Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 2 ARs 116/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4675

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[X.][X.]/07 vom 20. März 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u. a. [X.].: 21 Js 164/07 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 292 Js 1225/06 Staatsanwaltschaft Duisburg [X.].: 3 [X.]/07 Generalstaatsanwaltschaft [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 20. März 2007 gemäß § 4 Abs. 2 StPO beschlossen: Das beim Amtsgericht - [X.] - [X.] anhängige Verfahren 26 [X.] Js 1225/06 wird zu dem beim [X.] - [X.] - [X.] anhängigen Verfah-ren 3 KLs 21 Js 164/07 verbunden. Gründe: Bei dem Amtsgericht - [X.] - [X.] ist gegen den in Haft befindlichen Angeklagten das Verfahren 26 [X.] Js 1225/06 anhängig. Im [X.] vom 20. Februar 2007 hat das [X.] auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren an das [X.] - Jugend-kammer - [X.] zu dem dort anhängigen Verfahren 3 [X.]. Die [X.] ist bereit, beide Verfahren im Fall ihrer Verbin-dung einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden. Die vom [X.] auf die Vorlage des Generalstaatsanwalts [X.] beantragte Verbindung ist zulässig und erscheint im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Abur-teilung auch sachdienlich. [X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 116/07

20.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 2 ARs 116/07 (REWIS RS 2007, 4675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4675

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