Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 250/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8964

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 250/11

vom

21. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
Dr.
[X.], die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers
ge-gen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juli 2011 durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO [X.].

Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich.
1. Die Frage, ob der Erwerber einer Genossenschaftswohnung an den im Mietvertrag vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch dann gebunden ist, wenn die im Nutzungsvertrag vorausgesetzte Mitgliedschaft in der Genossenschaft infolge der Insolvenz der Genossenschaft erloschen ist, ist nicht grundsätzlicher Natur. Es versteht sich vielmehr von selbst, dass die im ursprünglichen Mietvertrag mit der Genossenschaft vorausgesetzte Mitglied-schaft des Mieters in der Genossenschaft nach der Veräußerung der Wohnung und dem Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag keine Bedeutung mehr für das Mietverhältnis hat.
1
2
-
3
-
2. Die Revision hat aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils auch keine Aussicht auf Erfolg.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2011 -
6 C 3724/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
3 [X.]/11 -

3
4

Meta

VIII ZR 250/11

21.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 250/11 (REWIS RS 2012, 8964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8964

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VIII ZR 250/11

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