Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.04.2011, Az. 29 W (pat) 19/11

29. Senat | REWIS RS 2011, 7984

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Volks.Milch (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-Bild-Zeichen aus der "Volks"-Markenfamilie auf dem deutschen Markt – betrieblicher Herkunftshinweis - kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 375.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 4. April 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin Dorn

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 1. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das farbige (rot, schwarz, weiß, grau) Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 14. September 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeichnis vom 18. Januar 2010, vgl. [X.]. 22 - 25 VA):

3

Klasse 29: Milch und Milchprodukte, Milchshakes und Milchgetränke (soweit in Klasse 29 enthalten), Dickmilch, Desserts auf Milchbasis, Joghurts, Sahne, Rahm, Butter, Käse, Käsezubereitungen, Frischkäse, Quark; Getränke überwiegend auf Milchbasis und auf Basis von Milchprodukten; gefrorene Milchprodukte;

4

Klasse 35: Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen (soweit in Klasse 35 enthalten), nämlich Planung und Durchführung von [X.] zur Distribution (Verteilung von Waren und Dienstleistungen) von Waren und Dienstleistungen über verschiedene Vertriebskanäle, sowie damit verbundene Marketingaktivitäten; Merchandising (Verkaufsförderung); Verkaufsförderung, nämlich Sales promotion für Dritte und Cross promotion mit und für Dritte; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch im Wege des Versandhandels, über das [X.] und mittels Teleshopping-Sendungen im Bereich Lebensmittel; Online-Dienstleistungen eines e-commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation für Werbezwecke, Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für [X.] für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte; [X.] (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Geschäftsführung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung in [X.] Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Online- und Teletextwerbung; Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, sowie von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen für Werbezwecke; Aktualisierung von Werbematerial; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Marketing [Absatzforschung]; Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Markt- und Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung im [X.] für Dritte; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Durchführung von Ausschreibungen, Auktionen, auch rückläufigen Auktionen, und Versteigerungen, auch im [X.]; Durchführung von Preisvergleichen; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, insbesondere im [X.]; Entwicklung von Prämienprogrammen als Kundenbindungsmaßnahmen für Marketingzwecke; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im [X.];

5

Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von [X.]-[X.]; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren; E-Mail-Dienste; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen ([X.]); elektronische Anzeigenvermittlung (Telekommunikation); Bereitstellung eines Zugriffs zu einer e-commerce-Plattform im [X.]; Dienstleistungen eines [X.]-Providers, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere zum [X.]; Telefondienste für eine Hotline oder Callcenter; Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Liefern von Nachrichten (Presseagenturen) und Übermittlung von Informationen in Computernetzwerken; Bereitstellen eines Zugriffs auf Informationen im [X.], insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Nachrichteninformationen im Rahmen der Dienstleistungen von Presseagenturen, auch elektronischer Art, sowie Ausstrahlung von (TV/Radio)-Programmen im [X.]; Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk); Dienste von Presseagenturen; Bereitstellung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für [X.]zugänge; Bereitstellung von Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen.

6

AbbildungAbbildung

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Dieser liegt [X.] aus neun Parallelverfahren (29 W (pat) 195/10 u. a.), in denen ausführlich vorgetragen und mündlich erörtert wurde, folgendes Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde:

8

Ein Kernpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit sei die crossmediale Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Bewerbung, Vertreibung und zum Absatz von sogenannten „[X.]en“. Seit 2002 führe sie - die Beschwerdeführerin, eine 100 %ige Tochter des [X.] Konzerns [X.] - sogenannte  „[X.]“ durch, im Rahmen derer sie und ihr jeweiliger Kooperationspartner gemeinsam ein Produkt auswählten, welches dann exklusiv als „[X.]“ herausgebracht werde. Sie habe in der [X.] von September 2002 bis November 2010 über 100 solcher „[X.]“ durchgeführt. Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringe sie ihrerseits eine besondere [X.] in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweiligen Kooperationspartner eingebrachten - Produkte umfangreich in [X.]ungsbeilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-[X.]ung, der „[X.]“ sowie anderen Titeln der [X.], auf dem eigenen [X.]portal und in diversen anderen Medien bewerbe.

9

Dieser [X.] ist nicht verfügbar

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des vorliegenden [X.] als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.], entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]; 2008, 1093, 1094 Rdnr. 13 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 Rdnr. 8 - [X.]; 778, 779 Rdnr. 11 - [X.]; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.], 1153 - anti [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; a. a. [X.] Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.], 1043, 1044 - Gute [X.]en – Schlechte [X.]en; [X.] GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.], 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; a. a. [X.] - anti Kalk; GRUR 2011, 65 Rdnr. 10 - Buchstabe T mit Strich). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt.

2. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend - entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung - nicht festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Wort-/Bildzeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unterliegt.

Das angemeldete Zeichen, das sich aus Wort- und Bildelementen zusammensetzt, weist in seiner Gesamtheit keinen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Ein beschreibender Sinngehalt seiner Einzelbestandteile wird jedenfalls durch den eigenartigen Gesamtbegriff und die - die Mindestanforderungen an das Vorliegen einer noch so geringen Unterscheidungskraft erfüllende - grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.

a) Der Text des angemeldeten Zeichens enthält die beiden in der [X.] Sprache geläufigen Wortelemente „Volks“ und „Milch“, die durch einen Punkt getrennt sind.

aa) „Volks“ ist der Genitiv des Substantivs „Volk“, welches eine „durch gemeinsame Kultur, Geschichte (und Sprache) verbundene große Gemeinschaft von Menschen“ bzw. die „Masse der Angehörigen einer Gesellschaft, der Bevölkerung eine Landes, eines Staates“ bezeichnet ([X.] - [X.] Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In der [X.] Sprache gibt es eine Reihe von geläufigen Begriffen, die aus einem Substantiv mit einem vorangestelltem „Volks-“ gebildet sind. Diese zusammengesetzten Begriffe lassen sich in fünf Gruppen einteilen:

(1) Begriffe, bei denen dem Bestandteil „Volks-“ die Bedeutung „für alle/jedermann, von [X.]/jedermann, [X.]/jedermann zugänglich, alle/jedermann betreffend, sich an alle/jedermann wendend, von [X.]/jedermann ausgeübt“ zukommt, wie „Volksaufstand, Volksbelustigung, Volksbrauch, [X.], Volkseinkommen, Volksempfinden, Volksfeind, Volksfest, Volksgemeinschaft, Volksgesundheit, Volksglaube, Volksheld, Volkshochschule, [X.], Volksschule, Volksseele, [X.], Volkssport, Volkssprache, Volksstamm, Volkstracht, Volkstrauertag, Volkswirtschaft“ (vgl. [X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]; [X.] Universität Leipzig, http://wortschatz.uni-leipzig.de).

(2) Begriffe mit politischer Bedeutung, wie „Volksabstimmung, [X.] Volksbefragung, Volksbegehren, Volksdemokratie, Volksentscheid, [X.], Volkspartei, Volkssouveränität“ (vgl. [X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]).

(3) Begriffe, bei denen der Bestandteil „Volks-“ auf etwas hinweist, das volkstümlich bzw. vom Geist und von der Überlieferung des Volkes geprägt oder getragen ist, wie „Volksdichtung, Volkskunst, Volkslied, Volksmedizin, Volksmärchen, Volksmund, Volksstück“ (vgl. [X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]). [X.] bedeutet „in seiner Art dem Denken und Fühlen des Volkes entsprechend, entgegenkommend“ bzw. „dem Volk eigen“, „populär, gemeinverständlich“ ([X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]). Es beinhaltet nicht das Verständnis von „einfaches/gehobenes Volk“ bzw. „Schichten“.

(4) Nur bei einem dieser zusammengesetzten Begriffe weist der Bestandteil „Volks-“ einen Bezug zu [X.] Schichten auf, nämlich „Volkstheater“ mit der Bedeutung „Theater, das (im Unterschied zum höfischen Theater) inhaltlich und finanziell von [X.] [X.] Schichten getragen wird ([X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]).

(5) Vereinzelt und lediglich bei veralteten Begriffen kommt dem vorangestellten Element „Volks-“ die Bedeutung „günstig, billig, preiswert“ zu, wie etwa bei dem (veralteten) Begriff „Volksausgabe“ mit der Bedeutung „einfach ausgestattete, preiswerte Buchausgabe“ ([X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]). Die sogenannten „Volksprodukte“ aus der [X.] des [X.], wie „[X.]“ und „Volksempfänger“, implizierten zwar, dass die Ware preiswert und für jedermann erschwinglich war und die niedrigen Preise diese Produkte für jedermann zugänglich machen sollten (vgl. Aufsatz „Luxus fürs Volk“ vom 16. Dezember 2003 von Prof. Dr. König, [X.], [X.]/); sie wurden damals als Mittel der Politik zur Sympathieerregung für die Ziele des [X.] eingesetzt. An Konnotationen aus der [X.] des [X.], von der sich die [X.] Bevölkerung seit der Entstehung der [X.] distanziert hat und die im heutigen [X.] Sprachgebrauch nicht mehr üblich sind, knüpft der Senat nicht an, und dies nicht nur, weil sie ihm veraltet erscheinen, was im Übrigen dadurch belegt wird, dass ein „[X.]“ heutzutage teurer ist als manch andere Kraftfahrzeugmodelle.

bb) „Milch“ ist in der hier maßgeblichen Bedeutung die „aus dem Euter von Kühen (auch Schafen, Ziegen u. ä. säugenden Haustieren) stammende, durch Melken gewonnene weiße, leicht süße und fetthaltige Flüssigkeit, die als wichtiges Nahrungsmittel, bes. als Getränk, verwendet wird“ ([X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]).

cc) Der Punkt zwischen den beiden [X.] ist optisch eine Zäsur und darf nicht unbeachtet bleiben. Denn auch ein für sich genommen [X.] Bestandteil kann für die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich oder - wie hier - ein Punkt aufgrund seiner orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werden mag, rechtfertigt es nicht, diesen [X.] bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unberücksichtigt zu lassen. Da es sich um die Anmeldung eines zusammengesetzten Zeichens handelt, ist maßgeblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet ([X.] Rdnr. 12 - Buchstabe T mit Strich).

dd) Die beiden Wortbestandteile verbinden sich im [X.] zu dem sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff „Volksmilch“. Dieser Gesamtbegriff ist in den gängigen Lexika und Wortschatzdatenbanken ([X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]; [X.] Universität Leipzig a. a. [X.]) nicht nachweisbar und stellt daher eine sprachliche Neuschöpfung dar. Wie eine Recherche des Senats, auch unter [X.], ergeben hat, taucht dieser Begriff nur in Verbindung mit der Anmelderin bzw. ihren „[X.]“ auf. Nur in einem Fall findet sich auf der [X.]seite einer Werbeagentur eine - allerdings kennzeichenmäßige - Verwendung des Begriffs „Volksmilch“ für eine offenbar bislang nicht realisierte Produktreihe aus menschlicher Brustmilch (vgl. http://www.artxact.com/kunden/volksmilch/).

Ausgehend von den obigen Feststellungen, dass das vorangestellte Wort „Volks-“ bei zusammengesetzten Substantiven, insbesondere bei solchen, die Gegenstände bzw. Waren bezeichnen, im heutigen Sprachgebrauch überwiegend die Bedeutung „für alle/jedermann“ hat (vgl. „[X.]“, „Volkstracht“), kann die Wortverbindung „Volksmilch“ in ihrer Gesamtbedeutung [X.]falls dahingehend verstanden werden, dass es sich um eine Milch für alle, für jedermann handelt. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Wortkombination überhaupt ein sinnvoller Aussagegehalt entnommen werden kann.

ee) In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Wortverbindung in den Verkehrsgewohnheiten der fraglichen Branche jedenfalls keine Sachaussage.

Selbst hinsichtlich der in Klasse 29 beanspruchten Waren „Milch und Milchprodukte, Milchshakes und Milchgetränke (soweit in Klasse 29 enthalten), Dickmilch, Desserts auf Milchbasis, Joghurts, Sahne, Rahm, Butter, Käse, Käsezubereitungen, Frischkäse, Quark; Getränke überwiegend auf Milchbasis und auf Basis von Milchprodukten; gefrorene Milchprodukte“, die Milch selbst bezeichnen bzw. aus Milch hergestellt werden können, lässt sich ein sinnvoller Aussagegehalt der Wortelemente des [X.] für das angesprochene Publikum der Endverbraucher nicht feststellen. In dieser Branche wird in den entsprechenden Angeboten differenziert nach unterschiedlichen Milchsorten, die sich nach dem Fettgehalt (Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, fettarme Milch, Magermilch) bzw. der Art der Behandlung/Konservierung (Frischmilch, ESL-Milch, H-Milch, Kondensmilch) richten, der Art der Erzeugung (konventioneller, ökologischer Landbau) sowie nach den einzelnen, aus der Verarbeitung von Milch gewonnenen Milchprodukten, zu denen u. a. unterschiedliche Butter- Rahm- und Sauermilchprodukte ([X.] Buttermilch, Joghurt, Kefir, Dickmilch), Käsesorten (Frisch-, Weich-, Schnitt-, Hartkäse), [X.] und [X.] gehören (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Milch und http://de.wikipedia.org/wiki/Milchprodukte; Anzeigenblätter von Kaisers, [X.], [X.] jeweils für die [X.]). Es entspricht nach den [X.] nicht den Kennzeichnungsgewohnheiten in dieser Branche, dass sich die Angebote für Milch und Milchprodukte an bestimmte soziologische Zielgruppen (Ober-/Mittel-/Unterschicht) richten, zumal eine solche Festlegung unsinnig wäre und die geschäftlichen Möglichkeiten von Lebensmittelhändlern unnötig einschränken würde. Es gibt auch keine Verkehrsgewohnheit in diesem Bereich, dass solche Produkte nur für das [X.] Volk (vgl. „[X.]“ über dem [X.]) angeboten werden. Der Begriff „Volksmilch“ ist im Übrigen nicht vergleichbar mit dem im [X.] Sprachgebrauch existierenden Begriff „[X.]“. Dieser Begriff hat die fest umrissene Bedeutung „wichtiges Nahrungsmittel für die ganze Bevölkerung“ ([X.] - [X.] Universalwörterbuch a. a. [X.]; hierunter fällt [X.] die Kartoffel, vgl. www.toffi.net/kiss/geschichte/g_11.htm), der stets und nur als solcher verstanden wird. „Volksmilch“ kann hierzu deshalb in keinerlei Verbindung gebracht werden; man würde auch keinesfalls von einer „Volkskartoffel“ oder einem „Volksbrot“ sprechen. Entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung ist der Begriff „Volksmilch“ auch nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine besonders preiswerte, günstige Milch handelt, da dem Element „Volks-“ im heutigen Sprachgebrauch - wie oben dargelegt - nicht (mehr) die Bedeutung von „günstig, billig, preiswert“ zukommt. Selbst wenn man einen solchen Bedeutungsgehalt hier annehmen würde, weist das angemeldete Zeichen trotzdem keinen sinnvollen Aussagegehalt auf, da es sich bei Milch um keinen Luxusartikel handelt, heutzutage vielmehr (nahezu) jeder sich einen Liter Milch, welchen es bereits für weniger als einen Euro zu kaufen gibt, leisten kann. Vor diesem Hintergrund macht der Begriff „Volksmilch“ mit der Bedeutung, dass es sich um eine Milch für jedermann handelt, ebenfalls keinen Sinn und legt darüber hinaus den Unsinn einer solchen Aussage dar.

Mangels eines sinnvollen Aussagegehalts der Bezeichnung „Volksmilch“ in Bezug auf die vorgenannten beanspruchten Waren kann ihr somit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die angemeldeten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38, soweit ihnen nicht ohnehin jeglicher Bezug zu Milch fehlt.

b) Das angemeldete Zeichen erhält zusätzlich durch die grafische Ausgestaltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels.

Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet einer etwaigen fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.] GRUR 1991, 136, 137 - [X.]; a. a. [X.] - anti Kalk; [X.] GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auff[X.]den Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ([X.] 1153, 1154 - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE).

aa) Das verfahrensgegenständliche Zeichen zeigt zwei Wortelemente in weißer Farbe und einheitlicher Schriftart auf einem rot/schwarzen Balken mit grauer Umrandung, wobei das Wortelement „Volks“ auf rotem und das Wortelement „Milch“ auf schwarzem Hintergrund steht. Das (kleinere) rote und das (größere) schwarze Rechteck innerhalb des Balkens werden durch eine vertikale weiße Linie voneinander getrennt. Diese Linie wird wiederum von einem rechteckigen weißen Punkt, der sich zwischen den beiden [X.] an der [X.] befindet, durchbrochen.

bb) Diese bildliche Ausgestaltung des [X.] genügt noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden (geringen) Mindestanforderungen.

Die einzelnen Gestaltungsmittel, aus denen das vorliegend zu beurteilende Zeichen zusammengesetzt ist - insbesondere die rechteckigen Formen, in denen die Wortelemente untergebracht sind, die Inverswiedergabe der Wortbestandteile (d. h. in Form von weißen Buchstaben auf dunklem farbigen Hintergrund) sowie die Umrahmung der [X.] - mögen hier je für sich genommen noch als [X.] anzusehen sein. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zugrunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als [X.] anzusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen [X.]en steht ([X.] GRUR 2011, 148 - [X.]). Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der [X.] nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestandteile wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen ([X.] (pat) 32/08 - [X.]). Eine solche schutzbegründende Komplexität kann vorliegend aber nicht verneint werden. So werden die jeweiligen Hintergründe der Wortbestandteile verschiedenfarbig gehalten; die [X.] enthält insgesamt vier Farben (rot, schwarz, weiß, grau). Hinzu tritt der in Form eines weißen Rechtecks dargestellte Punkt zwischen den beiden [X.], der die zwischen den Farbfeldern vertikal verlaufende weiße Linie durchbricht, wodurch der Punkt besonders auffällt und charakteristisch wirkt. Die ganz konkrete Zusammenstellung dieser verschiedenen Gestaltungsmittel, auch wenn sie für sich genommen [X.] sein mögen, genügt damit noch, um der bildlichen Ausgestaltung des [X.] nicht jegliche Unterscheidungskraft absprechen zu können.

cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin von 2004 bis Ende 2010 bereits 62 entsprechend gebildete [X.] Wort-/Bildmarken aus der „Volks“-Markenfamilie u. a. für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 eingetragen sind, die jeweils aus dem Bestandteil „Volks“ und der Gattungsbezeichnung, die das konkrete Produkt beschreibt, sowie einer der Grafik des vorliegenden Zeichens entsprechenden bildlichen Ausgestaltung (rot/schwarzer Balken mit grauer Umrahmung, der Begriff „Volks“ auf rotem Hintergrund, die jeweilige Gattungsbezeichnung auf schwarzem Hintergrund, weiße Buchstaben, weiße Trennlinie, rechteckiger Punkt zwischen den [X.]) zusammengesetzt sind, wie u. a. die zuletzt eingetragenen Marken

Die Beschwerdeführerin hat in den o. g. Parallelverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie von September 2002 bis Februar 2011 im Rahmen der crossmedialen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen insgesamt 122 sog. „[X.]“ durchgeführt hat, die jeweils wenige Wochen angedauert haben (vgl. Übersicht „[X.]“ - Stand 7. Februar 2011, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2011, [X.]. 173/174 GA 29 W (pat) 195/10). Neben der Konzeption und den jeweiligen Namen/Logos bringt die Beschwerdeführerin eine besondere [X.] in die Kooperation ein, indem sie die - von ihrem jeweiligen Kooperationspartner eingebrachten - Produkte umfangreich in [X.]ungsbeilagen, gegenseitigen Anzeigen in der BILD-[X.]ung, der „[X.]“ sowie anderen Titeln der [X.], auf dem eigenen [X.]portal und in diversen anderen Medien bewirbt. Die Absatzzahlen der bisherigen „[X.]“ belaufen sich auf insgesamt über … Euro (vgl. Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 19. November 2010, [X.]. 69/70 GA 29 W (pat) 195/10), insgesamt sind rund … „[X.]e“ verkauft worden, d. h. im Durchschnitt hat jeder zweite Bundesbürger ein solches Produkt erworben. Die Bewerbung von verschiedenen „[X.]en“ ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Anzeigen zu verschiedenen „[X.]“, Anlage [X.] zum Schreiben vom 7. Februar 2011, [X.]. 152 - 161 GA 29 W (pat) 195/10, und Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 14. März 2011, [X.]. 218 - 235 GA 29 W (pat) 195/10; Pressestimmen zu den [X.]en, Anlage zum o. g. Protokoll, [X.]. 175 GA 29 W (pat) 195/10; Plakat zur 100. [X.], Anlage zum o. g. Protokoll) und ist dem Senat auch aus eigener Wahrnehmung in den Medien bekannt.

Der Senat geht zudem nicht von einem grundsätzlich rechtswidrigen Handeln des [X.] bei der Eintragung dieser Vielzahl von 62 „Volks“-Marken und der obigen Bildmarke aus.

ee) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen neben dem Herkunftshinweis auch gleichzeitig eine Werbebotschaft für die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erkennen. Denn zum einen schließen sich die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und die Werbewirkung andererseits nicht aus, zum anderen steht der anpreisende Charakter des [X.] nicht derart im Vordergrund, dass der Verkehr ihm nicht mehr einen Herkunftshinweis entnehmen kann ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 44 und 45 - Vorsprung durch Technik; [X.] Rdnr. 28 - My World). Die betriebliche Herkunftshinweiswirkung der Marken aus der „Volks“-Markenfamilie ergibt sich für das Publikum insbesondere aus folgenden Faktoren, die zum Teil kumulativ auftreten:

- Die Bewerbung der „[X.]“ durch prominente Testpersonen, wie beispielsweise die „[X.]“ durch [X.] [X.], der „[X.]“ durch Biathlon-Olympiasiegerin [X.] , das „Volks-Los“ durch TV-Moderator [X.], der „[X.]“ durch [X.], die „[X.]“ durch die Skisportlegenden [X.] und [X.], das „[X.]“ durch [X.] [X.] und die „[X.]“ durch TV-Moderator [X.]. Hieraus entnimmt der Verkehr einen Qualitätshinweis, da die Prominenten das Produkt laut den Anzeigen getestet haben und hiervon überzeugt („begeistert“) sind

- Ein günstiger ([X.], wie beispielsweise das „[X.]“ zum „Aktionspreis: 5,49 €“, die „[X.]“ zum „Aktionspreis: 24,99 €“, der „[X.]“ für „nur 79,75 €“, der „[X.]“ als „unschlagbares Ass zum fairen Preis von nur 99,00 €“; das „[X.]“ als „Höchstkomfort zum Niedrigpreis … nur 59,99 €“, die „[X.]“ für „29,99 € statt 44,99 €“, das „[X.] nur für kurze [X.] zum [X.] 2,22 €“ das „[X.]“ für „nur 449 €“.

- Eine Zugabe zum eigentlichen Produkt bzw. eine Sonderabgabegröße, wie [X.] bei der „[X.]“, bei der es zu jedem 750 ml Aktionsgebinde eine Magnetfahne fürs Auto gratis dazu gibt, beim „[X.]“ mit 300 ml Inhalt „+ 30 ml [X.]“, bei der „[X.]“, bei der es beim [X.] einen [X.] gratis gibt, beim „[X.]“ mit „+ 1 von 4 [X.] nach Wahl“, bei der „[X.] … mit den besonderen Extras: Kräutertee + Honig + Honig-Löffel“ bzw. „nur jetzt mit dem gratis Designer-Teeglas“, oder beim „[X.]“, bei dessen Kauf man eine Notebook-Tasche oder einen Rucksack zum „einmaligen Vorzugspreis von jeweils nur 29,90 €“ erhält.

- Besondere Ausstattungsmerkmale bzw. Leistungsinhalte, wie die „[X.]“ mit „mehr Sicherheit dank 110 %iger Beitragsgarantie“, das „Volks-Los“ mit „zusätzlichen Gewinnchancen für alle“, das „[X.] … jetzt mit dem neuen [X.]“, das „neue [X.]“ mit „der Extraportion Vollkorn-Geschmack“, das „[X.]“ mit „[X.] und Kaffee“ oder das „[X.]“, bei dem der Kunde ohne Aufpreis aus acht verschiedenen Abdeckungen wählen kann.

- Der jeweils gut sichtbare Hinweis in den Anzeigen und auf den Waren, dass es sich um „Eine gemeinsame [X.] von …

Die o. g. Faktoren vermitteln dem angesprochenen Publikum den Eindruck, dass die jeweiligen Produkte nicht lediglich von dem hinter [X.] stehenden Unternehmen werbemäßig empfohlen werden, sondern dieses vielmehr auch Einfluss auf deren Auswahl und Besonderheiten hat verbunden mit der Botschaft, dass es das jeweilige Produkt nur im Rahmen seiner [X.] zu diesem Preis bzw. mit den besonderen Dreingaben und/oder Ausstattungsmerkmalen gibt. Damit verfügen die Zeichen der „Volks“-Markenserie über die Eignung, die damit gekennzeichneten Produkte als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren.

ff) Darüber hinaus ist auch bei den zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsmöglichkeiten des [X.] auf der Verpackung der Waren sowie auf Gegenständen, die bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen, anzunehmen, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen ohne weiteres als Marke verstehen wird ([X.] GRUR 2010, 825 Rdnr. 21 f. - [X.]I).

Sämtliche oben dargestellten Umstände hat das [X.] bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des [X.] im vorliegenden Einzelfall nicht gewürdigt.

3. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortverbindung des [X.] zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die unterscheidungskräftige grafische Gestaltung unterliegt das angemeldete Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Denn es wird nicht der Schutz für eine zeichenmäßige Verwendung der Wörter „Volks“ und „Milch“ in jedweder Form, sondern nur in der gegebenen grafischen Gestaltung begehrt. Diese bestimmt und beschränkt zugleich den Schutzbereich der beanspruchten Bezeichnung (vgl. [X.] - [X.]).

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Meta

29 W (pat) 19/11

04.04.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.04.2011, Az. 29 W (pat) 19/11 (REWIS RS 2011, 7984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 20/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Volks.Milchreis (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-Bild-Zeichen …


29 W (pat) 44/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Volks.Frühstück (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-Bild-Zeichen …


29 W (pat) 52/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Volks.Wanderschuh (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-Bild-Zeichen …


29 W (pat) 35/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Volks.Multispray (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-Bild-Zeichen …


29 W (pat) 5/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Volks.Hähnchen (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-Bild-Zeichen …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.