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PDF anzeigen[X.] StR 319/01vom18. September 2001in der [X.] 3. wegen Betruges u. a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 2001 einstimmig be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jedoch wird die schriftliche Urteilsformel dahingehend berichtigt, daßder Angeklagte Richter in Übereinstimmung mit der verkündeten Ur-teilsformel (vgl. [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 268 Rdn.18 m.N.) statt der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in siebenFällen, der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sechs [X.] ist.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] TolksdorfAthing Solin-Stojanoviæ Ernemann
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. 4 StR 319/01 (REWIS RS 2001, 1305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1305
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