Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. 1 StR 627/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6022

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 19. Dezember 2007 und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten [X.]vom 14. Januar 2008 bemerkt der [X.]: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 300.000,-- Euro weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe entnimmt der [X.], dass an dem von dem Angeklagten

P. im Interesse aller Beteilig-ten entgegengenommenen Erlös des Handels mit Betäubungsmitteln alle drei [X.] auch gemeinsame Verfügungsgewalt hatten ([X.] f.). Somit [X.] das [X.] zutreffend eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäter-schaft (vgl. [X.], 409) in Höhe des Verkaufserlöses gegenüber dem An-geklagten [X.] vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch möglich gewe-sen wäre, sofern die [X.] hätte eindeutig feststellen können, ob und welche - 3 - Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der [X.] vorlie-gend nicht zu entscheiden. [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 627/07

22.01.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. 1 StR 627/07 (REWIS RS 2008, 6022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6022

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