Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 250/11
vom
21. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
Dr.
[X.], die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers
ge-gen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juli 2011 durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO [X.].
Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich.
1. Die Frage, ob der Erwerber einer Genossenschaftswohnung an den im Mietvertrag vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch dann gebunden ist, wenn die im Nutzungsvertrag vorausgesetzte Mitgliedschaft in der Genossenschaft infolge der Insolvenz der Genossenschaft erloschen ist, ist nicht grundsätzlicher Natur. Es versteht sich vielmehr von selbst, dass die im ursprünglichen Mietvertrag mit der Genossenschaft vorausgesetzte Mitglied-schaft des Mieters in der Genossenschaft nach der Veräußerung der Wohnung und dem Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag keine Bedeutung mehr für das Mietverhältnis hat.
1
2
-
3
-
2. Die Revision hat aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils auch keine Aussicht auf Erfolg.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2011 -
6 C 3724/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
3 [X.]/11 -
3
4
Meta
21.02.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 250/11 (REWIS RS 2012, 8964)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8964
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 250/11 (Bundesgerichtshof)
Wohnraummiete: Bindung des Grundstückserwerbers an Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach Insolvenz der Wohnungsbaugenossenschaft
VIII ZR 242/08 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 21/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 335/10 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 235/11 (Bundesgerichtshof)