Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 1 StR 423/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1906

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Verfahrensrüge, das [X.] habe den Inhalt des Urteils des [X.] vom 31. März 2003 verwertet, ohne diese Entschei-dung in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, hat kei-nen Erfolg. Sie ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil der [X.], die Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und der [X.] der [X.] in dienstlichen Stellungnahmen versichert haben, dass dieses Ur-teil verlesen worden sei. Da dem [X.] eine Verlesung der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die [X.] (§ 274 StPO), dass eine Verlesung des Urteils nicht stattgefunden hat. - 3 - Zwar kann durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrens-rüge die Tatsachengrundlage wieder entzogen werden (BGHSt 51, 298; [X.] NJW 2009, 1469). Eine Protokollberichtigung ist aber ersichtlich bislang nicht vorgenommen worden. Der Senat schließt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] aus, dass der Strafausspruch auf der ausweislich des Haupt-verhandlungsprotokolls unterlassenen Verlesung des Urteils vom 31. März 2003 beruht. Er kann deshalb von der im Hinblick auf die dienstlichen Stellung-nahmen der Berufsrichter und des [X.]s der Staatsanwaltschaft an sich gebotenen Rücksendung der Strafakten an das [X.] zur Prüfung, ob eine Protokollberichtigung vorzunehmen ist, absehen. [X.]Wahl Elf Jäger [X.]

Meta

1 StR 423/09

02.09.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 1 StR 423/09 (REWIS RS 2009, 1906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1906

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.