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PDF anzeigen[X.]/00vom11. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mitder in der Hauptverhandlung gemäß § 253 Abs. 1 StPO erfolgtenVerlesung umfangreicher Niederschriften über die polizeilichenVernehmungen des Zeugen [X.]bemerkt der Senat ergänzendzur Antragsschrift des [X.]: Dieser Vorgangschließt nicht aus, daß der Zeuge sich nach der Verlesung [X.] entsprechend der Darstellung in dem angefochte-nen Urteil ([X.]) wieder an die Einzelheiten erinnerte und [X.] hieraus ihre Überzeugung gewonnen hat. Unter die-sen Umständen lassen die [X.] einen durchgrei-fenden Rechtsfehler nicht erkennen.[X.] Kolz Hebenstreit
Meta
11.10.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. 1 StR 409/00 (REWIS RS 2000, 924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 924
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