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PDF anzeigen[X.] vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Verfahrensrüge, das [X.] habe den Inhalt des Urteils des [X.] vom 31. März 2003 verwertet, ohne diese Entschei-dung in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, hat kei-nen Erfolg. Sie ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil der [X.], die Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und der [X.] der [X.] in dienstlichen Stellungnahmen versichert haben, dass dieses Ur-teil verlesen worden sei. Da dem [X.] eine Verlesung der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die [X.] (§ 274 StPO), dass eine Verlesung des Urteils nicht stattgefunden hat. - 3 - Zwar kann durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrens-rüge die Tatsachengrundlage wieder entzogen werden (BGHSt 51, 298; [X.] NJW 2009, 1469). Eine Protokollberichtigung ist aber ersichtlich bislang nicht vorgenommen worden. Der Senat schließt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] aus, dass der Strafausspruch auf der ausweislich des Haupt-verhandlungsprotokolls unterlassenen Verlesung des Urteils vom 31. März 2003 beruht. Er kann deshalb von der im Hinblick auf die dienstlichen Stellung-nahmen der Berufsrichter und des [X.]s der Staatsanwaltschaft an sich gebotenen Rücksendung der Strafakten an das [X.] zur Prüfung, ob eine Protokollberichtigung vorzunehmen ist, absehen. [X.]Wahl Elf Jäger [X.]
Meta
02.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. 1 StR 423/09 (REWIS RS 2009, 1906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1906
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