Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2011, Az. IX ZR 120/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3018

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
[X.] ZR 120/10

vom

26. September
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
26.
September 2011
beschlossen:

Das Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juli 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit unter II.
3. a) letzter Ab-satz (Rn.
11) der Entscheidungsgründe dahin berichtigt, dass die-ser in
Satz
2 wie folgt lautet: "Wann diese fällig werden, kann sich aus der
Teilungserklärung
oder einer Vereinbarung nach §
10 Abs.
2 Satz
2 WEG ergeben."

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2009 -
133 [X.] 1461/09 WEG -

LG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2010 -
2 S 8/10 -

Meta

IX ZR 120/10

26.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2011, Az. IX ZR 120/10 (REWIS RS 2011, 3018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3018

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IX ZR 120/10

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