Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. XII ZB 333/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 262

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[X.]:[X.]:BGH:2017:201217BXII[X.]333.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 333/17
vom
20.
Dezember
2017
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
ja
BGHR:
ja
BGB §§
1773 Abs.
1, 1882; [X.]BGB Art.
7 Abs.
1, 24 Abs.
1 Satz
1; FamFG §
99 Abs.
1; [X.] [X.] Art.
8 Abs. 1; [X.] Art.
2, 5, 6, 15 Abs.
1, 16 Abs.
1; [X.] Art.
1 Abs.
1, 13 Abs.
1; GFK Art.
12 Abs.
1
a)
Kind im Sinne des §
99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18.
Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit an-wendbaren Recht noch minderjährig ist.
b)
Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die [X.] beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
c)
Auch wenn das [X.] Gericht seine internationale Zuständigkeit bei An-ordnung einer Vormundschaft auf Art.
8 Abs.
1 [X.] [X.] stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art.
5
und 6 [X.] ausreichend dafür, dass gemäß Art.
15 Abs.
1 [X.] [X.]s Recht zur Anwendung kommt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 16.
März 2011

XII
[X.]
407/10

FamRZ 2011, 796).
d)
Die Regelung in Art.
12 Abs.
1 der [X.] erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehö-rigkeitsanknüpfung des Art.
7 Abs.
1 [X.]BGB verdrängt.
-
2
-

e)
Der Anwendungsbereich des [X.] Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.
f)
Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der [X.] [X.]).

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 -
XII [X.] 333/17 -
[X.]

[X.]

-
3
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
20.
Dezember
2017
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Prof. Dr. [X.],
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des
6.
Senats für Familiensachen
des [X.]s Hamm
vom 15.
Mai 2017 aufgehoben.
Die Sache wird
zur erneuten
Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000

Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wann die Vormundschaft für einen als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach [X.] eingereisten Staatsangehörigen der [X.] [X.] endet.
Der im Juni 1997 geborene Betroffene ist
Staatsangehöriger der Repub-lik [X.]. Nachdem er unbegleitet nach [X.] eingereist war, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 5.
Mai 2014 das Ruhen der elterlichen Sor-ge fest, ordnete die Vormundschaft an und wählte die Beteiligte zu
1, eine Rechtsanwältin, als Vormund aus.
Über eine Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 28.
Oktober 2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei, weil der Betroffene mit Vollendung des 18.
Lebensjahres volljährig geworden sei. Die vom Vormund namens des Be-1
2
3
-
4
-

troffenen eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der zugelassenen [X.].

B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht.
I.
Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
die interna-tionale Zuständigkeit [X.]r Gerichte ergebe sich aus Art.
8 Abs.
1 [X.] [X.], weil der Betroffene
seinen Lebensmittelpunkt in [X.] habe und sich für das Fortbestehen der Vormundschaft auf seine Minderjährigkeit berufe. Die Vormundschaft habe aber gemäß §§
1773, 1882 BGB kraft Gesetzes mit Vollendung des 18.
Lebensjahres geendet. Anordnung wie Beendigung der Vormundschaft richteten sich nach [X.]m Recht, weil der Betroffene bei der Anordnung noch 16 Jahre alt gewesen und damit gemäß Art.
15 Abs.
1 des
[X.] [X.]s
([X.]) [X.]s Recht anwendbar ge-wesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zuständigkeit der [X.]n Gerichte aus der [X.] [X.] und nicht aus Art.
5
ff. [X.] folge.
Die Vorfrage der Volljährigkeit des Betroffenen sei hingegen gemäß Art.
7 [X.]BGB nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem der Betroffene angehöre. Eine vorrangige Bestimmung ergebe sich zum einen nicht aus den Bestimmungen des [X.] [X.]s. Zum anderen hinde-re auch Art.
12 der [X.] (GFK) nicht die
Anwendbarkeit 4
5
6
-
5
-

von Art.
7 [X.]BGB, weil dieses Übereinkommen die Frage der Volljährigkeit ebenfalls nicht regele. Das dort genannte [X.] sei mit demjenigen in Art.
5 [X.]BGB nicht gleichzusetzen und erfasse daher nicht zwingend die Voll-jährigkeit. Eine Anknüpfung auch dieser Frage an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention würde den Rechtsverkehr von und mit Flüchtlingen er-heblich erschweren, weil bis zu deren bestandskräftiger öffentlich-rechtlicher Anerkennung oftmals Jahre vergingen und bis dahin alle Gerichte gehalten wä-ren, die Flüchtlingseigenschaft inzident -
unter Umständen auch mit aufwändi-gen Beweisaufnahmen -
zu prüfen. Erhebliche Probleme ergäben sich so bei-spielsweise für Arbeitgeber und Vermieter von Flüchtlingen, was dem Sinn und Zweck der [X.], nämlich der Förderung der Integration von Flüchtlingen, zuwider laufen würde.
Daher sei die Frage der Volljährigkeit des Betroffenen nach dem Recht der [X.] [X.] zu beurteilen. Aus Art.
168 des [X.] der Re-publik [X.] ergebe sich, dass die Volljährigkeit mit Vollendung des 18.
Lebensjahres eintrete. Denn diese Vorschrift aus dem [X.] besage, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inha-bers der elterlichen Gewalt Verträge abschließen könne, woraus zu folgern sei, dass es mit 18 eigenverantwortlich handeln könne. Art.
443 des [X.] der [X.] [X.] aus dem [X.], wonach die Volljährigkeit erst mit Vollen-dung des 21.
Lebensjahres eintrete, stehe dem
nicht entgegen. Denn nach Art.
6 [X.] könne ein neueres Gesetz ein früheres auch stillschweigend aufheben. Bestätigt habe diese Rechtslage das Ministerium für Auswärtige An-gelegenheiten der [X.] [X.] (auf Anfrage der [X.] [X.])
mit Schreiben vom 3.
Mai 2016 und die Botschaft der [X.] Gui-nea in ihrer offiziellen, auf Grundlage der Rechtsauskunft ihres Justizministeri-ums abgegebenen
Stellungnahme vom 30.
September 2016. Damit habe sie ihre anderslautende Auskunft (Volljährigkeit mit Vollendung des 7
-
6
-

21.
Lebensjahres) vom 19.
September 2016 korrigiert. Andere Erkenntnisquel-len zur Feststellung des ausländischen Rechts stünden nicht zur Verfügung. Der in Aussicht genommene Sachverständige habe als Ergebnis seiner Vorer-mittlungen mitgeteilt, dass nach seiner Meinung die Gesetzeslage klar und die in der Stellungnahme der Botschaft vom 30.
September 2016 mitgeteilte Rechtsauffassung richtig sei. Gerichtsentscheidungen aus [X.] zur Frage der Volljährigkeit habe er nicht gefunden.
Vor dem Hintergrund des ganz erheb-lichen Gewichts der offiziellen Verlautbarung der Botschaft der [X.] [X.] bestünden keine Zweifel, dass nach dem Recht in [X.] die Volljährigkeit mit Vollendung des 18.
Lebensjahres eintrete.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zu Recht ist das [X.] von der internationa-len
Zuständigkeit der [X.]n Gerichte
ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von §
72 Abs.
2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit in der [X.] von Amts wegen zu [X.] ist (Senatsbeschluss [X.], 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11).
a) Dabei kann zum einen offen bleiben, ob sich -
wie das Oberlandesge-richt angenommen hat (ebenso etwa [X.] FamRZ 2017, 1227, 1228; [X.] FamRZ 2015, 1820, 1822; zweifelnd [X.] Beschluss vom 7.
September 2017 -
18
WF
62/17 -
juris Rn.
11
f.) -
die internationale [X.] aus
Art.
8 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) 8
9
10
-
7
-

Nr.
1347/2000 ([X.]. [X.] Nr. L 338 S. 1; im Folgenden: [X.] [X.]) ergibt. Hierfür müsste auch ein Minderjähriger, der das 18.
Lebensjahr vollendet hat, als Kind im Sinne dieser Norm einzustufen sein, was streitig ist (bejahend etwa [X.], 1229; verneinend etwa [X.]/[X.] Fami-lienrecht 6.
Aufl. §
99 FamFG Rn.
7; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. Art.
8 EWG VO 2201/2003 Rn.
3; [X.]/[X.] ZPO 32.
Aufl. Art.
8 EuEheVO Rn.
1; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] ZPO 38.
Aufl. Art.
8 EuEheVO Rn.
1a; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
8 EuEheVO Rn.
3; [X.] IPrax 2010, 583, 584
f.; v.
[X.] FamRZ 2015, 1822).
Zum anderen bedarf keiner Klärung, ob sich die internationale Zustän-digkeit für die Aufhebung der auf der Grundlage des [X.] Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstre-ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.
Oktober 1996 (Kinder-schutzübereinkommen
-
[X.]; BGBl. [X.] S.
602, 603)
angeordneten Maß-nahme aus Art.
5 und 6 iVm Art.
3 lit.
c ergibt, obwohl dieses Abkommen ge-mäß Art.
2 [X.] nur auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres anzuwenden ist.

Schließlich kann dahinstehen,
ob die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte aus Art.
5
und
6 iVm Art.
3 lit.
c des [X.] Übereinkom-mens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.
Januar 2000 (Erwachsenenschutzübereinkommen
-
[X.]; BGBl.
2007 II S.
323, 324)
folgt. Dessen Anwendungsbereich bestimmt Art.
1 Abs.
1 [X.] dahingehend, dass das Übereinkommen bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Er-wachsenen anzuwenden ist, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der [X.] ihrer persönlichen Eigenschaften nicht in der Lage sind, ihre Inte-ressen zu schützen.
11
12
-
8
-

b) Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach §
97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Verein-barungen und Rechtsakte der [X.] nicht eingreifen, [X.] aus §
99 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 iVm §
151 Nr.
4 FamFG (vgl. auch [X.] Beschluss vom 7.
September 2017 -
18
WF
62/17 -
juris Rn.
14).
Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und mit der Vormundschaft geht es um eine der von §
99 FamFG erfassten Kindschaftssa-chen. Kind im Sinne der Vorschrift kann auch eine Person sein, die das 18.
Lebensjahr bereits vollendet hat, sofern nach dem insoweit -
etwa gemäß Art.
7 [X.]BGB -
anwendbaren Recht damit nicht das Ende der Minderjährigkeit verbunden ist (vgl. [X.] Beschluss vom 7.
September 2017
-
18
WF
62/17 -
juris Rn.
14; BeckOK
FamFG/[X.] [Stand: 1.
Oktober 2017] §
99 Rn.
23 mwN; [X.]/[X.] BGB [2014] Art.
21 [X.]BGB Rn.
145; [X.]/[X.] ZPO 32.
Aufl. Art.
8 EuEheVO Rn.
1; ohne Begründung [X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
99 Rn.
2; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 4.
Aufl. §
99 Rn.
34). Denn die Kindschaftssachen im Sinne des §
99 FamFG stellen nicht auf die Vollendung des 18.
Lebensjahres, sondern jeweils auf die Minderjährigkeit ab, wobei die Vorfrage des Eintritts der
Geschäftsfähigkeit grundsätzlich gemäß Art.
7 Abs.
1 [X.]BGB wiederum selbständig an das Recht des Staates anzuknüpfen ist, dem die Person angehört. Dass der Begriff der Kindschaftssachen des § 99 FamFG enger -
nämlich
auf Personen unter 18
Jahren begrenzt -
sein soll als der des §
151 FamFG, ist nicht ersichtlich.
Wann für den Betroffenen die Volljährigkeit eintritt, ist mithin sowohl für die internationale
Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche ma-teriell-rechtliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich. Es [X.] sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, so dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist (vgl. 13
14
15
-
9
-

[X.] 212, 318 = NJW 2017, 827 Rn.
22
mwN; [X.] FamFG 19.
Aufl. §
3 Rn.
41; zur davon abzugrenzenden Frage, ob ein ausländischer Staat der [X.]n Gerichtsbarkeit unterliegt, vgl. [X.] 209, 290 = [X.], 903 Rn.
23 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] die Beschwer-de des Betroffenen für zulässig gehalten und dabei insbesondere die hierfür nach §
59 FamFG erforderliche Beschwer bejaht hat. Diese scheitert nicht [X.], dass jedenfalls nach [X.]m Recht die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit von Gesetzes wegen endet (§§
1882, 1773 Abs.
1 BGB) und der amtsgerichtliche Beschluss, in dem dies bejaht wird,
das Ende lediglich deklara-torisch
feststellt. Denn wie das [X.] zutreffend ausführt, ist der Betroffene durch die mit der gerichtlichen Feststellung verbundene Rechts-scheinwirkung in seinen Rechten beeinträchtigt, so dass ihm der [X.] zur Verfügung stehen muss, um diese Wirkung zu beseitigen (vgl. [X.] FamRZ 2015, 1820, 1822; [X.]/[X.] BGB 15.
Aufl. §
1882 Rn.
5; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1882 Rn.
16; [X.]/[X.] BGB [2014] §1882 Rn.
22).
b) Von Rechtsfehler beeinflusst ist hingegen die Annahme des Oberlan-desgerichts, das Ende
der Vormundschaft richte sich nach [X.]m Recht. Vielmehr erscheint möglich, dass mangels vorrangiger Verweisung in das deut-sche Recht insoweit gemäß Art.
24 Abs.
1 Satz
1 [X.]BGB das Recht der Re-publik [X.] zur Anwendung kommen muss.
aa) Anders als das [X.] meint, führt der Umstand, dass der Betroffene bei Anordnung der Vormundschaft dem [X.] Kinderschutz-übereinkommen gemäß dessen Artikel
2 unterfiel, nicht ohne weiteres dazu, 16
17
18
19
-
10
-

dass sich auch der Zeitpunkt des Endes der Vormundschaft nach [X.]m Recht richtet.
Unerheblich ist
hierfür, ob das Amtsgericht seine internationale Zustän-digkeit bei Anordnung der Vormundschaft auf Art.
8 Abs.
1 [X.] [X.] ge-stützt hat. Denn
die
sogenannte hypothetische Zuständigkeit nach Art.
5
und 6 [X.] war ausreichend dafür, dass gemäß
Art.
15 Abs.
1 [X.] [X.]s Recht zur Anwendung kam
(vgl. Senatsbeschluss vom 16.
März 2011 -
XII
[X.]
407/10 -
FamRZ 2011, 796
Rn.
12, 30
ff.; [X.]/Thorn BGB 77.
Aufl. [X.].
Art.
24 [X.]BGB Rn.
21 mwN
auch zur Gegenmeinung; [X.]/v.
[X.] BGB [2014] [X.] zu Art.
24 [X.]BGB Rn.
2c mwN).
Das Erlöschen der elterlichen Ver-antwortung -
zu der gemäß Art.
1 Abs.
2 [X.] auch das durch die [X.] begründete [X.] gehört -
kraft Gesetzes bestimmt sich dann grundsätzlich gemäß Art.
16 Abs.
1 [X.] nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Die vom [X.] [X.] hier-durch vorgenommene Verweisung in das [X.] Recht endete
aber mit der
Vollendung des 18.
Lebensjahres, weil dieser Zeitpunkt nach Art.
2 [X.] den Anwendungsbereich des Übereinkommens insgesamt begrenzt. Die letztlich auf das [X.] [X.] gestützte Annahme des
Oberlandes-gerichts, das Ende der Vormundschaft richte sich nach §§
1882, 1773 Abs.
1 BGB,
wäre daher nur zutreffend, wenn die Minderjährigkeit des
Betroffenen
in eben diesem Zeitpunkt geendet hätte. Dann nämlich fielen [X.] und zeitliches Ende der Verweisung des Art.
16 Abs.
1 [X.]
zusammen, was für die Anwendbarkeit des aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen folgenden [X.]n Rechts
ausreichend wäre.
Die Frage, ob
die Minderjährigkeit des Betroffenen mit Vollendung des 18.
Lebensjahres geendet hat, ist aber
nach internationalem
Privatrecht selb-20
21
-
11
-

ständig anzuknüpfen
und lässt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Fest-stellungen nicht bejahen.
(1) Der Eintritt der Volljährigkeit mit Vollendung des 18.
Lebensjahres folgt danach für den Betroffenen nicht aus §
2 BGB
iVm -
ggf. über §
2 Abs.
1 [X.] -
Art.
12 Abs.
1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951
([X.] -
GFK; BGBl. 1953 II S.
559, 560), das für das [X.] eines Flüchtlings in das Recht seines Wohnsit-zes und in [X.]gelung eines solchen seines [X.] verweist.

Anders als das [X.] meint, erfasst die Regelung in Art.
12 Abs.
1 GFK allerdings die Frage der Volljährigkeit des Flüchtlings. Richtig ist zwar, dass der Begriff des [X.]s in der Konvention selbst nicht defi-niert
ist. Die Geschäftsfähigkeit und insbesondere die Frage der Volljährigkeit gehören jedoch sowohl aus [X.]r Sicht als auch bei [X.] Auslegung zum Kernbereich des [X.]s (vgl. zum Ganzen v.
[X.]
FamRZ 2015, 1822, 1823 mwN), so dass Art.
12 Abs.
1 GFK die Staatsangehö-rigkeitsanknüpfung des Art.
7 Abs.
1 [X.]BGB verdrängt ([X.] Beschluss vom 3.
Mai 2017 -
10
UF
6/17 -
juris Rn.
12
ff.; v.
[X.] FamRZ 2015, 1822, 1823; [X.]/[X.]/Verschraegen Das gesamte Familienrecht [Stand: August 2017] Art.
7 [X.]BGB Rn.
18 und Art.
5 [X.]BGB Rn.
24; [X.]/Hohloch BGB 15.
Aufl. Art.
7 [X.]BGB Rn.
2; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
7 [X.]BGB Rn.
34; [X.]/Thorn BGB 77.
Aufl. [X.].
Art.
5 [X.]BGB Rn.
23; [X.]/
[X.]smann BGB [2013] Art.
7 [X.]BGB Rn.
20; aA [X.] FamRZ 2015, 1820, 1821; [X.]/[X.] [Stand: 1.
März 2017] Art.
7 [X.]BGB Rn.
7). Dass dies zur Folge hat, dass der Tatrichter in Fällen wie dem vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft eigenständig prüfen muss (Senatsurteil [X.] 169, 240 = FamRZ 2007, 109), kann nicht ausschlaggebend dafür sein, die mit Art.
12 Abs.
1 GFK bezweckte rechtliche Entkoppelung des Flüchtlings von dem Natio-22
23
-
12
-

nalstaat, der ihm zur Flucht Anlass gegeben
hat, nicht umzusetzen
(vgl. auch [X.]/[X.] [2013] [X.]ang IV zu Art.
5 [X.]BGB Rn.
68).
Mit der [X.] sollten Flüchtlinge möglichst weitgehend integriert und den Einwohnern des [X.] praktisch gleichgestellt werden. Dies
bedingt aber auch, die Frage ihrer Volljährigkeit nach dem Recht des Wohnsitz-
bzw. [X.] zu beurteilen (vgl. [X.]/[X.] [2013] [X.]ang IV zu Art.
5 [X.]BGB Rn.
47).
Eine
nicht staatenlose Person wie der Betroffene des vorliegenden Ver-fahrens ist Flüchtling nach Art.
1 Abschnitt A Abs.
2 GFK iVm dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.
Januar 1967 (BGBl.
1969
II S.
1293, 1294),
wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung we-gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des [X.] befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses [X.] nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in [X.]
(vgl. auch §
3 Abs.
1 [X.]).
Feststellungen dazu, ob dies auf den Betroffenen zutrifft, hat das [X.] -
von seinem Rechts-standpunkt aus folgerichtig -
bislang nicht getroffen.
(2) Die Annahme des [X.]s, die Volljährigkeit des [X.] ergebe sich aus dem wegen Art.
7 Abs.
1 Satz
1 [X.]BGB maßgeblichen Recht der [X.] [X.] als dem Heimatrecht des Betroffenen,
hält
den Rü-gen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
(a) Auf eine
Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbe-schwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht gestützt werden. Der [X.] Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des [X.] zu er-24
25
26
-
13
-

mitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermes-sen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden [X.] unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend [X.] hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum [X.]n das anzu-wendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem [X.]n Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss
vom 24.
Mai 2017 -
XII
[X.]
337/15 -
FamRZ 2017, 1209 Rn.
13
f. mwN).
(b) Gemessen hieran ist
das [X.] ohne ausreichende Er-mittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der [X.] [X.] mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres eintrete.
Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der [X.] [X.] gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. [X.] einige [X.]e von der Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgehen ([X.] Beschluss vom 7.
September 2017 -
18
WF
62/17 -
juris Rn.
28
ff.; [X.] 2017, 111; [X.] Beschluss vom 23.
Februar 2016 -
4
UF
186/15 -
juris Rn.
9
ff.),
stimmen andere mit der angefochtenen
Entscheidung überein ([X.] Be-schluss vom 5.
September 2017 -
13
WF
76/17 -
juris Rn.
14; [X.] [10.
Senat für Familiensachen] Beschluss vom 3.
Mai 2017 -
10
UF
6/17 -
juris Rn.
17
ff.). Dabei ist der Ausgangspunkt jeweils identisch, wonach gemäß dem -
bislang nicht ausdrücklich aufgehobenen -
Art.
443 des [X.] der Repub-lik [X.] die Volljährigkeit auf das vollendete 21.
Lebensjahr festgesetzt wird (vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/Ferid Internationales Ehe-
und Kind-27
28
-
14
-

schaftsrecht [Stand: 1.

14, 33). Unterschiedlich wird hingegen eingeschätzt, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem im Jahr
2008 eingeführten [X.] der [X.] [X.] und [X.] aus dessen Art.
168 ergeben, der nach den tatrichterlichen Feststellungen besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Gewalt Verträge abschließen kann. Teilweise wird der [X.] allein als Gesetzeswerk gesehen, das die Rechte von Kindern in [X.] näher regele, nur Anwendung auf Personen unter 18 Jahren finde und keine Regelungen über den Eintritt der Volljährigkeit enthalte (vgl. [X.] Beschluss vom 23.
Februar 2016 -
4
UF
186/15 -
juris Rn.
11). Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbun-denen -
nach Art.
6 [X.] möglichen -
stillschweigenden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art.
271
ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im [X.] zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. [X.] Beschluss vom 5.
September 2017
-
13
WF
76/17 -
juris Rn.
13).
Das [X.] hat sich auf die Mitteilungen des [X.] der [X.] [X.] vom 3.
Mai 2016 und der Botschaft der [X.] [X.] vom 30.
September 2016 gestützt. Allerdings hatte Letztere noch unter dem 19.
September 2016 erklärt, die Volljährigkeit 21

. Angesichts dieser aus sich heraus unklaren Gesetzeslage, die zu divergierenden Beurteilungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geführt hat, und den unterschiedlichen Aus-künften der Behörden [X.]s
durfte sich das [X.] nicht mit der ersichtlich auf einer vorläufigen Einschätzung beruhenden Auskunft des in [X.] genommenen Gutachters
begnügen, ihm scheine die Gesetzeslage klar zu sein. Vielmehr sind
bei dieser Sachlage an die Ermittlungspflicht höhere [X.]
-
15
-

forderungen zu stellen, die es gebieten, ein aussagekräftiges Sachverständi-gengutachten einzuholen.
bb) Die Anwendbarkeit [X.]n Rechts auf das Ende der [X.] ergibt sich auch nicht aus Art.
13 Abs.
1 [X.], weil der Anwendungs-bereich des [X.] Erwachsenenschutzübereinkommens in einem Fall wie dem vorliegenden nicht eröffnet ist (aA v.
[X.] FamRZ 2015, 1822).
Nach
Art.
1 Abs.
1 [X.] ist dieses Übereinkommen bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Eigenschaf-ten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen. Zwar ist gemäß Art.
2 Abs.
1 [X.] Erwachsener eine Person, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat, und können die von Artikel 1 in Bezug genommenen Maßnahmen laut Art.
3 lit.
c [X.] auch die Vormundschaft umfassen. Gleichwohl ist der Anwen-dungsbereich hier
nicht eröffnet. Denn die Vormundschaft für den Betroffenen ist nicht wegen einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit iSd Art.
1 Abs.
1 [X.] angeordnet worden. Die dort genannten Fähigkeiten sind nur persön-lich, wenn sie zur Psyche oder zum Körper des Erwachsenen gehören, so dass nur Schutzmaßnahmen erfasst sind, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer [X.] oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen (vgl. [X.] BT-Drucks.
16/3250 S.
33; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
1-4
[X.] Rn.
11; [X.]/Thorn BGB 77.
Aufl. [X.]. Art.
24 [X.]BGB Rn.
2; [X.] FamRZ 2008, 1995, 1996 und 1999; [X.] 2017, 111; in [X.] auch [X.] Beschluss vom 7.
September 2017
-
18
WF
62/17 -
juris Rn.
13). Um eine solche Hilfsbedürftigkeit handelt es sich bei der Minderjährigkeit jedoch nicht.

30
31
-
16
-

Nichts anderes folgt aus Art.
2 Abs.
2 [X.], der die Anwendung des Übereinkommens auf Maßnahmen sicherstellt, die hinsichtlich eines Erwachse-nen zu einem Zeitpunkt getroffen worden sind, in dem er das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (aA offensichtlich [X.]/v. [X.] BGB [2014] [X.] zu Art. 24 [X.]BGB Rn.
35a). Auch insoweit geht es allein um [X.] in dem von Art.
1 Abs. 1 [X.] umschriebenen Rahmen. Denn mit Art.
2 Abs.
2 [X.] soll der Fall geregelt werden, dass
die zuständigen Behörden in Anwendung des [X.] [X.]s Maßnahmen getroffen haben, die auf den Schutz eines behinderten Kindes abzielen, wobei sie vorse-hen, dass diese Maßnahmen nach der Volljährigkeit des Kindes weiterhin durchgeführt werden oder mit seiner Volljährigkeit wirksam werden ([X.] BT-Drucks. 16/3250 S.
33
f.); nach [X.]m Recht kommen insoweit
etwa eine gemäß §
1908
a BGB für einen 17-Jährigen eingerichtete, erst mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit wirksam werdende Betreuung, oder
ein
nach dieser Norm vor Vollendung des 18.
Lebensjahres
angeordneter
Einwilligungsvorbe-halt
in Betracht.
c) Selbst wenn -
wozu das [X.] keine Feststellungen [X.] hat -
das für das Ende der für den Betroffenen angeordneten [X.] ggf. gemäß Art.
24 Abs.
1 Satz
1 [X.]BGB anwendbare Recht der Repub-lik [X.] eine den §§
1882, 1773 Abs.
1 BGB vergleichbare Regelung enthal-ten sollte (vgl. dazu [X.] Beschluss vom 7.
September 2017
-
18
WF
62/17 -
juris Rn.
23, 25: Vormundschaft endet mit dem Eintritt der Voll-jährigkeit), kann die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Bestand haben. Denn in jedem Fall hält die Annahme des [X.]s, dass der Betroffene mit Vollendung des 18.
Lebensjahres volljährig geworden sei, [X.] Nachprüfung nicht stand.

32
33
-
17
-

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß §
74 Abs.
5 FamFG aufzuheben.
Die Sache
ist nach §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das Oberlan-desgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage ausreichender Ermittlungen zu treffen haben wird.
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
58 [X.]/16 -

[X.], Entscheidung vom 15.05.2017 -
II-6 UF 175/16 -

34

Meta

XII ZB 333/17

20.12.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. XII ZB 333/17 (REWIS RS 2017, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 262

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