Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 2 StR 144/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4073

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[X.] vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungs-anordnung betreffend Telefon, Sim-Karte und Zubehör sowie Flugschein mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.] - 3 - heitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und u. a. sichergestellte Geld-beträge sowie Rauschgift eingezogen. - 4 - Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG ([X.], 171; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 [X.]). Der [X.] hat den Schuldspruch entspre-chend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3 3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das [X.] ist für den in den [X.] enthaltenen Wirkstoff MDMA von einem Grenzwert von 24 g, statt 30 g [X.] (BGHSt 42, 255) für die nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat deshalb bei der Strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Grenzwert um mehr als das 95-fache überschritten wurde, während er unter Zugrundlegung des richtigen Grenzwertes nur um das 76-fache überschritten worden ist. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich diese Abweichung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Denn das [X.] hat die an sich maßvolle Freiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten "gerade im Hinblick auf Art und Menge des Rauschgifts" für [X.] erachtet. 4 4. Auch die [X.] ist rechtlich zu beanstanden. Die Kammer hat im Ausspruch über die Einziehung das eingezogene Rauschgift und die sichergestellten Geldbeträge nicht konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben wer-den, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht ([X.], 1421). Dies kann bei [X.] - 5 - reichem Material in einer besonderen Anlage zum [X.] erfolgen (BGHSt 9, 88; [X.] 55. Auflage § 74 Rdn. 21). Die hier vom [X.] vorge-nommene Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis bzw. eine Liste genügt dagegen nicht, da insoweit nicht hinreichend deutlich wird, um welche Gegens-tände bzw. um welche Geldbeträge es sich handelt (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1). Rissing-van Saan Fischer Appl

Cierniak Schmitt

Meta

2 StR 144/08

07.05.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 2 StR 144/08 (REWIS RS 2008, 4073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4073

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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