Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 4 StR 18/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3580

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[X.] vom 12. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai 2009 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des [X.] beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 13 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vortäu-schen einer Straftat, und des versuchten Betruges in 11 Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen [X.] in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und wegen Betruges in 9 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts rügt. 1 - 3 - 1. Der [X.] beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im [X.] der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf des Betruges. In den [X.] und [X.] der Urteilsgründe bedarf es, entgegen der Ansicht des [X.], einer solchen Be-schränkung nicht, weil der Angeklagte insoweit nur wegen Betruges verurteilt worden ist ([X.]). 2 Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der [X.] lässt dabei den Zusatz der Gewerbsmäßigkeit entfallen, weil der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 StGB nur eine Strafzumessungsregel ist und daher nicht in den [X.] aufgenommen wird (vgl. [X.] 51. Aufl. § 260 Rdn. 25). 3 Die im [X.] der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheits-strafe können bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vortäuschens einer Straftat auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. 4 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision beanstandeten [X.] des Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug in der Absicht anmieten, es nach [X.] zu verschieben und dadurch dem Eigentümer endgültig zu entziehen. Diesem entstand somit mit der Übertragung des [X.] - 4 - zes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1; [X.], Beschluss vom 15. Mai 2002 - 3 [X.]). Dass der Angeklagte später in Ermangelung eines geeigneten Fahrers von der Verschiebung absah und das Fahrzeug zurückbringen ließ, stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar. Dadurch, dass das Land-gericht zu Unrecht nur von einem versuchten Betrug ausgegangen ist, wird der Angeklagte nicht beschwert. [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 18/09

12.05.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 4 StR 18/09 (REWIS RS 2009, 3580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3580

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