilen ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 70 ff.). Für die frühere abweichende Rechtsprechung ([X.] 11. März 1998 - 2 [X.] - zu II 2 der Gründe; 24. Oktober 1996 - 2 [X.] 895/95 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 84, 267; vgl. auch 28. Mai 2009 - 8 [X.] -), die auf der Annahme beruhte, die Vorschriften der §§ 17 ff. [X.] verfolgten einen ausschließlich arbeitsmarktpolitischen Zweck, ist spätestens seit der Entscheidung des [X.] vom 27. Januar 2005 (- [X.]/03 - [[X.]] Slg. 2005, [X.]) die Grundlage entfallen ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 81 f.). Auch für die Gewährung von Vertrauensschutz in einen Fortbestand dieser Rechtsprechung besteht seither keine Veranlassung mehr.

bb) Die Beklagte hat sich auf einen Bescheid nach § 20 [X.] iVm. § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] nicht einmal berufen. Sie hat geltend gemacht, die [X.] habe die Vollständigkeit der Anzeige bestätigt und mit Schreiben vom 12. August 2010 die geplanten Entlassungen bei Einhaltung der Sperrfrist genehmigt. Tatsächlich enthält das Schreiben lediglich den Hinweis, die Entlassungen könnten wie angezeigt vorgenommen werden. Bei solchen Erklärungen handelt es sich nicht um Entscheidungen, die einer materiellen Bindungswirkung fähig wären (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 69). Die [X.] erteilt insofern eine bloße [X.] über ihre Bewertung der Massenentlassungsanzeige und deren gesetzliche Rechtsfolgen, ohne selbst eine Regelung zu treffen.

f) Das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige hat ebenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. In der Erklärung der Kündigung ohne wirksame Massenentlassungsanzeige liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB ([X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 31, 37).

aa) Auch das [X.] gem. Art. 3 [X.] bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Massenentlassungen ([X.] 17. Dezember 1998 - [X.]/97 - [Lauge ua.] Rn. 19, Slg. 1998, [X.]; vgl. auch Nr. 2 der Erwägungsgründe zur [X.]). Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 [X.] muss die Anzeige „alle zweckdienlichen Angaben über … die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter“ enthalten. „Entlassungen“ im Sinne der [X.] sind die Kündigungserklärungen des Arbeitgebers. Dieser darf sie erst nach Erstattung der Anzeige abgeben ([X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 54, Slg. 2005, [X.]).

bb) Der Umsetzung dieser Vorgaben der [X.]/[X.] dient § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 ff. [X.]. Durch die Anzeige soll der [X.] die Möglichkeit verschafft werden, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder doch zum Aufschub von Belastungen des Arbeitsmarkts einzuleiten und für anderweitige Beschäftigungen der Betroffenen zu sorgen ([X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 138, 301; 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 134, 176). Hierfür ist der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] - auch wenn Art. 3 [X.] dies nicht ausdrücklich fordert - die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen oder - ersatzweise - die Rechtzeitigkeit der Konsultationen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] glaubhaft zu machen. Dies dient der Dokumentation der Durchführung und ggf. des Ergebnisses der Konsultationen ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 53; 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 45). Die [X.] soll dadurch Kenntnis auch von der Sichtweise des Betriebsrats erlangen.

cc) Praktische Wirksamkeit erlangen diese mit dem [X.] verfolgten Ziele erst dadurch, dass die Regelungen in § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] als gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB verstanden werden, eine Kündigung ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige zu erklären (im Einzelnen [X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 39 ff.).

II. Der für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage gestellte Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

III. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat gem. § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    B. Schipp    

        

    Wolf    

                 

Meta

2 AZR 61/12

21.03.2013

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wuppertal, 9. Februar 2011, Az: 2 Ca 2568/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2013, Az. 2 AZR 61/12 (REWIS RS 2013, 7154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7154

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