Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6476

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 69/12
Verkündet am:

14. Mai 2012

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 278
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und die-sem oder von diesem eingeschalteten [X.] die geschuldete Aufklärung der [X.] überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.
[X.], Urteil vom 14. Mai 2012 -
II ZR 69/12 -
OLG [X.]

LG [X.]
I

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
November 2008 aufge-hoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
I vom 18.
März 2008 wird [X.].
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-
und Revisionsver-fahrens mit Ausnahme der durch die [X.], die die [X.] tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteili-gung an der D.

AG & Co.

KG. Die Beklagte ist Gründungs-
und Treuhandkommanditistin dieser Kommandit-gesellschaft.

1
-
3
-
Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten am 9.
Oktober 1996 Anteile an diesem Fonds, vermittelt durch den Anlagevermittler [X.]

, und beauftragten die Beklagte als Treuhänderin, eine Beteiligung an dem Fonds als Treuhand-kommanditistin in Höhe einer Gesamteinlage von 100.000
DM zu begründen und zur Finanzierung zuzüglich des [X.] ein Darlehen zu den jeweils gültigen Konditionen bei den finanzierenden Kreditinstituten aufzunehmen. Die Beklagte schloss zur Finanzierung der Fondsanlage im November 1996 im Namen der Klägerin und ihres Ehegatten einen Darlehensvertrag mit der [X.] über 106.600
DM. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten bis März 2004 insgesamt 35.273,76

.

bank B.

und -
nach einer Umschuldung
-
10.290

.

bank P.

. Sie erhielten Ausschüttungen in Höhe von 19.847,49

erzielten Steuervorteile über insgesamt 10.940,09

Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie und ihr Ehemann seien durch die unzutreffende Information des Anlagevermittlers [X.]

, die Anlage sei eine gute Rentenanlage, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise, zum Abschluss des [X.] und zur Zeichnung
des Fonds veranlasst worden, von der Beklagten die Zahlung von 14.812,18

Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der D.

AG & Co.

KG verlangt.

Das [X.] hat die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsen [X.] verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zuge-lassene Revision der Klägerin.

2
3
4
-
4
-
Nach Zulassung der Revision wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 3.
Januar 2012 wurde es wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Im Revisionsverfahren sind die [X.], die mit
der Beklagten einen [X.] abgeschlossen haben, dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.].

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Revisionsverfahren ist fortzusetzen, weil infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §
211 Abs.
1 [X.] die Unterbrechung gemäß §
240 Satz
1 ZPO beendet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
September 1989 -
VII
ZR
115/89, [X.], 1411).

I[X.] Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe das [X.] des Vermittlers [X.]

, der fehlerhaft aufgeklärt habe, der Beklagten zu Unrecht gemäß §
278 BGB zugerechnet. Der Vermittler sei nicht Erfüllungsge-hilfe der Beklagten gewesen. Die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen müsse sich als eine vom Schuldner gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstel-len. Die Beklagte hafte zwar für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihr mitverantworteten Anlageprospekt ebenso wie für Angaben von [X.] oder anderen Personen in ihrem Verantwortungsbereich. Da der Prospekt aber nicht fehlerhaft gewesen sei, sondern zutreffend über Chan-cen und Risiken der beabsichtigten Beteiligung informiert habe, habe keine 5
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7
8
-
5
-
Pflicht
der Beklagten bestanden, auf fehlerhafte oder unvollständige Prospekt-angaben hinzuweisen. Es habe auch eine Pflicht der Beklagten bestanden, irre-führende Angaben von Mitarbeitern des Vertriebs richtigzustellen. Dies habe jedoch zur Voraussetzung, dass ihr
ein solcher Umstand bekannt gewesen sei. Im Rahmen des Vertriebs der Anlage selbst sei der Vermittler [X.]

nicht im Verantwortungsbereich oder Pflichtenkreis der Beklagten tätig gewesen. Die Beklagte sei mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligung nicht befasst gewesen, dies sei vielmehr laut Prospekt Aufgabe der E.

GmbH gewesen. Der Vermittler sei daher nicht von der [X.] gewesen, die sich auch nicht die Vorteile der Arbeitsteilung zunutze gemacht habe. Ein Anlageberatungsverhältnis der Klägerin und ihres Ehe-manns mit der Beklagten sei nicht zustande gekommen.

2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der [X.] sind fehlerhafte Angaben des Vermittlers [X.]

zu den Risiken der [X.] nach § 278 BGB zuzurechnen.

a) Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem [X.] für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbe-sondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbunde-nen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 17.
Mai 2011 -
II
ZR
202/09, AG 2011, 554 Rn.
9; Urteil vom 31.
Mai 2010 -
II
ZR
30/09, ZIP
2010, 1397 Rn.
9 m.w.N.).

b) Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhand-lungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem 9
10
11
-
6
-
eingeschalteten [X.] die geschuldete Aufklärung der [X.] überlässt, haftet über §
278 BGB für deren unrichtige oder unzu-reichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zu-rechnen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2011 -
II
ZR
16/10, [X.], 957 Rn. 7; Urteil vom 3.
Dezember 2007 -
II
ZR
21/06, ZIP
2008, 412 Rn.
17; Urteil vom 26. September 2005 -
II
ZR
314/03, ZIP
2005, 2060, 2063; Urteil vom 14.
Juli 2003 -
II
ZR
202/02, ZIP
2003, 1651, 1652; Urteil vom 3.
Februar 2003 -
II
ZR
233/01, DStR
2003, 1494, 1495; Urteil vom 14.
Januar 1985 -
II
ZR
41/84, WM
1985, 533, 534;
Urteil vom 1.
Oktober 1984 -
II
ZR
158/84, [X.], 1473, 1474).

Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressen-ten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Grün-dungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt
der Prospekt hinreichende Aufklä-rung, ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Ent-scheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007 -
III
ZR
83/06, [X.], 1866 Rn.
10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 -
III
ZR
169/08, [X.], 118 Rn. 24; Urteil vom 19.
Juni 2008 -
III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haf-tung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird ([X.], Urteil vom 14. Juli 2003 -
II
ZR
202/02, ZIP
2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermitt-ler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Anga-ben des Vermittlers gehaftet wird. Nach §
278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der [X.]
-
7
-
hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im [X.] mit den ihm übertragenen Aufgaben steht ([X.], Urteil vom
15. Dezember 1959 -
VI
ZR
222/58, [X.]Z 31, 358, 366; Urteil vom 14.
Februar 1989 -
VI
ZR
121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers [X.]

über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die [X.] sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die [X.] über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

c) Die Beklagte hat die Pflicht zur Aufklärung teilweise auf die Vertriebs-gesellschaft übertragen. Dass sie nach dem Prospekt nicht selbst für den [X.] der Anlage zuständig war, sondern der Vertrieb Aufgabe der E.

GmbH war, ändert entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts an der Zurechnung nichts. Die Beklagte hat die Aufklärung der [X.] der Vertriebsgesellschaft übertragen, weil sie nach dem im Prospekt genannten Konzept [X.] nicht selbst, sondern über die Vertriebsgesellschaft warb. Dieser [X.] wurden damit auch die Verhandlungen mit den [X.] und ihre Aufklärung übertragen.

Wenn das anstelle des [X.] mit den [X.] und der Aufklärung beauftragte Vertriebsunternehmen weitere Un-tervermittler zugezogen hat, führt dies zur Haftung der Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB für ein Verschulden der [X.]. Das Verschulden von [X.] ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerech-net werden musste ([X.], Urteil vom 8.
Januar 2004 -
VII
ZR
181/02, NJW
2004, 2156, 2157; Urteil vom 9. Juli 1998 -
III
ZR
158/97, ZIP
1998, 1389, 13
14
-
8
-
1390; Urteil vom 24. September 1996 -
XI
ZR
318/95, ZIP
1996, 1950, 1951). Die Beklagte musste hier bereits deshalb mit der Einschaltung
weiterer Unter-vermittler rechnen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen [X.] einschalten durfte.

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht wegen der von der [X.] erhobenen Einrede der Verjährung des Ersatzanspruchs als richtig.

a) Der Anspruch ist nicht nach § 10 Nr. 2 des [X.] verjährt. Danach soll der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den [X.], in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der [X.] entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt, und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kennt-niserlangung von dem Schaden geltend zu machen sein. Eine solche Klausel ist aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2011 -
II
ZB
6/09, [X.], 117 Rn.
50; Urteil vom 13. Juli 2006 -
III
ZR
361/04, [X.], 1631 Rn.
14; Urteil vom 20. März 2006 -
II
ZR
326/04, [X.], 849 Rn.
9; Urteil vom 14.
April 1975 -
II
ZR
147/73, [X.]Z 64, 238, 241
ff.).

b) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht nach der bis 31.
Dezember 2003 geltenden Vorschrift des §
51a [X.] verjährt. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsver-hältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte schuldet Schadensersatz aber nicht aus einem Vertragsver-15
16
17
-
9
-
hältnis zwischen ihr und der Klägerin und ihrem Ehemann wegen einer Verlet-zung ihrer Pflichten aus dem Treuhandvertrag, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes zur Gesellschaft. [X.], die ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegenüber einem an-deren Gesellschafter wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten geltend macht, verjähren nach allgemeinen Regeln und nicht nach den berufs-spezifischen Spezialnormen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschaf-ters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten ([X.], Urteil vom 13.
Juli 2006 -
III
ZR
361/04, [X.], 1631 Rn.
13; Urteil vom 20.
März 2006 -
II
ZR
326/04, ZIP
2006, 849 Rn.
8; Urteil vom 24.
Mai 1982 -
II
ZR
124/81, [X.]Z 84, 141, 149).

Entgegen der Auffassung der [X.] kommt es dabei nicht [X.] an, ob nur ein Kommanditist oder mehrere Kommanditisten als Grün-dungsgesellschafter vorhanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass
die [X.] den Treuhänder als Gründungsgesellschafter in Anspruch nehmen können. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anleger nach dem Gesellschafts-
und Treuhandvertrag wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden ([X.], Urteil vom 20. März 2006 -
II
ZR
326/04, [X.], 849 Rn.
7). §
7 Nr.
2 des Gesellschaftsvertrags stellt die treuhänderisch beteiligten Gesellschafter den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern ausdrücklich gleich.

c) Der Anspruch ist schließlich nicht deshalb nach §§
195, 199 BGB i.V.m. Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1 EGBGB verjährt, weil die Klägerin und ihr Ehemann den Prospekt mit den Risikohinweisen nicht gelesen haben, wie die Beklagte behauptet. In Prospekthaftungs-
und Anlageberatungsfällen liegt eine 18
19
-
10
-
grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im [X.] nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegrün-denden Umstände einer Aufklärungs-
oder Beratungspflichtverletzung notwen-digen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren ([X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR
249/09, [X.]Z
186, 152 Rn.
31
ff.; Urteile vom 22. Juli 2010 -
III
ZR
203/09, [X.], 1760 Rn.
15 und -
III
ZR
99/09, [X.] 2011, 68 Rn.
17; Urteil vom
22. September 2011 -
III
ZR
186/10, NJW-RR
2012, 111 Rn.
10; Urteil vom 27.
September 2011 -
VI
ZR
135/10, ZIP
2011, 2361 Rn.
11).
-
11
-

II[X.] Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2008 -
28 O 20067/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2008 -
25 U 3167/08 -

20

Meta

II ZR 69/12

14.05.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12 (REWIS RS 2012, 6476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6476

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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