Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. V ZR 63/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1746

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 63/11

vom

3. November 2011

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.
November 2011 durch [X.]
Lemke, Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 1 und 3 gegenüber allen Beklagten und der Klageantrag zu 5 gegenüber den Beklagten zu 4 und 6 abgewie-sen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert

Gründe:

I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks und möchte von den [X.] mit verschiedenen Anträgen die Duldung eines Anbaues an dem Nachbarhaus unter Schließung der an dessen Südwestwand befindlichen Fenster erreichen. Das [X.] hat die Klage als unbegründet [X.]
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sen. Im [X.] haben die Beklagten die Unzulässigkeit der ge-stellten Anträge gerügt, worauf der Kläger seine Anträge ergänzt und korrigiert hat. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage bis auf den Hilfsantrag zu 1 b) für unzulässig erachtet. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.], mit der dieser die Zulassung der Revision erreichen möchte, soweit die Klageanträge zu 1 und 3 gegenüber allen Beklagten und der Klageantrag zu 5 gegenüber den Beklagten zu 4 und 6 abgewiesen worden sind.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angefochtenen Umfang und insoweit zur [X.] an das Berufungsgericht, weil dieses den An-spruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (§
544 Abs. 7 ZPO).

1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Art.
103 Abs.
1 GG gehalten gewesen wäre, vor der teilweisen Abweisung der Klage als unzulässig auf die angenommene Unzulässigkeit der Anträge hinzuweisen.

Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht schon dann vor, wenn ein Gericht einen nach §
139 ZPO not-wendigen Hinweis nicht erteilt hat. Der
Anspruch auf die Gewährung rechtlichen
Gehörs ist in solchen Fällen erst dann verletzt, wenn ein Gesichtspunkt Bedeu-tung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.]

selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen

nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa [X.], NJW 2004, 1371, 1373 mwN). 2
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Daher scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG in der Regel aus, wenn die [X.] durch [X.] des [X.] hinreichend gewarnt ist. Ob mit Blick auf die Verpflichtung des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge
hinzuwirken (§
139 Abs.
1 ZPO), etwas anderes gilt (so wohl [X.], Beschluss vom 23.
April 2009

[X.], NJW-RR 2010, 70
f.), erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat auf die gegen die Zulässigkeit der Klage gerichtete Argumentation der Beklagten mit ausführlicher Begründung reagiert und zudem seine Anträge ergänzt und korri-giert. Dass die Beklagten darauf der Zulässigkeit erneut mit Einwänden entge-gen getreten wären, ist nicht dargelegt. Ohne solche neuerlichen [X.] war der Kläger aber nicht hinreichend gewarnt. Er konnte und durfte einen Hinweis nach §
139 Abs.
1 ZPO erwarten, wenn das Gericht die vorliegend nicht einfach zu formulierenden Anträge gleichwohl als unzulässig erachtete. Dass das [X.] einen solchen Hinweis erteilt hat, ist aus den Akten nicht ersicht-lich (§
139 Abs.
4 Satz
1 ZPO).

2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Erteilung des gebotenen Hinweises auf die im Zusammenhang mit der Rüge nach Art.
103 Abs.
1 GG geltend gemachten Ergänzungen und die dort ange-kündigten modifizierten Anträge die Klage für zulässig erachtet hätte, kann die Entscheidung zunächst keinen Bestand haben, soweit die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen worden ist. Auf die Abweisung des Antrages zu 1 b) erstreckt sich die Aufhebung des Berufungsurteils schon deshalb, weil es sich um einen Hilfsantrag zu den als unzulässig abgewiesenen Anträgen zu 1 und 1
a) handelt. Die Sache unterliegt daher auch insoweit der Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

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3. Die erneute Befassung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Sache unter Berücksichtigung auch des übrigen Vorbringens der [X.]en im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu würdigen.

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2009 -
1 O 253/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.02.2011 -
4 [X.]/09 -

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Meta

V ZR 63/11

03.11.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. V ZR 63/11 (REWIS RS 2011, 1746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1746

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4 U 62/09

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