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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
62/11
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
11. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 e-setzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn sie zeigt keinen Grund für die Zulassung der Revision nach §
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO auf.
Die Beschwerde beanstandet die Auslegung des Berufungsgerichts, der [X.] vom 14./18.
Juni 1999 erfasse lediglich Ansprüche der Schuldnerin aus der Lieferung beweglicher Gegenstände und der Erbringung von Leistungen, nicht aber Forderungen aus Grundstückskaufverträgen.
Ausle-gungsfehler führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungs-gericht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des [X.] ab-weichenden [X.] aufgestellt hat und ihm gefolgt ist ([X.], Be-1
2
-
3
-
schluss vom 8.
Oktober 2009 -
IX
ZR 71/06, Rn.
2, [X.];
vom 21.
Oktober 2010 -
IX
ZR 207/08, Rn.
3,
[X.]). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt hat. Soweit sich das Berufungsurteil mit einzelnen, von der Klägerin vorgetragenen Umständen nicht ausdrücklich befasst, geht es nicht um den wesentlichen Kern ihres [X.]. Auch sonst sind keine besonderen Umstände ersicht-lich, die zweifelsfrei darauf
schließen ließen, dass tatsächliches Vorbringen übergangen wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den angesprochenen Vortrag in seine Überlegungen einbezogen hat
([X.] 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 300). Die behaupteten Widersprüche in der Argumen-tation des Berufungsgerichts bestehen nicht. Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet das Gericht im Übrigen nicht, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsan-sicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. [X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
IX
ZR 145/10, [X.], Rn.
6).
3
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4
-
Auch
das Recht der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art.
3 Abs. 1 GG)
ist nicht verletzt.
[X.]
[X.]
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2009 -
9 O 414/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2011 -
17 [X.] -
4
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 62/11 (REWIS RS 2013, 6738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6738
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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