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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 17/06 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Januar 2007 beschlossen: Der Beklagten wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2005 [X.] bewilligt und Rechtsanwalt [X.]beigeordnet. Die Beklagte hat monatliche Raten von 45 • an die Landeskasse zu zahlen, erstmals zum 1. März 2007. Gründe: Bei einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 104,35 • beträgt die zu erbringende Monatsrate 45 • (§ 115 Abs. 2 ZPO). Das einzusetzende Einkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen von 1.408,36 • (904,65 • + 503,71 •) abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen (155,10 •), dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 ZPO (380 •), Kosten für Unterkunft (297,06 •) und Heizung (50 •), Pfändungen (301,85 •) und besondere Belastungen (120 •). 1 - 3 - Die Raten sind an die Landeskasse zu zahlen, § 120 Abs. 2 ZPO. 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2001 - 10 O 712/00 - O[X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 4 U 49/02 -
Meta
11.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 17/06 (REWIS RS 2007, 5834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5834
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