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PDF anzeigen[X.] ZR 414/00vom17. April 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. April 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Oktober 2000 wird nicht [X.].Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.053,11 •(88.116,23 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zwar hätte die Klä-gerin die Entstehung der Steuerverbindlichkeit durch unentgeltliche Übertra-gung- 3 -des Betriebsgrundstcks an ihren Ehemann vermeiden können. Der ihr [X.] entstandene Vermögensverlust wre jedoch höher gewesen als diesteuerliche Belastung infolge der Betriebsaufgabe. Eine andere [X.] hat die Klrin in den [X.] nicht schlssigdargelegt.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
Meta
17.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IX ZR 414/00 (REWIS RS 2002, 3619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3619
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