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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des [X.]jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die mit Strafbefehl des [X.] in [X.] vom 26. Juli 2005 [X.] (333 CS) 3 [X.] 1041/00 (858/05) [X.] verhängten [X.] in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten einbezogen sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Die Ergänzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ([X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3; [X.], Beschluss vom 25. Juni 2008 [X.] 2 StR 176/08 Rdn. 8). Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist auf 1 - 3 - die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). Der vom [X.] im Rahmen der Gesamt-strafenbildung gewährte [X.] genügt nicht.
[X.] [X.] Dölp
Meta
15.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 5 StR 383/08 (REWIS RS 2008, 1432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1432
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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