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PDF anzeigen [X.]/04
vom 27. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsde-likt, weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche Verjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf Strafta-ten, welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle erfaßt, in de-nen die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt 40, 385, 387; [X.], 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe nach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines Straftatbestands erfüllt sind ([X.], 270, 271). Im Gegensatz zu den [X.] nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385, 387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer [X.] durch den Prospekt möglichen [X.] Täuschung als wesentliches - 3 - Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des [X.], welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes erfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den [X.] nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Straf-barkeit führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend, weil bei der unmittelbaren Werbung von [X.] noch eine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die falschen Prospektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der Vermögensanlage oder noch vor deren Annahme. [X.]
Wahl Kolz
Elf
Graf
Meta
27.05.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. 1 StR 187/04 (REWIS RS 2004, 2977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2977
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