Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 438/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2578

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 438/00Verkündet am:28. Juni 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] Tropf, Pof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 26. Juli 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariell beurkundetem [X.] erwarben die [X.] von der Klägerin (damals noch "[X.]") die Geschäftsan-teile an der "[X.]GmbH". Von dem vereinbarten [X.] von 420.000 DM entfiel ein gesondert ausgewiesener Teilbetrag von142.200 DM als "vorläufiger Wertansatz" auf den der Gesellschaft gehörendenGrundbesitz. Dieser Teil des [X.] unterlag einer in § 3 nähergeregelten [X.] -Im August 1993 ließ die Klägerin ein Gutachten über den [X.] Grund und Bodens, bezogen auf den 30. Juni 1993, erstellen, das zu ei-nem Wert von 425.000 DM gelangte. Sie verlangte von den Beklagten vergeb-lich die Zahlung der - wegen zwischenzeitlichen Verkaufs von Teilflächen - re-duzierten Differenz zu dem "vorläufigen Wertansatz" von 213.100 DM zuzüg-lich der Gutachterkosten.Mit ihrer Klage hat die Klägerin die gesamtschuldnerische [X.] Beklagten zur Zahlung eines erstrangigen [X.] der Nachbewer-tungsdifferenz von 100.000 DM nebst Zinsen beantragt. Das [X.] Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. [X.] Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt dieKlägerin ihr Klageziel weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht sieht die [X.] als [X.] im Sinne des AGB-Gesetzes an. Es hält sie nach § [X.] für unwirksam, weil sie die Beklagten in unangemessener Weise [X.]. Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung seien [X.] nicht zur Zahlung eines höheren Kaufpreises verpflichtet, weil [X.] dem Wegfall der unwirksamen Klauseln entstandene Regelungslückenicht geschlossen werden könne.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 4 -- 5 -II.Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den von der Klägerin verfolgtenZahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob essich bei den [X.] um Individualvereinbarungen, wie dieKlägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § [X.] handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirksam.a) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-parteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstückenderen spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung desursprünglich festgelegten Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl [X.] als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gesche-hen.b) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter [X.] bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich [X.], sind sie nach den [X.] vom 26. Januar 2001 ([X.], 331), 11. Mai 2001 ([X.]/99,WM 2001, 1305) und 22. Februar 2002 ([X.], [X.], 808) eben-falls wirksam. Daß der Grundbesitz zum Gesellschaftsvermögen der GmbHgehörte, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.aa) Die Klauseln sind nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 [X.]nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Für den maßgeblichen [X.](Investoren) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar, daß es im- 6 -Beitrittsgebiet noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und [X.] die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht mög-lich war; auch lag es auf der Hand, daß die Grundstückspreise zunächst ein-mal stiegen. Auf diese Umstände wurde hier eingangs der [X.] ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend wurde der auf [X.] entfallende Kaufpreis als "vorläufiger Wertansatz" bezeichnet.Damit ist ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Senat, [X.], 197, 201) zu Lasten der Beklagten ausgeschlossen.Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfallseine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 [X.] begründen kann (Senatsurt. v.26. Mai 2000, [X.], [X.], 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. [X.] Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Verschaffung einer Wirtschafts-,Währungs- und [X.] zwischen der [X.] undder [X.] vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-trag, BGBl. [X.], 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vordem 3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücks-markts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertungauch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte ([X.]. v. 26. Januar 2001, aaO), sind auch auf die hier streitigen Klauselnanwendbar. Die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des [X.] sich nämlich nicht wesentlich von denen vor dem [X.]) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den§§ 9-11 [X.], denn es handelt sich um [X.]. Sie bestimmenden endgültigen Preis der Grundstücke, indem sie solche Regelungen treffen,- 7 -die auch aus der Sicht der Beklagten die zukünftige, bei Vertragsschluß nochnicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen [X.] bestimmbar umschreiben. Das macht sie nach § 8 [X.] kontrollfrei.Dem steht nicht entgegen, daß die Klauseln einen Erhöhungsvorbehalt - ohneObergrenze - zugunsten der Verkäuferin vorsehen und die preisbildendenFaktoren - bei nicht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durcheinen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt werdensollen; auch wird nicht in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung [X.] eingegriffen (siehe im einzelnen Senatsurteil vom 22. [X.], aaO).III.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es istaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die Höhe des [X.] erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dabei [X.] Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin den in dem Kaufvertragvereinbarten [X.] zur Nachbewertung eingehalten hat oder ob [X.] Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen ist (vgl. Senatsurt. v.26. Januar 2001, aaO, 339 f). Auch wird es sich mit den jeweiligen [X.] Beklagten gegen ihre - gesamtschuldnerische - Haftung befassen müssen.Insoweit ist hier allerdings bereits darauf hinzuweisen, daß die von dem [X.] zu 4 erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet ist. Die [X.] 8 -gehört nicht zu dem in § 196 Nr. 1 BGB a.F. genannten Personenkreis. [X.] gilt für den geltend gemachten Anspruch die regelmäßige [X.] von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.).[X.] Tropf KrügerKleinGaier

Meta

V ZR 438/00

28.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 438/00 (REWIS RS 2002, 2578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2578

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