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PDF anzeigen[X.] vom 23. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2, 357 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2006 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch auch hinsichtlich des Mitangeklagten [X.]dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Wird - wie hier - in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. 1 - 3 - Der Senat ändert den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsicht-lich des nicht revidierenden Angeklagten S. - entsprechend. [X.] Appl
Meta
23.06.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2006, Az. 2 StR 147/06 (REWIS RS 2006, 3001)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3001
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