Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 3 StR 409/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1609

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 409/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge [X.] Verletzung des § 257 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], 454 f.). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Angeklagte geständig war und deshalb das Urteil auf dem gel-tend gemachten Verfahrensfehler nicht beruht. [X.] Pfister

von [X.]

Hubert

Schäfer

Meta

3 StR 409/07

09.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 3 StR 409/07 (REWIS RS 2007, 1609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1609

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